{"status":"available","doknr":"OLD118666","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0411.5TA267.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-04-11","aktenzeichen":"5 Ta 267/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.10.2010 - 3 Ca 1205/10 - wegen der Anordnung von Ratenzahlungen wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 937,69 EUR festgesetzt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nDas Arbeitsgericht ist in der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.12.2010 - 3 Ca 1205/10 - zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinen neuen Tatsachenvortrag glaubhaft gemacht hat, der eine Änderung des ergangenen Prozesskostenhilfebeschlusses hinsichtlich der Anordnung von Ratenzahlung rechtfertigen würde. Die von ihr im Schreiben vom 26.10.2010 vorgebrachten Umstände sind weitgehend unsubstantiiert, zum anderen sind sie nach Beendigung des Rechtsstreits durch bestandskräftigen Vergleich nachgeschoben bzw. erstmalig geklärt worden. Zudem bestanden sowohl im Gütetermin als auch im Zeitpunkt der Bestandskraft des Vergleichs nicht die gemäß § 114 ZPO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.12.2010 (Bl. 34 des Prozesskostenhilfeheftes) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n2\n\nIm weiteren Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keinerlei neue Tatsachen vorgetragen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten.\n\n3\n\nNach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.\n\n5\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-11/5-ta-267-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-11/5-ta-267-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118666","retrieved":"2026-07-09 00:10:52.958326+00:00"}}