{"status":"available","doknr":"OLD118674","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0411.1TA21.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-04-11","aktenzeichen":"1 Ta 21/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Diese Entscheidung wird zitiert\n\nTenor\n\nAuf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern in der\nFassung vom 08.03.2011 - 2 Ca 1186/10 – wie folgt\nabgeändert:\n\nDer Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des\nBeschwerdeführers wird für die Erledigungsgebühr auf 25.500,- Euro\nfestgesetzt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der\nbeschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die\nFestsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner\nanwaltlichen Tätigkeit.\n\n2\n\nDer Kläger war bei der Beklagten vom 01.04.2009 bis zum\n31.05.2010 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte\nnicht. Die Höhe der geschuldeten Vergütung war zwischen den\nParteien außergerichtlich insoweit streitig, ob der vereinbarte\nZahlungsbetrag in Höhe von 2.400,00 EUR als Netto- oder\nBruttobetrag geschuldet werde. Nachdem die Beklagte das Gehalt für\nMai 2010 nicht mehr ausgezahlt hatte, erhob der Kläger vor dem\nArbeitsgericht Kaiserslautern Klage auf Zahlung von 2.400,- Euro\nnetto für den Monat Mai, auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen auf\nder Basis eines Nettoverdienstes von 2.400,- Euro netto für die\nMonate April 2009 bis Juni 2010 und auf Erteilung eines\nwohlwollenden qualifizierten Zeugnisses.\n\n3\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit am 16.12.2010 durch\nAbschluss eines Vergleichs beendet. Dieser enthielt u. a. folgende\nRegelungen:\n\n4\n\n\"2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine\nNettolohnvereinbarung über 2.400,- Euro im Monat bestand. Die\nBeklagte erteilt dem Kläger deshalb für den gesamten\nBeschäftigungszeitraum entsprechende Lohnabrechnungen mit einem\nBetrag von 2.400,- Euro netto.\"\n\n5\n\nDas Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zuletzt mit Beschluss\nvom 08.03.2011 auf einen Wert von 6.750,- Euro festgesetzt. Dabei\nhat das Gericht für die im Vergleich der Parteien enthaltenen\nRegelungen keinen Mehrwert angesetzt und dies damit begründet, die\nin Ziffer 2 des Vergleiches getroffene Regelung enthalte lediglich\neine Klarstellung.\n\n6\n\nGegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am\n11.01.2011 zugestellten Beschluss hat der beschwerdeführende\nProzessbevollmächtigte mit einem am 17.01.2011 bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die\nFestsetzung eines Vergleichsmehrwertes von 21.450,- Euro für die in\nZiffer 2 des Vergleiches getroffene Regelung. Zur Begründung hat\nder Beschwerdeführer angeführt, es sei zwischen den Parteien\naußergerichtlich streitig gewesen, ob eine monatliche Vergütung von\n2.400,- Euro netto oder brutto geschuldet gewesen sei. Im Vergleich\nsei dieser Streit beigelegt worden. Aufgrund des Vergleiches müsse\ndie Beklagte nun korrekte Lohnabrechnungen erstellen und Steuern\nsowie Sozialabgaben nachzahlen. Es sei daher die Differenz zwischen\ndem bei einer Vergütung in Höhe von 2.400,- Euro netto mindestens\ngeschuldeten Brutto-Gehalt in Höhe von etwa 4.050,- Euro und einem\nBrutto-Gehalt von 2.400,- Euro - dies sind 1650,- Euro pro Monat -\nmit der Anzahl von 13 Monaten zu multiplizieren.\n\n7\n\nDas Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur\nBegründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es sei bereits im\nGütetermin unstreitig gestellt worden, dass der Kläger einen\nmonatlichen Gehaltsanspruch in Höhe von 2.400,- Euro netto habe.\nMit dem Vergleich habe sich die Beklagte nur verpflichtet,\nentsprechende Abrechnungen zu erstellen.\n\n8\n\nII. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist\nnach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht\nerhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des\nBeschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.\n\n9\n\nAuch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.\n\n10\n\nFür den Vergleich war vorliegend ein Gesamtwert von 25.500,-\nEuro entsprechend dem 13fachen der Differenz zwischen einem\nBruttomonatsgehalt in Höhe von 2.400,- Euro und einem\nBruttomonatsgehalt in Höhe von 4.050,- Euro zuzüglich -\nunzweifelhaft - einem Monatsgehalt für das eingeklagte Zeugnis\nfestzusetzen.\n\n11\n\nGrundvoraussetzung für die Festsetzung eines\nVergleichsmehrwertes ist, dass durch die Vergleichsregelung ein\nStreit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis\nbeseitigt wird. Die Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs\n(Einigungsgebühr) nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der\nAnlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur an „für die Mitwirkung\nbeim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die\nUngewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird,\nes sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein\nAnerkenntnis oder einen Verzicht\" (vgl. LAG Rheinland-Pfalz,\nBeschl. v. 21.10.2009 – 1 Ta 241/09). Vorliegend stritten die\nParteien außergerichtlich um die Höhe der vereinbarten Vergütung.\nIn Ziffer 2 des Vergleichs einigten sie sich auf eine\nVergütungshöhe von 2.400,- Euro netto und legten damit den Streit\num die Lohnhöhe endgültig bei. In konsequenter Ergänzung dazu\nvereinbarten sie die Erteilung von 13 Gehaltsabrechnungen auf der\nBasis der vereinbarten Lohnhöhe. Die Vereinbarung war daher\ngesondert zu bewerten und zwar mit der 13fachen Differenz zwischen\nden beiden streitigen Positionen. Diese Summe entspricht dem\nwirtschaftlichen Wert, den die Vereinbarung für die Parteien hat,\nda die vereinbarte Vergütung die feste Basis für jede der 13\nAbrechnungen bildet und deshalb für jeden Abrechnungsmonat eine\neigene wirtschaftliche Bedeutung für die Parteien erlangt. Die\nKlageschrift betraf nur die Forderung für den Monat Mai 2010 und\ndie Erteilung von Gehaltsabrechnungen auf der Basis einer\nNettomonatsvergütung von 2.400,00 EUR. Viel weitergehend dazu\nlegten die Parteien in der Ziff. 2 Satz 1 des im Kammertermin\nabgeschlossenen Vergleiches fest, dass eine Nettovergütung in Höhe\nvon 2.400,00 EUR für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses\ngeschuldet war. Keine Rolle spielt - worauf das Vordergericht\nmaßgebend abgestellt hat - dass die Beklagte schon im Gütetermin\nzugestanden hatte, dass der Kläger in der Vergangenheit monatlich\n2.400,00 EUR netto \"erhalten\" hat \"wegen möglicher\nZuschläge\". Bei Klageeinreichung war diese Frage zwischen den\nParteien streitig. Ob die Parteien eine einvernehmliche Festlegung\nschon im Laufe des Verfahrens oder erst unmittelbar zum Zeitpunkt\ndes Vergleichsabschlusses getroffen haben, ändert nichts am Umstand\nder Streitbeilegung im Laufe des Prozessverfahrens.\n\n12\n\nDer Kläger hatte weiter Klage erhoben auf Erteilung eines\nqualifizierten Zeugnisses. Darauf erstreckte sich die Regelung der\nParteien in Ziffer 3 des Vergleiches. Dieser Wert, den schon das\nArbeitsgericht im angefochtenen Beschluss berücksichtigt hatte, war\nebenfalls bei der Erledigungsgebühr in Höhe von einem\nBruttomonatsgehalt von 4.050,00 EUR in Ansatz zu bringen.\n\n13\n\nDa die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hat, ergeht die\nEntscheidung gebührenfrei.\n\n14\n\nEin Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4\nSatz 3 RVG nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-11/1-ta-21-11","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-11/1-ta-21-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118674","retrieved":"2026-07-09 00:10:53.536789+00:00"}}