{"status":"available","doknr":"OLD118594","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0505.10SA659.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-05-05","aktenzeichen":"10 Sa 659/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Parteien haben darüber gestritten, ob\ndie Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat April 2010\neine Zulage in Höhe von 10 % zu seinem Bruttomonatslohn sowie eine\nPrämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen. Die\nBeklagte hatte diese Leistungen ursprünglich aufgrund einer\nBetriebsvereinbarung vom 15.01.2004 gewährt. Nachdem sie diese\nBetriebsvereinbarung Nr. 01/2004 mit Schreiben vom 15.12.2009\ngegenüber dem Betriebsrat zum 31.03.2010 gekündigt hatte, stellte\nsie die Zahlungen ein.\n\n2\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt,\n\n3\n\nfestzustellen, dass ihm bis zum Abschluss einer neuen\nBetriebsvereinbarung in Nachfolge der Betriebsvereinbarung vom\n15.01.2004 ab dem Monat April 2010 fortlaufend monatlich eine\nZulage zu seinem Monatslohn in Höhe von 10 % zu zahlen ist,\n\nfestzustellen, dass ihm ab dem Monat April 2010 monatlich bis zum\nAbschluss einer neuen Betriebsvereinbarung in Nachfolge der\nBetriebsvereinbarung vom 15.01.2004 eine Prämie von € 0,15 pro\ngeleisteter Arbeitsstunde zu zahlen ist.\n\n4\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n5\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nDas Arbeitsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom\n13.10.2010, Az. 10 Ca 1216/10, in vollem Umfang stattgegeben. Gegen\ndas ihr am 11.11.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am\n08.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz\nBerufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.02.2011\nverlängerten Begründungsfrist am 09.02.2011 begründet.\n\n7\n\nAm 30.03.2011 hat die Beklagte mit dem Betriebsrat eine\nBetriebsvereinbarung über eine Zwischenregelung ab dem 01.04.2011\nbis zum Abschluss einer geplanten neuen Betriebsvereinbarung\nabgeschlossen (Bl. 101 d.A.) Nach Abschluss dieser\nBetriebsvereinbarung Nr. 07/2011 hat die Beklagte dem Kläger die\ngeltend gemachte Zulage von 10 % vom Monatslohn sowie die Prämie\nvon € 0,15 pro geleisteter Stunde bis einschließlich März 2011\nnachgezahlt.\n\n8\n\nDie Parteien haben deshalb den Rechtsstreit in der mündlichen\nVerhandlung vor der Berufungskammer am 05.05.2011 übereinstimmend\nfür erledigt erklärt.\n\n9\n\nII. Das Verfahren ist in der Hauptsache\nerledigt. Davon ist ohne nähere Prüfung auszugehen, wenn beide\nParteien dies übereinstimmend erklärt haben. Wird die Hauptsache\nerst in der Rechtsmittelinstanz für erledigt erklärt, ist dies\nallerdings nur beachtlich, wenn das Rechtsmittel zulässig war.\nBeide Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n10\n\nBei beiderseitiger Erledigterklärung und widerstreitenden\nKostenanträgen ist die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach\nbilligem Ermessen zu treffen. Dafür ist der mutmaßliche Ausgang des\nRechtsstreits maßgebend.\n\n11\n\nIm Rahmen billigen Ermessens ist es vorliegend sachgerecht, der\nBeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte\nhat nach Rechtshängigkeit der Feststellungsklage die\nZahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum\n31.03.2011 erfüllt. Sie wäre auch in der Berufungsinstanz aller\nVoraussicht nach unterlegen, wenn das erledigende Ereignis nicht\neingetreten wäre. Die Beklagte war nach der Betriebsvereinbarung\nvom 15.01.2004 verpflichtet, dem Kläger die streitige Zulage von 10\n% des Bruttomonatslohns und die streitige Prämie von € 0,15\npro geleisteter Stunde zu zahlen. Diese Verpflichtung bestand auch\nab April 2010 fort, denn die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 ist\nvon der Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2009 nicht wirksam zum\n31.03.2010 gekündigt worden.\n\n12\n\nDas Arbeitsgericht Mainz hat zutreffend erkannt, dass die\nBetriebsvereinbarung Nr. 01/2004 vom 15.01.2004 aufgrund der\nVereinbarung einer auflösenden Bedingung nicht gemäß § 77 Abs. 5\nBetrVG kündbar ist. Die Berufungskammer wäre den ausführlichen und\nsorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen\nUrteils uneingeschränkt gefolgt, wenn die Parteien den Rechtsstreit\nnicht für erledigt erklärt hätten.\n\n13\n\nWie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand im\nBetrieb der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der\nBetriebsvereinbarung vom 15.01.2004 (nach Kündigung einer\nBetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1990) bis dato ein Zulagen- und\nPrämienanspruch in Höhe von 15 % des Monatslohnes und von €\n0,15 pro geleisteter Stunde. Ausgehend von diesen Zahlen, die die\nBetriebsvereinbarung vom 15.01.2004 einleiten, haben die\nBetriebsparteien vereinbart, dass die Leistungen bis einschließlich\nFebruar 2004 in der bisherigen Höhe weitergewährt werden sollen.\nDarüber hinaus wurde vereinbart, dass beabsichtigt ist, eine neue\nPrämienvereinbarung abzuschließen. Für den Fall, dass dies nicht\nbis Ende Februar 2004 gelinge, sollte die Einigungsstelle angerufen\nund für Anfang März 2004 ein Termin angestrebt werden. Bis zum\nrechtskräftigen Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung sollte\ndie Zulage gestaffelt weitergezahlt werden, und zwar im März 2004\nin Höhe von 12,5 % und ab April 2004 in Höhe von 10 %. Die\nBetriebsparteien haben damit bei Abschluss der Betriebsvereinbarung\ndeutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zulagen- und\nPrämienzahlung solange erfolgen soll, bis - ggf. nach Anrufung der\nEinigungsstelle - eine \"rechtskräftige\" neue Vereinbarung\nzu Stande gekommen ist. Dies haben die Betriebsparteien im letzten\nAbsatz mit dem Satz: „Diese Vereinbarung endet mit dem\nZeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Prämienregelung\"\nnochmals betont. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Regelung ergibt\nsich auch aus Sicht der Berufungskammer eindeutig, dass die\nBetriebsparteien ein Ende der Zahlungspflicht erst mit Abschluss\neiner neuen Betriebsvereinbarung vorgesehen haben. Die Beklagte\nsollte nicht die Möglichkeit haben, sich durch den Ausspruch einer\nordentlichen Kündigung einseitig von ihrer Zahlungspflicht\ngegenüber den Arbeitnehmern zu lösen. Die Verpflichtung zur\nAnrufung der Einigungsstelle sowie die Regelung, dass bis zum\nrechtskräftigen Abschluss einer neuen Vereinbarung die Zulagen\n(wenn auch verkürzt) weitergezahlt werden, lassen auch aus Sicht\nder Berufungskammer keinen anderen Schluss zu. Der letzte Satz der\nBetriebsvereinbarung \"Sie entfaltet keine Nachwirkung\"\ngewinnt demgegenüber keine Bedeutung, da eine Nachwirkung nur im\nFalle einer wirksamen Kündigung in Betracht kommt. Neben dem\nWortlaut der Vereinbarung spricht auch das Verhalten der Beklagten\nin der Folgezeit für die auch von der Berufungskammer vertretene\nAuslegung. Die Beklagte hat seit April 2004 die Zulage von 10 %\nsowie die Prämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde\nsechs Jahre lang durchgehend und vorbehaltlos gezahlt.\n\n14\n\nDas Berufungsvorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, den\nin jeder Hinsicht zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen etwas\nhinzuzufügen.\n\n15\n\nIII. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde\nfehlt es an einem gesetzlich begründeten Anlass (§§ 78 Satz 2, 72\nAbs. 2 ArbGG). Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar (§ 78\nSatz 1 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-05/10-sa-659-10","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-05/10-sa-659-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118594","retrieved":"2026-07-09 00:10:47.173257+00:00"}}