{"status":"available","doknr":"OLD118624","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.10TA79.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-04-18","aktenzeichen":"10 Ta 79/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Ludwigshafen vom 9. Februar 2011, Az.: 4 Ca\n1682/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Der 1966 geborene Kläger ist verheiratet und\nVater von drei Kindern (geb. 1990, 1996 und 1998). Er war bei der\nBeklagten seit 1987 als gewerblicher Arbeitnehmer zu einem\ndurchschnittlichen Monatslohn von € 2.600,00 brutto\nbeschäftigt. Mit Schreiben vom 23.08.2010 kündigte die Beklagte das\nArbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum\n31.05.2011. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit einer\nKündigungsschutzklage. Außerdem stellte er einen\nWeiterbeschäftigungsantrag, einen Antrag auf Entfernung einer\nAbmahnung sowie auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Das\nArbeitsgericht bewilligte ihm durch Beschluss vom 21.10.2010\nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung.\n\n2\n\nDer Prozess endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich\ngemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 25.11.2010. Danach wird das\nArbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen am 31.05.2011\nenden. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger mit dem Lohn für\nden Monat Mai 2011 eine Abfindung in Höhe von € 9.000,00\nbrutto zu zahlen. Der Nettobetrag wird sich nach der Berechnung des\nKlägers auf € 7.116,48 belaufen.\n\n3\n\nMit Beschluss vom 09.02.2011 änderte das Arbeitsgericht den\nProzesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 21.10.2010 dahin ab,\ndass der Kläger am 15.06.2011 einen einmaligen Betrag von €\n892,48 an die Landeskasse (auf die insgesamt an seinen Rechtsanwalt\ngezahlten € 1.094,21) zu zahlen hat. Hiergegen richtet sich\ndie sofortige Beschwerde des Klägers, die er am 25.02.2011\neingelegt hat. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss\nvom 31.03.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem\nLandesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n4\n\nDer Kläger macht geltend, die vom Arbeitsgericht herangezogene\nEntscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2006 (3 AZB 12/5)\nstamme aus dem Jahr 2006. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen habe\ndiese Entscheidung erst seit Ende des Jahres 2010 angewendet.\nSeinem Prozessbevollmächtigten, der schwerpunktmäßig beim\nArbeitsgericht Ludwigshafen tätig sei, sei kein einziger Fall\nbekannt. Er habe auf die Fortsetzung der vierjährigen Praxis\nvertrauen und deshalb davon ausgehen dürfen, dass ihm die\nAbfindungssumme ungeschmälert verbleibt.\n\n5\n\nZur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen\nwird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.\n\n6\n\nII. Die form- und fristgerecht eingelegte\nsofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127\nAbs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist in der Sache\njedoch nicht begründet.\n\n7\n\nDas Arbeitsgericht hat zu Recht die ursprünglich getroffene\nZahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO geändert, da sich\ndie für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen\nVerhältnisse wesentlich ändern werden. Dem Kläger wird Ende Mai\n2011 in Form der Abfindungszahlung ein Vermögenswert zufließen, den\ner gemäß § 115 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zur Tragung der Kosten der\nProzessführung einzusetzen hat, soweit dies zumutbar ist.\n\n8\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts\n(Beschluss vom 24.04.2006 (3 AZB 12/05 - NJW 2006, 2206) und des\nLandesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa Beschlüsse vom\n26.06.2009 - 9 Ta 137/09; vom 24.06.2009 - 6 Ta 133/09; vom\n16.01.2008 - 7 Ta 4/08) sind die für die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses gezahlten Abfindungen Vermögen i.S.d. § 115\nAbs. 3 ZPO, § 11 a Abs. 3 ArbGG. Es ist einzusetzen, soweit dies\nzumutbar ist. Auszugehen ist hierbei zunächst vom Nettobetrag der\ngezahlten Abfindung. Der Einsatz des so erzielten Vermögens ist\nallerdings nicht in vollständiger Höhe zumutbar i.S.d. § 115 Abs. 3\nZPO. Vielmehr ist dem Arbeitnehmer ein Schonbetrag zu belassen,\ndessen Höhe nach einer typisierenden Betrachtungsweise in Anlehnung\nan die Höhe des Schonbetrags für Ledige nach der\nDurchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu bestimmen\nist (vgl. zur Berechnung im Einzelnen: BAG vom 24.04.2006, LAG\nRheinland-Pfalz vom 16.01.2008, a.a.O.). Vorliegend errechnet sich\nein Schonvermögen von € 6.224,00 (doppelter Freibetrag für den\nKläger € 2.600 x 2, Freibetrag für Ehefrau und drei Kinder\n€ 256,00 x 4). Unter Berücksichtigung dieses Schonvermögens\nwird dem Kläger von der am 31.05.2011 fälligen Abfindung - wenn sie\ntatsächlich gezahlt wird - ein Restnettobetrag von € 892,48\nverbleiben, den er an die Landeskasse zu leisten hat, um einen Teil\nder Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die die Landeskasse getragen\nhat.\n\n9\n\nDie Angriffe der Beschwerde greifen nicht durch. Durch den\nangefochtenen Beschluss wird kein schutzwürdiges Vertrauen des\nKlägers enttäuscht. Der Kläger kann nicht darauf vertrauen, dass er\ndie Abfindung - wenn sie ihm Ende Mai 2011 tatsächlich zufließt -\nnicht einsetzen muss, um einen Teil der Prozesskosten\nzurückzuzahlen. Er kann sich jetzt bereits darauf einstellen, dass\ner am 15.06.2011 einen Betrag von € 892,48 an die Landeskasse\nzu zahlen hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des\nLandesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (a.a.O.), der auch das\nArbeitsgericht Ludwigshafen folgt, dass eine Abfindung einzusetzen\nist, wenn sie das Schonvermögen überschreitet. Die Rechtslage hat\nsich nicht geändert. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger\nnicht berufen.\n\n10\n\nIII. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde\nmit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die\nZulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von\n§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten\nAnlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-18/10-ta-79-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-18/10-ta-79-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118624","retrieved":"2026-07-09 00:10:49.405741+00:00"}}