{"status":"available","doknr":"OLD118675","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0408.1TA63.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-04-08","aktenzeichen":"1 Ta 63/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den\nBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern\nNeuwied - vom 20.12.2010 - 9 Ca 1712/09 - wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung\ndes ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied -\nhat der Klägerin für die von ihr betriebene Kündigungsschutzklage\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten\nohne Zahlungsbestimmung bewilligt.\n\n3\n\nNach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die\nKlägerin aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine\nÄnderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\neingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat\ndas Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20.12.2010, dem\nProzessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22.12.2010, den\nBeschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe\naufgehoben.\n\n4\n\nMit einem am 24.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nhat die Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss sofortige Beschwerde\neingelegt. Nachdem sie ihr Rechtsmittel trotz Aufforderung nicht\nbegründet hat, hat das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n5\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78\nArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch\nsonst zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden,\nda das Fristende, der 22.01.2011, auf einen Samstag fiel und die\nFrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde daher gem. § 78\nArbGG, §§ 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 127 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 222\nAbs. 2 ZPO erst am Montag, den 24.01.2011 endete.\n\n6\n\nIn der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen\nErfolg.\n\n7\n\nDas Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2\ni.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.\n\n8\n\nGemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer\nPartei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich\nnach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert\nhaben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu\nleistenden Zahlungen ändern.\n\n9\n\nDer Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf\nVerlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Da\ndie Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2\nZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht\nnachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die\nProzesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.\n\n10\n\nDie sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.\n\n11\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO\nwar vorliegend nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-08/1-ta-63-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-08/1-ta-63-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118675","retrieved":"2026-07-09 00:10:53.607817+00:00"}}