{"status":"available","doknr":"OLD118604","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0504.10TA69.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-05-04","aktenzeichen":"10 Ta 69/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011, Az.: 2 BV 24/10, wird\nzurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Beteiligten streiten im\nAusgangsverfahren über die Wirksamkeit eines\nEinigungsstellenspruchs vom 24.08.2010 sowie über die Verpflichtung\nder Arbeitgeberin zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten.\n\n2\n\nDie Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) ist die deutsche Tochter\neines Textileinzelhandelsunternehmens. Sie betreibt zahlreiche\nFilialen in ganz Deutschland, darunter die Filiale in Trier. Der\nAntragsteller (Beteiligter zu 1) ist der in dieser Filiale gewählte\nBetriebsrat.\n\n3\n\nAuf Antrag des Betriebsrates hatte das Arbeitsgericht Trier mit\nBeschluss vom 09.09.2009 (4 BV 29/09) eine Einigungsstelle zum\nThema „Einführung und Anwendung eines Systems im Betrieb zur\nDurchführung von Kassiervorgängen einschließlich Vorgängen des\nelektronischen Zahlungsverkehrs“ eingesetzt. Die\nEinigungsstelle hat mit Spruch vom 24.08.2010 ihre Unzuständigkeit\nfestgestellt. Zur Begründung des Spruchs hat der Vorsitzende -\nzusammengefasst - ausgeführt, es bestehe zwar ein\nMitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, dieses stehe\naber nach § 50 Abs. 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zu. Nach den von\nder Arbeitgeberin mit Einführung und Nutzung des Kassensystems\n„Extenda“ verfolgten Zwecken handele es sich um\nAngelegenheiten, die das Gesamtunternehmen und mehrere Betriebe\nbeträfen und nicht von einzelnen Betriebsräten geregelt werden\nkönnten. Dies ergebe sich auch aus der beabsichtigten Einführung\nund Nutzung der Software „Loss Prevention“, die auf dem\nKassensystem „Extenda“ aufsetze.\n\n4\n\nDer Betriebsrat hat den Spruch, der ihm am 30.08.2010 zugeleitet\nworden ist, mit am 13.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem\nSchriftsatz angefochten. Mit Antragserweiterung vom 03.12.2010\nmacht er außerdem die Freistellung von Rechtsanwaltskosten\ngeltend.\n\n5\n\nDas Arbeitsgericht Trier hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (2 BV\n24/10) das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des\nBeschlussverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg\nmit dem Aktenzeichen 16 TaBV 1144/10 gemäß § 148 ZPO wegen\nVorgreiflichkeit ausgesetzt. Gegen den am 04.02.2011 zugestellten\nBeschluss wendet sich der Betriebsrat mit seiner am 18.02.2011 beim\nArbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.\n\n6\n\nEr ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer Aussetzung nach §\n148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit lägen nicht vor. Der Ausgang des\nvorliegenden Beschlussverfahrens hänge nicht vom Bestehen eines\nMitbestimmungsrechts des Betriebsrates der Berliner Filiale\n„P.“ nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG für das Kassensystem\nder dortigen Filiale ab. Der dortige Streit betreffe weder die\nEinführung eines identischen noch eines gleichen Kassensystems. Es\nkönne auch nicht zu widersprechenden Entscheidungen kommen.\nUnterschiedliche Kassensysteme im selben Unternehmen erforderten\nunterschiedliche Antworten/ Entscheidungen. Seine zweitinstanzliche\nBeteiligung an dem Beschlussverfahren vor dem Landesarbeitsgericht\nBerlin-Brandenburg über das Kassensystem der Filiale\n„P.“ könne ihm nicht seine Rechte entziehen.\nHinsichtlich seines Freistellungsantrags von Rechtsanwaltskosten\nbestehe jedenfalls keine Vorgreiflichkeit.\n\n7\n\nDas Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss\nvom 15.03.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht\nvorgelegt.\n\n8\n\nZur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen\nwird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n9\n\nII. Die form- und fristgerecht eingelegte\nsofortige Beschwerde des Betriebsrates ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG,\n§§ 252, 567 ff. ZPO zulässig.\n\n10\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die\nErmessensentscheidung des Arbeitsgerichts Trier, das vorliegende\nBeschlussverfahren gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen\nAbschluss des Beschlussverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht\nBerlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 1144/10\nauszusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n11\n\nNach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des\nRechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen\neines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen\nanhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis\nzur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.\n\n12\n\nDie Entscheidung des vorliegenden Beschlussverfahrens hängt zum\nTeil vom Ausgang des vor dem Landesarbeitsgericht\nBerlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 1144/10 anhängigen\nBeschlussverfahrens ab. Streitgegenstand des dortigen Verfahrens\nist die Feststellung, ob der Betriebsrat der Filiale „S.. für\nden Abschluss von Betriebsvereinbarungen über das\nDatenverarbeitungssystem \"Loss Prevention\" sowie über die\nEinführung und Anwendung des elektronischen Kassensystems\n\"Extenda\" zuständig ist oder ob dies nach § 50 BetrVG in\ndie Kompetenz des Gesamtbetriebsrats fällt. Wird dem Antrag\nstattgegeben, folgt - da die Mitbestimmungspflichtigkeit der\nMaßnahme selbst zwischen den Beteiligten unstreitig ist - daraus\ndie Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats. Wird der Antrag des\nBetriebsrats dort zurückgewiesen, steht nach Rechtskraft der\nEntscheidung fest, dass er für diese Frage nicht zuständig ist.\nAuch der hiesige Antragsteller ist an dem Verfahren nach § 83 Abs.\n3 ArbGG beteiligt worden, weil er in seiner\nbetriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist.\nDas Beschwerdegericht schließt sich den Ausführungen der 7. Kammer\ndes Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom\n19.10.2010 (7 TaBV 1444/10, veröffentlicht in Juris) sowie der 11.\nKammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss\nvom 06.01.2011 (11 TaBV 1985/10) nach eigener Prüfung ausdrücklich\nan. Die Beschlüsse sind den Beteiligten, die dort von denselben\nVerfahrensbevollmächtigten vertreten werden, bekannt.\n\n13\n\nDer angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Trier ist auch\nnicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Entscheidung darüber,\nob der hiesige Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die\nFreistellung von den Rechtsanwaltskosten verlangen kann, nicht\nunmittelbar vom Ausgang des Beschlussverfahrens vor dem\nLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 16\nTaBV 1144/10 abhängt. Nach § 148 ZPO genügt es, wenn die\nEntscheidung im ausgesetzten Verfahren als Vorfrage mindestens\n„zum Teil“ vom (Nicht-)Bestehen eines anderen\nRechtsverhältnisses abhängt. Das ist vorliegend der Fall.\n\n14\n\nIII. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine\nZulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung\nist daher nicht anfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-04/10-ta-69-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":5},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-04/10-ta-69-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118604","retrieved":"2026-07-09 00:10:47.869873+00:00"}}