{"status":"available","doknr":"OLD118597","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0502.10TA81.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-05-02","aktenzeichen":"10 Ta 81/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der\nKostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom\n07.12.2010, Az.: 2 Ca 1320/08, teilweise abgeändert:\n\nDie Klägerin hat der Beklagten zusätzlich noch Fahrtkosten und\nAbwesenheitsgeld in Höhe von € 227,40 nebst Zinsen in Höhe von\nfünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2010 zu\nerstatten. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde\nzurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte 88 %\nund die Klägerin 12 % zu tragen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.807,80\nfestgesetzt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Parteien streiten im\nKostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung von\nReisekosten.\n\n2\n\nDie Beklagte hat ihren Sitz in Mainz. Die Klägerin war bei der\nBeklagten in deren Betrieb in Neustadt an der Weinstraße\nbeschäftigt. Sie wehrte sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung\nder Beklagten und machte außerdem Abfindungsansprüche geltend. Im\nerstinstanzlichen Verfahren ließ sich die Beklagte in den insgesamt\ndrei Terminen, die am Gerichtstag Neustadt an der Weinstraße des\nArbeitsgerichts Ludwigshafen stattfanden, von ihrem Rechtsanwalt\nvertreten, der in einer Berliner Kanzlei tätig ist. Auch vor dem\nLandesarbeitsgericht erfolgte in dem Verhandlungstermin in Mainz\neine Vertretung durch den Berliner Rechtsanwalt.\n\n3\n\nNachdem der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt\nworden sind, hat die Beklagte u.a. die Festsetzung der entstandenen\nReisekosten und des Abwesenheitsgelds beantragt. Sie macht für die\ndrei erstinstanzlichen Termine Reisekosten von Berlin nach Neustadt\nan der Weinstraße in Höhe von „pauschaliert“ €\n1.170,00 und für den Termin im Berufungsverfahren für die Reise von\nBerlin nach Mainz in Höhe von € 643,80 geltend. Allein die\nFlugkosten nach Frankfurt am Main und zurück betrugen in der\nEconomy-Class € 625,44.\n\n4\n\nDer Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Ludwigshafen hat mit\nBeschluss vom 07.12.2010 die begehrte Festsetzung der Reisekosten\nund des Abwesenheitsgelds zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich\ndie sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie macht geltend, nachdem\nsie ihren Betrieb in Neustadt an der Weinstraße zum 30.06.2008\neingestellt habe, nehme die Hauptniederlassung ihrer\nMuttergesellschaft in Berlin alle Personalangelegenheiten wahr. Der\nDienst- und Arbeitssitz der Personalleiterin der Muttergesellschaft\nsei in Berlin. Sie beschäftige weder in Neustadt noch in Mainz oder\nan irgendeinem anderen Standort auch nur einen Arbeitnehmer. Vor\ndiesem Hintergrund seien ihr die angefallenen Reisekosten ihres\nRechtsanwaltes ab Berlin zu erstatten. Ihre Eintragung in das\nHandelsregister in Mainz habe keine Bedeutung. Es komme vielmehr\nauf den Standort an, von dem die Personalarbeit tatsächlich\nerledigt werde.\n\n5\n\nDer Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss\nvom 31.03.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem\nLandesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n6\n\nII. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3,\n567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige\nBeschwerde der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg.\n\n7\n\nDie Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten die Fahrtkosten\nihres Rechtsanwalts für die Wahrnehmung der erstinstanzlichen drei\nVerhandlungstermine in Neustadt an der Weinstraße teilweise zu\nerstatten. Dabei sind die Kosten des Rechtsanwaltes für die Hin-\nund Rückfahrt mit einem Kraftfahrzeug von Mainz nach Neustadt an\nder Weinstraße in Höhe von € 55,80 pro Termin (186 Kilometer x\n€ 0,30) gemäß Nr. 7003 VV-RVG erstattungsfähig, mithin\ninsgesamt € 167,40. Hinzu kommt ein Abwesenheitsgeld von\n€ 20,00 pro Termin gemäß Nr. 7005-VV-RVG, insgesamt €\n60,00. Darüber hinausgehende Reisekosten ihres Berliner\nProzessbevollmächtigten kann die Beklagte nicht verlangen. Insoweit\nhält der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss dem\nBeschwerdeangriff stand.\n\n8\n\nDie beklagte GmbH hat ihren Sitz in Mainz. Dieser Sitz ist bis\nheute in das Handelsregister des Amtsgerichts Mainz (HRB 000)\neingetragen. Wenn sich die Beklagte in einem arbeitsgerichtlichen\nVerfahren mit der Klägerin, die in ihrem früheren Betrieb in\nNeustadt an der Weinstraße gearbeitet hat, von einem in Berlin\nansässigen Rechtsanwalt vertreten lässt, kann sie dessen\nReisekosten nach Neustadt an der Weinstraße und nach Mainz nicht\nauf die Klägerin abwälzen.\n\n9\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die\nBeschwerdekammer folgt, kann die Beauftragung eines auswärtigen\nRechtsanwalts grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden\nRechtsverfolgung notwendig angesehen werden, wenn die Partei in\nihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird (BGH Beschluss vom\n22.02.2007 - VII ZB 93/06 - MDR 2007, 984-985). Zwar ist das\nInteresse der Partei, sich durch einen Rechtsanwalt ihres\nVertrauens vertreten zu lassen, gewichtig. Dies bedeutet jedoch\nnicht, dass die Partei ohne kostenrechtliche Nachteile einen\nauswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung\nbeauftragen kann, unabhängig davon, wie weit dessen Kanzlei von\nihrem Geschäftsort oder dem Gerichtsort entfernt ist. Im Übrigen\nhat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Prozesspartei\nnicht ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Rechtsanwalt\nin der Bundesrepublik für ihre Prozessvertretung auswählen kann.\nDie unterlegene Partei muss grundsätzlich nur die Kosten tragen,\ndie aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und\nGeschäftsort einer Prozesspartei andererseits entstehen (BGH,\na.a.O.). Das sind im vorliegenden Fall die Reisekosten vom Sitz der\nBeklagten in Mainz zum Gerichtstag nach Neustadt an der\nWeinstraße.\n\n10\n\nBesondere Gegebenheiten, die die Einschaltung des von ihr\nbeauftragten Berliner Rechtsanwalts erforderlich machten, hat die\nBeklagte nicht vorgetragen. Das ihre Muttergesellschaft, die alle\nPersonalangelegenheiten der Beklagten wahrnimmt, ihre\nHauptniederlassung in Berlin hat, stellt keinen Umstand dar, der\ndie reisekostenträchtige Mandatierung eines Berliner Anwalts als\nnotwendig erscheinen ließe.\n\n11\n\nDas Gesetz knüpft in § 17 ZPO an den Sitz einer juristischen\nPerson den allgemeinen Gerichtsstand an. Es erwartet somit von\neiner juristischen Person, dass sie von hier aus\nRechtsstreitigkeiten selbständig zu führen vermag. Lässt die\njuristische Person ihre Personalangelegenheiten und\narbeitsgerichtliche Streitigkeiten von ihrer Muttergesellschaft\nbetreuen, so sind die dadurch bedingten Mehrkosten grundsätzlich\nnicht erstattungsfähig Die zentrale Bearbeitung aller\nPersonalangelegenheiten durch die Muttergesellschaft der Beklagten\nin Berlin, ist ein durch die konzernweite Organisation bedingter\nUmstand. Organisationsbedingte Mehrkosten einer in Berlin\nangesiedelten zentralen Personalabteilung und ggf. Prozessführung\nkönnen nicht dem im Rechtsstreit unterlegenen Gegner angelastet\nwerden. Es handelt sich hierbei vielmehr um aus der internen\nOrganisationsform folgende Betriebskosten, die - ebenso wie\nsonstige Prozessbearbeitungskosten - der allgemeinen Aufgaben- und\nBelastungssphäre des Unternehmens zuzurechnen sind (vgl. OLG Köln\nBeschluss vom 24.03.1993 - 17 W 290/92 - Rpfleger 1993, 420).\n\n12\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97\nAbs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter\nBerücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem\ngesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht\nanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-02/10-ta-81-11","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-02/10-ta-81-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118597","retrieved":"2026-07-09 00:10:47.409074+00:00"}}