{"status":"available","doknr":"OLD118634","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.1TA71.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-04-18","aktenzeichen":"1 Ta 71/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den\nBeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.08.2010 - 8 Ca\n676/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung\ndes ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klägerin für die von\nihr betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenbeihilfe unter\nBeiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung\nbewilligt.\n\n3\n\nNach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die\nKlägerin mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung\nihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben.\nNachdem die Klägerin nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die\nBewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20.08.2010,\ndem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 24.08.2010,\naufgehoben.\n\n4\n\nMit am 08.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz\nhat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit\ngesundheitlichen und psychologischen Problemen begründet, aufgrund\nderer sie zu einer Stellungnahme außerstande sei. Das\nArbeitsgericht hat die Beschwerdeführerin daraufhin aufgefordert,\nnach Beendigung einer stationären Behandlung Stellung zu nehmen.\nNachdem die Beschwerdeführerin auch auf wiederholte Aufforderung\nunter Fristsetzung nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit\nBeschluss vom 21.03.2011 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n5\n\nDas Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin erneut\nGelegenheit zur Abgabe der geforderten Erklärung gegeben. Auch\nhierauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert.\n\n6\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78\nArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist\ninsbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst\nzulässig.\n\n7\n\nIn der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen\nErfolg.\n\n8\n\nDas Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2\ni.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.\n\n9\n\nGemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer\nPartei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich\nnach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert\nhaben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu\nleistenden Zahlungen ändern.\n\n10\n\nDer Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf\nVerlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung\naus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das\nBeschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der\nAufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu\nverbleiben.\n\n11\n\nDie sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.\n\n12\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO\nwar vorliegend nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-18/1-ta-71-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-18/1-ta-71-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118634","retrieved":"2026-07-09 00:10:50.232045+00:00"}}