{"status":"available","doknr":"OLD118687","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0411.9TA78.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-04-11","aktenzeichen":"9 Ta 78/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Koblenz vom 21. März 2011, Az.: 12 Ca 1160/10, wird\nkostenpflichtig verworfen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei\ndem Beklagten Auszubildender bei einer monatlichen\nAusbildungsvergütung in Höhe von 545,-- EUR. Gegenstand des\nRechtsstreits war ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung eines\nZeugnisses. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache\nfür erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat das\nArbeitsgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits\nauferlegt. Mit einem am 28. März 2011 beim Arbeitsgericht\neingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen diesen Beschluss\nBeschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.\nMärz 2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache\ndem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n2\n\nII. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist\nbereits unzulässig. Gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO findet gegen\nKostenbeschlüsse bei übereinstimmender Erledigungserklärung der\nParteien die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Streitwert\nder Hauptsache 600,-- EUR übersteigt. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist\nweiter erforderlich, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes\n200,-- EUR übersteigt. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzungen wurde\nder Beklagte auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen\nBeschlusses hingewiesen.\n\n3\n\nAn beiden Voraussetzungen fehlt es. Der Streitwert der\nHauptsache übersteigt nicht 600,-- EUR. Nach ständiger\nRechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist der\nWert eines Zeugnisrechtsstreits grundsätzlich mit einem\nBruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. etwa LAG R-P, Beschluss vom\n22.05.2009 - 1 Ta 105/09 - und Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Ta\n87/09 -). Die monatliche Ausbildungsvergütung belief sich\nvorliegend auf 545,-- EUR, so dass der Streitwert der Hauptsache\nden Betrag von 600,-- EUR nicht übersteigt.\n\n4\n\nEben so wenig übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den\nBetrag von 200,-- EUR. Gemäß Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses der\nAnlage 1 zum GKG i. V. m. Anlage 2 zu § 34 GKG fielen\nGerichtsgebühren in Höhe von 70,-- EUR an. Selbst unter\nHinzurechnung weiterer Zustellungskosten übersteigt der Wert des\nBeschwerdegegenstandes damit 200,-- EUR nicht.\n\n5\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte nach § 97\nAbs. 1 ZPO zu tragen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde\nbesteht nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-11/9-ta-78-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-11/9-ta-78-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118687","retrieved":"2026-07-09 00:10:54.559494+00:00"}}