{"status":"available","doknr":"OLD118582","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0510.1TA67.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-05-10","aktenzeichen":"1 Ta 67/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied\n- vom 14.12.2010 - 7 Ca 899/09 - in der Fassung der Entscheidung\ndes Rechtspflegers vom 09.03.2011, wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Nach Teilabhilfe durch das Arbeitsgericht\nwendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde noch gegen die\nÄnderung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses unter\nAnordnung von Ratenzahlung.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat\ndem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage\nProzesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines\nProzessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.\n\n3\n\nNach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den\nKläger mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung\nseiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben.\nNachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die\nBewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.12.2010,\ndem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17.12.2010,\naufgehoben.\n\n4\n\nMit am 17.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz\nhat der Kläger sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung\neingelegt und eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Nach der\nvorgelegten Erklärung hat der Beschwerdeführer ein monatliches\nEinkommen in Höhe von 811,- Euro netto sowie monatliche Ausgaben\nfür Miete in Höhe von 200,- Euro. In seinem Erstantrag hatte der\nBeschwerdeführer, der nach wie vor an derselben Adresse wohnt,\nangegeben, keine Miete zahlen zu können. Nachdem der\nBeschwerdeführer der Aufforderung des Arbeitsgerichts, die\nMietzinszahlungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen\nnicht gefolgt ist, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde\nteilweise abgeholfen und unter Zugrundelegung des angegebenen\nmonatlichen Einkommens des Beschwerdeführers Ratenzahlung in Höhe\nvon 60,- Euro monatlich angeordnet. Im Übrigen hat es das Verfahren\ndem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n5\n\nDas Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer erneut\nGelegenheit zur Vorlage der geforderten Belege gegeben. Hierauf hat\nder Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen dem Gericht angeblich\nvorliegenden Mietvertrag eine undatierte Bestätigung seines\nangeblichen Vermieters über eine Mietzahlung von 200,- Euro\nmonatlich zu den Akten gereicht. Auf die Aufforderung des Gerichts,\nden sich nicht bei den Akten befindlichen Mietvertrag vorzulegen,\nhat der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert.\n\n6\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78\nArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist\ninsbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst\nzulässig.\n\n7\n\nIn der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen\nErfolg.\n\n8\n\nDas Arbeitsgericht hat zu Recht unter teilweiser Abänderung\nseines Beschlusses vom 14.12.2010 Ratenzahlung angeordnet. Daher\nwar die sofortige Beschwerde, welche mit Nichtabhilfe durch das\nArbeitsgericht durch Vorlage beim Beschwerdegericht anhängig wurde,\nzurückzuweisen.\n\n9\n\nGemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer\nPartei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich\nnach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert\nhaben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu\nleistenden Zahlungen ändern.\n\n10\n\nDer Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf\nVerlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die\nentsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des\nRechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der\nPartei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung\nder Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt\nLAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 Ta 267/09).\n\n11\n\nIm vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht vom Beschwerdeführer\nkonkret bezeichnete Belege angefordert zur Glaubhaftmachung der von\nihm angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse, nämlich der Ausgaben für Mietzahlungen. Da der\nBeschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO\nauch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht\nnachgekommen ist, konnten seine nicht näher angegebenen monatlichen\nBelastungen bei der Entscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht\nberücksichtigt werden.\n\n12\n\nWie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, führen die\nbelegten Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Beschwerdeführers gem. § 115 Abs. 2 ZPO zu einem\nWegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von\nProzesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer ist danach mittlerweile in\nder Lage, monatliche Raten in Höhe von 60,- Euro zu zahlen.\n\n13\n\nNach seinen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über ein\nmonatliches Nettoeinkommen in Höhe von 811,- Euro. Hiervon sind für\ndas anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 180,- Euro gem.\n§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO und in Höhe von 395,- Euro gem. § 115\nAbs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Abzug zu bringen. Ohne Berücksichtigung\nder nicht nachgewiesenen Ausgaben für Mietzahlungen ergibt sich\ndann ein anrechenbares Einkommen von gerundet 151,- Euro, weshalb\nnach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 60,- Euro monatlich anzusetzen\nist.\n\n14\n\nDie sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.\n\n15\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO\nwar vorliegend nicht veranlasst.\n\n16\n\nDie Entscheidung ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-10/1-ta-67-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-10/1-ta-67-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118582","retrieved":"2026-07-09 00:10:46.179054+00:00"}}