{"status":"available","doknr":"OLD118616","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0420.5TA263.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-04-20","aktenzeichen":"5 Ta 263/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.08.2010 - 4 Ca 232/09 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.382,94 EUR festgesetzt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nDas Arbeitsgericht Trier ist im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass ausweislich der vorliegenden Unterlagen der Kläger in der Lage ist, nunmehr insgesamt 2.382,94 EUR an die Landeskasse zu zahlen. Es hat deshalb zu Recht die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 155,00 EUR, beginnend mit dem 15.02.2011, angeordnet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Entscheidungsbegründung (Bl. 36 des Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Allein der Hinweis auf gesundheitliche Probleme, sowie darauf, nicht zu viel zu verdienen, rechtfertigt keine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; dies wurde dem Kläger und Beschwerdeführer zutreffend bereits mit Schreiben vom 17.08.2010, auf das Bezug genommen wird (Bl. 40 des Prozesskostenbeihilfeheftes) mitgeteilt. Darauf hat der Beschwerdeführer nicht geantwortet, insbesondere keine substantiierten Tatsachen vorgetragen. Weitere Ausführungen sind deshalb auch nicht veranlasst.\n\n2\n\nFolglich war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.\n\n3\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.\n\n4\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-20/5-ta-263-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-20/5-ta-263-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118616","retrieved":"2026-07-09 00:10:48.779880+00:00"}}