{"status":"available","doknr":"OLD118614","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.10TA59.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-04-18","aktenzeichen":"10 Ta 59/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Mainz vom 4. Februar 2011, Az.: 8 Ca 1741/10, wird\nkostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Parteien streiten vorab über die\nZulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.\n\n2\n\nDie Beklagte betreibt in C-Stadt als Franchisenehmerin ein\nZ.-Restaurant. Der 1981 geborene Kläger ist Student. Er war bei der\nBeklagten seit Ende November 2009 nach seinem Vortrag als\n„Profitability Manager“ eingesetzt. Für seine Tätigkeit\nstellte er der Beklagten zunächst eine Stundenvergütung von €\n11,00, später von € 6,50 in Rechnung. Auf den Rechnungen\nführte er aus, dass er als „Kleinunternehmer“ keine\nUmsatzsteuer erhebe. Am 31.07.2009 teilte die Beklagte dem Kläger\nper E-Mail mit, dass sie auf seine Dienste mit sofortiger Wirkung\nverzichte. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 16.09.2010 das\nVertragsverhältnis fristlos. Mit seiner Klage verlangt er die\nZahlung von restlichem Arbeitsentgelt für die Monate Juni und Juli\n2010, Annahmeverzugslohn für August und 17 Tage im September 2010\nsowie Urlaubsabgeltung in einer Gesamthöhe von € 3.632,66\nbrutto, abzüglich erhaltener Leistungen nach dem SGB II in Höhe von\n€ 914,79. Die Beklagte rügt den Rechtsweg zu den Gerichten für\nArbeitssachen.\n\n3\n\nDas Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2011 den\nbeschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt. Gegen diesen\nBeschluss, der ihr am 22.02.2011 zugestellt worden ist, hat die\nBeklagte mit am 08.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem\nSchriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Entgegen ihrer\nAnkündigung, eine Begründung innerhalb der nächsten Woche\nnachzureichen, begründete sie die Beschwerde nicht. Das\nArbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom\n01.04.2011 nicht abgeholfen.\n\n4\n\nII. Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48\nAbs. 1, 78 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der\nBeklagten bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im\nErgebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den\nRechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben\nerachtet.\n\n5\n\nDas Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 04.02.2011\nausgeführt, der Kläger sei als Arbeitnehmer der Beklagten\nanzusehen. Er habe seine Tätigkeit im Restaurant der Beklagten\nerbracht, über keine eigenen Betriebsmittel verfügt und kein\nwirtschaftliches Risiko übernommen. Seine Tätigkeit sei ihm bis ins\nDetail durch das Franchisehandbuch von Z. vorgegeben worden.\nDarüber hinaus habe ihm die damalige Geschäftsführerin bis ins\nEinzelne gehende Weisungen erteilt. Der Kläger sei in der\nEinteilung seiner Arbeitszeit nicht frei gewesen, wie sich dem\nInhalt einer Vielzahl von E-Mails entnehmen lasse, die er zur\nGerichtsakte gereicht habe. Aus den E-Mails gehe auch hervor, dass\ndie Beklagte dem Kläger hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit\ndetaillierte Arbeitsanweisungen erteilt habe, beispielsweise zur\nkorrekten Zubereitung von Zwiebeln.\n\n6\n\nDas Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den in jeder\nHinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im\nangefochtenen Beschluss und stellt dies in entsprechender Anwendung\ndes § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Gründe wird\ndaher abgesehen. Da die Beklagte bis heute keine\nBeschwerdebegründung nachgereicht hat, sind ergänzende Ausführungen\nnicht veranlasst.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG\nfür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese\nEntscheidung ist daher unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-18/10-ta-59-11","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-18/10-ta-59-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118614","retrieved":"2026-07-09 00:10:48.637807+00:00"}}