{"status":"available","doknr":"OLD118609","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0502.8TA89.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-05-02","aktenzeichen":"8 Ta 89/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.04.2011 wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nGründe\n\n1\n\nDie statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des\nKlägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen\nBeschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender\nBegründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe zurückgewiesen.\n\n2\n\nDer Klage fehlt die für eine PKH-Bewilligung nach § 114 ZPO\nerforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.\n\n3\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung\nfür die Monate April bis Dezember 2010. Da sich der Kläger in\ndiesem Zeitraum in Haft befand und demzufolge keinerlei\nArbeitsleistungen für die Beklagte erbringen konnte, ist sein\nAnspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt (§ 611 Abs. 1 BGB) nach §\n326 Abs. 1 BGB entfallen. Auch aus dem Aufhebungsvertrag der\nParteien vom 13.10.2010 lässt sich ein solcher Anspruch nicht\nherleiten. Der Aufhebungsvertrag enthält keinerlei Vereinbarung\nüber die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit ab April 2010,\nsondern lediglich Regelungen, die das Urlaubsgeld und die sog.\nJahresleistung (95 % vom Tarifentgelt) betreffen. Darüber hinaus\nenthält der Aufhebungsvertrag unter IV die Bestimmung, dass\n(ansonsten) keine weiteren Rechtsansprüche bestehen.\n\n4\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf\nZahlung einer Abfindung (Klageantrag zu 2.). Diesbezüglich ist eine\nAnspruchsgrundlage nicht ansatzweise ersichtlich.\n\n5\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus\n§ 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.\n\n6\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine\nVeranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-02/8-ta-89-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-02/8-ta-89-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118609","retrieved":"2026-07-09 00:10:48.257278+00:00"}}