{"status":"available","doknr":"OLD118638","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.1TA46.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-04-18","aktenzeichen":"1 Ta 46/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Diese Entscheidung wird zitiert\n\nTenor\n\nDie Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom\n13.01.2011 - 3 Ca 1281/10 - wird zurückgewiesen.\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der\nbeschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die\nFestsetzung eines höheren Streitwertes des Verfahrens.\n\n2\n\nDie Klägerin hatte sich bei der Beklagten auf eine Stelle\nbeworben, die für einen Diplom Ingenieur FH oder Bachelor mit\nFachrichtung Straßen- und Tiefbau ausgeschrieben worden war.\nNachdem die Klägerin das Bewerbungsverfahren durchlaufen hatte,\nbesetzte die Beklagte die ausgeschriebene Stelle mit einem\nMitbewerber der Klägerin. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor\ndem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Antrag, die Auswahlentscheidung\nunter besonderer Berücksichtigung ihrer\nSchwerbehinderteneigenschaft zu wiederholen.\n\n3\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.10.2010\nabgewiesen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat\nes den Streitwert des Verfahrens mit Beschluss vom 13.01.2011 auf\n3.800,- Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht einem für die\nEntgeltgruppe E 10 im einschlägigen Tarifvertrag für den\nöffentlichen Dienst der Länder vorgesehenen Bruttomonatsgehalt,\nwelches die Klägerin bei Einstellung bei der Beklagten erhalten\nhätte.\n\n4\n\nGegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am\n28.01.2011 zugestellten Beschluss hat der beschwerdeführende\nProzessbevollmächtigte mit einem am 08.02.2011 bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die\nFestsetzung eines Streitwertes von 11.400,- Euro entsprechend 3\nBruttomonatsgehältern der Entgeltgruppe E 10 nach TV-L analog des\nfür Bestandsstreitigkeiten geltenden § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Zur\nBegründung hat der Beschwerdeführer angeführt, mit dem Gegenwert\nvon nur einem Bruttomonatsgehalt werde weder die\nRechtsbeeinträchtigung der Klägerin noch sein eigener\nArbeitsaufwand angemessen bewertet.\n\n5\n\nDas Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur\nBegründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine Bewertung nach\nden Maßstäben des § 42 Abs. 3 GKG komme mangels Einschlägigkeit der\nNorm nicht in Betracht. Der Rechtsstreit habe sich nicht um das\nBestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses gedreht,\nsondern lediglich um die Verpflichtung der Beklagten zur\nWiederholung einer Auswahlentscheidung. Entscheidend für die\nBewertung sei damit gem. § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse der\nKlägerin an ihrem Rechtsbegehren, welches vorliegend mit einem\nBruttomonatsgehalt zu bewerten sei.\n\n6\n\nII. Die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1,\n63 Abs. 2 und Abs. 3 GKG statthaft. Sie wurde insbesondere form-\nund fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des\nBeschwerdegegenstandes von 200, 00 Euro und ist auch sonst\nzulässig.\n\n7\n\nIn der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.\n\n8\n\nDas Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend mit 3.800,-\nEuro bewertet.\n\n9\n\nDie Wertfestsetzung richtet sich im vorliegenden Fall nach den\ngesetzlichen Vorschriften von § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der\nWert des Verfahrens war damit gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu\nbestimmen, wobei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die im\nUrteilsverfahren auszutragen sind, das anhand von objektiven\nKriterien ermittelte Interesse der Klägerin an der Durchsetzung\nihres Anspruchs, nicht jedoch die mit der Klage verfolgten\nFernziele oder der Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten zu\nberücksichtigen sind.\n\n10\n\nDie Sonderregelung des § 42 Abs. 3 GKG ist vorliegend nicht\nunmittelbar anwendbar, da die Parteien nicht um den Bestand eines\nArbeitsverhältnisses stritten. Die in § 42 Abs. 3 GKG getroffenen\ngesetzgeberischen Wertungen sind jedoch im Rahmen der\nErmessensausübung nach § 3 ZPO zu berücksichtigen. § 42 Abs. 3 GKG\nnormiert für die Bewertung von Bestandsstreitigkeiten keinen\nRegelwert, sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur eine\nObergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern (ständige Rechtsprechung der\nBeschwerdekammer, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.12.2009 -\n1 Ta 264/09). Bestandsstreitigkeiten sind also nicht regelmäßig mit\n3 Bruttomonatsgehältern zu bewerten, sondern ihr Wert ist je nach\nUmständen des Einzelfalls maximal mit bis zu 3\nBruttomonatsgehältern anzusetzen. Beträgt aber bereits der Wert von\nKlagen, welche auf den Erhalt des mit Kündigungsschutz\nausgestatteten Arbeitsplatzes gerichtet sind, höchstens 3\nBruttomonatsgehälter, so muss der Wert einer Klage, die auf ein\n\"Weniger\" als den Erhalt oder die Begründung eines\nArbeitsverhältnisses gerichtet ist, geringer als 3\nBruttomonatsgehälter sein.\n\n11\n\nVorliegend hat die Klägerin lediglich auf Wiederholung der\nAuswahlentscheidung durch die Beklagte und nicht auf Einstellung\ngeklagt. Somit hätte die Klägerin also auch mit einer erfolgreichen\nKlage nicht unmittelbar die Begründung eines Arbeitsverhältnisses\nerreichen können. Ihr Interesse an der Durchsetzung ihrer Klage hat\ndas Arbeitsgericht daher in nicht zu beanstandender Weise mit einem\nBruttomonatsgehalt bewertet.\n\n12\n\nDas Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei,\neine Kostenentscheidung war daher entbehrlich.\n\n13\n\nEin Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§§\n68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-18/1-ta-46-11","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-18/1-ta-46-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118638","retrieved":"2026-07-09 00:10:50.547594+00:00"}}