{"status":"available","doknr":"OLD118668","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0407.10SA584.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-04-07","aktenzeichen":"10 Sa 584/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nKoblenz vom 8. September 2010, Az.: 3 Ca 741/10, wird\nkostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über die Zahlung von Provisionen bzw.\nSchadensersatz für Provisionseinbußen für die vom Kläger\nbeigebrachte Bestellung von 118 Lkw.\n\n2\n\nDer 1964 geborene Kläger war seit dem 01.09.1988 in der\nVerkaufsniederlassung U.-Stadt der Beklagten als Lkw-Verkäufer\nbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung der\nBeklagten vom 18.06.2007 zum 15.01.2008. Die Beklagte stellte den\nKläger ab dem 16.07.2007 von seiner Arbeitsverpflichtung unter\nFortzahlung eines Provisionsausgleichs von € 998,05 brutto/Tag\nfrei und zahlte ihm am Austrittstag eine Abfindung von €\n180.000,00. Im Kündigungsschreiben (Bl. 13, 14 d.A.) heißt es\nu.a.:\n\n3\n\n„Stückprovisionen aus Aufträgen, die Sie bis zum\n15.07.2007 erbringen, erhalten Sie nach Maßgabe Ihres\nArbeitsvertrages vergütet. Dies gilt auch für Aufträge, die von uns\nerst nach diesem Datum bestätigt werden. Verdiente, aber zum\n15.01.2008 noch nicht zur Auszahlung fällige Stückprovisionen\nwerden spätestens zu diesem Zeitpunkt in einer gemeinsam erstellten\nAuflistung festgehalten und auch nach Beendigung des\nArbeitsverhältnisses monatlich abgerechnet und\nausbezahlt.“\n\n4\n\nIm Dienstvertrag vom 23.10.1989 (Bl. 15 ff. d.A.) hatten die\nParteien folgende Provisionsregelungen getroffen:\n\n5\n\n„3.3. Provision\n\n6\n\n3.3.1. Provisionsarten\n\n7\n\nProvision wird entweder als Abschlussprovision oder als\nBeteiligungsprovision gewährt.\n\n8\n\n3.3.1.1. Abschlussprovision erhalten Sie für jedes von uns\nausgeführte Geschäft, für dessen Bearbeitung Sie gemäß Vertrag\nzuständig sind, und Sie uns beigebracht haben.\n\n9\n\n…\n\n10\n\n3.3.1.2. Beteiligungsprovision erhalten Sie für jedes von uns\nausgeführte Geschäft, für dessen Bearbeitung Sie gemäß diesem\nVertrag zuständig sind und an dessen Zustandekommen Sie beteiligt\nwaren.\n\n11\n\n…\n\n12\n\n3.3.1.3. Ausschluß der Provision\n\n13\n\nFür Geschäfte mit Großkunden erhalten Sie ab der 51. Einheit\nkeine Provision. Mehrere Kaufverträge mit demselben Kunden, die\ninnerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, gelten als ein\nKaufvertrag.\n\n…\n\n14\n\n3.4. Entstehen, Fälligkeit und Entfall der\nProvision\n\n15\n\n3.4.1. Die Provision ist verdient, wenn wir die Bestellung, d.h.\ndas Vertragsangebot des Kunden/Käufers, angenommen haben.\n\n…\n\n16\n\nProvision nach Beendigung des\nDienstverhältnisses\n\n17\n\nBei Ausscheiden aus unseren Diensten erhalten Sie Provision für\nGeschäfte gemäß Ziffer 3.3.1.1. oder 3.3.1.2., bei denen die\nKaufgegenstände innerhalb von zwölf Monaten vom Ende des\nDienstverhältnisses an gerechnet gegen Erhalt aller Zahlungsmittel\nausgeliefert werden. Für später als zwölf Monate nach Ende des\nDienstverhältnisses ausgelieferte Kaufgegenstände wird keine\nProvision bezahlt. …“\n\n18\n\nDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den\nVerkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen (Bl. 38 d.A.) sehen unter\nZiffer 1.1 Folgendes vor:\n\n19\n\n„Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und\nPflichten des Käufers\n\n20\n\nDer Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 6 Wochen, bei\nKraftfahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 2 Wochen\ngebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die\nAnnahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes\ninnerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder\ndie Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den\nBesteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung\nnicht annimmt.“\n\n21\n\nBestellungen mit einem Volumen von mehr als fünf Millionen Euro\nbedurften bei der Beklagten stets der Genehmigung des Vorstandes,\nwas dem Kläger auch bekannt war.\n\n22\n\nDer Kläger legte der Beklagten im Juli 2007 insgesamt 237\nBestellungen vor, darunter 132 Bestellungen der Firma Z. Y. GmbH\nmit Hauptsitz in X-Stadt (im Folgenden: Kundin Z.). Die\nBestellungen dieser Kundin sind vom Kläger in der Zeit vom 09. bis\nzum 14.07.2007 aufgenommen worden. Die Beklagte teilte dem Kläger\nmit E-Mail vom 17.08.2007 (Bl. 49 d.A.) mit, dass sie aufgrund der\nallgemeinen Urlaubssituation und der Abwesenheit maßgebender\nEntscheider noch nicht in der Lage sei, ihn über die\nAuftragsannahme der Bestellungen zu informieren. Das besonders hohe\nBestellvolumen von 237 Fahrzeugen bedürfe im Hause besonderer\nKlärung.\n\n23\n\nMit Schreiben vom 21.09.2007 (Bl. 48 d.A.) teilte die Beklagte\nder Kundin Z. zu ihrer Bestellung von insgesamt 132 Einheiten mit,\ndass sie nur in der Lage sei, 14 Fahrzeuge für die Produktion in\n2008 (2. Jahreshälfte) bauplatzmäßig zu bestätigen. Alle anderen\nBestellungen könnten für die Produktion 2009 bestätigt werden, wenn\ndie Kundin hiermit einverstanden sei. In der Folgezeit lieferte die\nBeklagte lediglich 14 Lkw an die Kundin Z. aus. Sie zahlte dem\nKläger für dieses Geschäft eine Provision in Höhe von €\n23.562,00. Mit der vorliegenden Klage vom 13.01.2009 verlangt der\nKläger die Zahlung von Provisionen bzw. Schadensersatz wegen\nProvisionseinbußen in Höhe von € 188.338,00 wegen Nichtannahme\nder Bestellung von weiteren 118 Lkw.\n\n24\n\nVon einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen\nTatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß\n§ 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil\ndes Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2010 (dort Seite 2-10 = Bl.\n104-113 d. A.) Bezug genommen.\n\n25\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt,\n\n26\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn € 188.338,00 nebst\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem\n15.01.2009 zu zahlen.\n\n27\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDas Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom\n08.09.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen\nausgeführt, ein Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus der\nProvisionsregelung im Arbeitsvertrag. Nach Ziffer 3.4.1. des\nVertrages sei die Provision erst verdient, wenn die Beklagte die\nBestellung des Kunden angenommen habe. Für 118 Lkw, die die Kundin\nZ. bestellt habe, fehle es an der erforderlichen Ausführung des\nGeschäfts. Zwischen der Beklagten und der Kundin Z. sei kein\nVertrag zustande gekommen. Der Kläger könne sich nicht darauf\nberufen, dass die Beklagte nach ihren Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen gegenüber der Kundin Z. verpflichtet gewesen\nsei, ihr die Nichtannahme der Bestellung binnen sechs Wochen\nmitzuteilen. Der Kläger könne auch keinen Schadensersatz\nbeanspruchen. Die Beklagte habe durch die Nichtannahme der\nBestellung von 118 Lkw keinen Provisionsanspruch des Klägers\nvorsätzlich vereiteln wollen. Es obliege grundsätzlich der\nBeklagten darüber zu entscheiden, mit wem sie Geschäftsbeziehungen\neingehen und wie sie ihr Produktionsvolumen auf verschiedene Kunden\nverteilen wolle. Im Jahr 2007 sei es - unstreitig - zu\nKapazitätsengpässen bei der Auslieferung von Lkw gekommen. Die\nBeklagte habe deshalb entschieden, nur 14 Lkw an die Kundin Z. zu\nliefern und im Übrigen vorrangig eine andere Kundin, die Firma W.\nY., beliefert. Dies spreche nicht für eine vorsätzliche Vereitelung\nvon Provisionsansprüchen des Klägers. Der Kläger habe im Juli 2007\ninsgesamt 237 Bestellungen an die Beklagte herangetragen. Die\nBeklagte habe die Bestellung der Kundin Z. für 14 Lkw angenommen\nund ihr wegen der weiteren 118 Lkw ein modifiziertes Angebot unter\nAbänderung der Liefertermine unterbreitet. Auch dies spreche gegen\nihre Absicht, Provisionsansprüche des Klägers zu vereiteln. Im\nÜbrigen wäre ein Schadensersatzanspruch nicht in der geltend\ngemachten Höhe begründet. Nach Ziffer 3.3.1.3. des Arbeitsvertrages\nbestehe kein Provisionsanspruch für Geschäfte mit Großkunden ab der\n51. Einheit innerhalb eines Kalenderjahres. Wegen weiterer\nEinzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 10 bis 17 des\nUrteils des Arbeitsgerichts vom 08.09.2010 (Bl. 113-120 d.A.) Bezug\ngenommen.\n\n30\n\nDas genannte Urteil ist dem Kläger am 07.10.2010 zugestellt\nworden. Er hat mit am 02.11.2010 beim Landesarbeitsgericht\neingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb\nder bis zum 07.01.2011 verlängerten Begründungsfrist am 07.01.2011\nbegründet.\n\n31\n\nDer Kläger ist der Ansicht, er habe einen vertraglichen Anspruch\nauf Zahlung der Provision für die 118 nicht ausgelieferten Lkw. Die\nProvision sei von ihm verdient worden, denn die Beklagte habe das\nVertragsangebot der Kundin Z. wirksam angenommen. Sie habe die\nBestellung der Kundin Z. nicht „unverzüglich“ im Sinne\nihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurückgewiesen. Die\nbestellten 118 Lkw seien am 15.07.2007 zur Produktion eingeplant\nworden, die im Lieferplan: „Fa. Z. 2008, Deb: 000“ vom\n28.09.2007 (Bl. 26 d.A.) fortgeschrieben worden sei. Die Beklagte\nhabe die Abwicklung des Geschäfts vorsätzlich verhindert, um seine\nProvisionsansprüche zu vereiteln. Sie habe das Geschäft mit der\nKundin Z. auf die Firma W. Y. umgeplant und sich im Oktober 2007\nentschlossen, die Fahrzeuge - zu einem im Schnitt 15 % geringeren\nVerkaufserlös - an diese Firma weiterzugeben. Die 118 für die\nKundin Z. vorgesehenen Lkw - mit identischer Aufbaubeschreibung\n-seien mit neuen Auftragsnummern versehen worden, in der\nProduktionsliste mit den ursprünglich für die Kundin Z.\nvorgesehenen Produktionsterminen verblieben, tatsächlich produziert\nund schließlich an die Firma W. Y. mit Sitz in V.-Stadt\nausgeliefert worden. Die Verprovisionierung sei zugunsten eines\nanderen Verkäufers der Niederlassung U.-Stadt erfolgt. Sein\nZahlungsanspruch sei der Höhe nach nicht auf ein Verkaufsvolumen\nvon 50 Lkw begrenzt. Diese Begrenzung sei aufgehoben worden. Wegen\nweiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den\nSchriftsatz des Klägers vom 27.12.2010 (Bl. 154-161 d. A.) nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n32\n\nDer Kläger beantragt zweitinstanzlich,\n\n33\n\ndas am 08.09.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz,\nAz.: 3 Ca 741/10, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an\nihn € 188.338,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber Basiszins seit dem 15.01.2009 zu zahlen.\n\n34\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer\nBerufungserwiderung vom 11.02.2011 (Bl. 168-170 d.A.), auf die\nBezug genommen wird, als zutreffend. Die Behauptung des Klägers,\nsie habe ursprünglich 118 Lkw für die Kundin Z. produzieren wollen,\ndiese Lkw jedoch später an die Firma W. - zu schlechteren\nKonditionen/Preisen - geliefert, treffe nicht zu.\n\n37\n\nZur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen\nwird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n38\n\nI. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des\nKlägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519\nZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist\nsomit zulässig.\n\n39\n\nII. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen\nErfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Recht\nabgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf\nZahlung einer Provision in Höhe von € 188.338,00 brutto. Ihm\nsteht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz entgangener\nProvision zu.\n\n40\n\nDie Berufungskammer folgt in vollem Umfang der ausführlichen und\nzutreffenden Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies\nhiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des\nKlägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche\nBeurteilung rechtfertigen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen\nsind lediglich folgende ergänzenden Ausführungen veranlasst:\n\n41\n\n1. Der Kläger hat gemäß §§ 59, 65, 87 Abs. 1\nHGB i.V.m. Ziffer 3.3. und 3.4. des Arbeitsvertrages keinen\nAnspruch auf Zahlung einer Provision, weil er der Beklagten im Juli\n2007 eine verbindliche Bestellung der Kundin Z. von 118 Lkw\nbeigebracht hat. Die Beklagte hat diese Bestellung nicht\nangenommen.\n\n42\n\nSowohl die arbeitsvertragliche Provisionsregelung als auch § 87\nAbs. 1 Satz 1 HGB knüpfen den Anspruch auf Provision an den\nAbschluss von Geschäften. Ein Provisionsanspruch des Klägers setzt\ndaher den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten und\nder Kundin Z. voraus. Ein Kaufvertrag ist jedoch nur über 14 Lkw,\nnicht über die Gesamtstückzahl von 132 bestellten Fahrzeugen\nzustande gekommen. Der Kläger verkennt, dass die Provision nicht\nfür die Vermittlungstätigkeit als solche, d.h. für die Beibringung\nvon verbindlichen Bestellungen, sondern den geschäftlichen Erfolg\ngeschuldet wird. Abgeschlossen ist ein Kaufvertrag erst dann, wenn\ner für beide Geschäftspartner rechtswirksam zustande gekommen\nist.\n\n43\n\nDie Kundin Z. hat zwar in der Zeit vom 09. bis zum 14.07.2007\ninsgesamt 132 Lkw bestellt; die Beklagte hat diese Bestellung\njedoch (so) nicht angenommen. Sie hat sich gegenüber der Kundin mit\nSchreiben vom 21.09.2007 vielmehr nur bereit erklärt, 14 Fahrzeuge\n- in der 2. Jahreshälfte 2008 -zu produzieren und zu liefern. Ein\nKaufvertrag zwischen der Beklagten und der Kundin Z. über weitere\n118 Lkw ist nicht zustande gekommen. Die Beklagte hat der Kundin Z.\nangeboten, ihr die Bestellung dieser 118 Lkw für das Jahr 2009 zu\nbestätigen, wenn die Kundin hiermit einverstanden ist. Ein\nderartiges Einverständnis der Kundin liegt nicht vor.\n\n44\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist auch nach den Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten allein durch die\nverbindliche Bestellung von 132 Lkw kein Kaufvertrag mit der Kundin\nZ. zu Stande gekommen. Mit der Unterzeichnung der verbindlichen\nBestellung hat die Kundin lediglich ein auf Abschluss des\nKaufvertrages gerichtetes Angebot abgegeben. Es hätte nach der in\nden AGB der Beklagten enthaltenen Klausel, wonach „der\nKaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der Verkäufer die Annahme der\nBestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten\nFristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt\nist\", einer schriftlichen Annahmeerklärung der Beklagten\nbedurft. Eine solche schriftliche Annahmeerklärung liegt aber nicht\nvor. Zwar war die Beklagte nach ihren AGB verpflichtet, die Kundin\nunverzüglich zu unterrichten, wenn sie die Bestellung nicht\nannimmt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte der Kundin Z. erst am\n21.09.2007 und damit nicht „unverzüglich“ mitgeteilt\nhat, dass sie ihre Bestellung nur modifiziert annehmen will, kann\nder Kläger nicht schließen, dass ein Kaufvertrag nicht nur über die\n14 gelieferten, sondern auch über die restlichen 118 Lkw zu Stande\ngekommen ist. Die Beklagte traf keine Pflicht, die verbindliche\nBestellung der Kundin Z. anzunehmen. Der Unternehmer ist\ngrundsätzlich berechtigt, ein ihm vom Handelsvertreter oder\nHandlungsgehilfen angetragenes Geschäft abzulehnen.\n\n45\n\n2. Ein Anspruch des Klägers auf Provision für\ndie 118 bestellten Lkw folgt nicht aus §§ 65, 87 a Abs. 3 HGB. Nach\ndieser Vorschrift hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision\nfür Vermittlung oder Abschluss eines nicht ausgeführten Geschäfts.\nVoraussetzung ist, dass ein provisionspflichtiges Geschäft zu\nStande gekommen ist, der Unternehmer dieses aber entgegen der von\nihm übernommenen Vertragspflicht ganz oder teilweise nicht oder\nnicht gehörig ausgeführt hat. Wie bereits ausgeführt, ist ein\nKaufvertrag zwischen der Beklagten und der Kundin Z. über 118 Lkw\nnicht zu Stande gekommen.\n\n46\n\n3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen\ndie Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener\nProvisionen. Die Nichtannahme der verbindlichen Bestellung der 118\nLkw durch die Kundin Z. stellt keine schadensersatzauslösende\nPflichtverletzung i.S.d. §§ 280 Abs. 1, 252 BGB seitens der\nBeklagten dar. Die Beklagte war nicht verpflichtet, mit der Kundin\nZ. einen Kaufvertrag über 118 Lkw abzuschließen, damit der Kläger\neine Abschlussprovision verdienen kann. Die unternehmerische\nEntscheidung der Beklagten, einen Kaufvertrag mit der Kundin Z.\nabzuschließen oder nicht, vermag der Kläger nicht zu beeinflussen.\nDie kaufmännische Entschließungsfreiheit steht allein dem\nUnternehmer zu. Durch die Einschaltung von Handelsvertretern oder\nHandlungsgehilfen entsteht kein Kontrahierungszwang.\n\n47\n\nIm Bereich des Vertriebs durch Handelsvertreter entspricht es\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die\nBerufungskammer anschließt, dass der Unternehmer zwar grundsätzlich\nin seinen geschäftlichen Dispositionen frei ist und die in diesem\nBereich anfallenden Entscheidungen in eigener Verantwortung zu\ntreffen hat. Gleichwohl darf er dabei den Interessen des\nHandelsvertreters nicht willkürlich ohne vertretbaren Grund\nzuwiderhandeln (BGH Urteil vom 23.07.1997 - VIII ZR 130/96 - Rn. 34\n- NJW 1997, 3304, m.w.N.). Er hat den schutzwürdigen Belangen des\nHandelsvertreters angemessen Rechnung zu tragen und darf dessen\nInteressen nicht ohne begründeten Anlass zuwiderhandeln.\n\n48\n\nUnter Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze hat die\nBeklagte keine Provisionschancen des Klägers schuldhaft vereitelt.\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Sommer 2007 weltweit\neine extreme Nachfrage nach Lkw bestand, die auch bei der Beklagten\ndie vorhandenen Produktionskapazitäten bei weitem überstieg. Die\nBeklagte konnte deshalb nicht alle Kundenbestellungen befriedigen,\nsondern musste das insgesamt unzureichende Produktionsvolumen auf\ndie Kunden verteilen. Allein der Kläger hat der Beklagten in der\nersten Julihälfte 2007 (vor seiner Freistellung ab dem 16.07.2007)\ninsgesamt 237 Bestellungen vorgelegt. Von diesen Bestellungen hat\ndie Beklagte einen Großteil angenommen. Wenn sich die Beklagte\nentschlossen hat, die Firma W. Y. gegenüber der Kundin Z. vorrangig\nzu beliefern, liegt in dieser unternehmerischen Entscheidung keine\nvorsätzliche Vereitelung von Provisionsansprüchen des Klägers.\n\n49\n\nIII. Nach alledem ist die Berufung mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n50\n\nEin Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen\nKriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision\nrechtfertigen könnte, besteht nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-07/10-sa-584-10","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-07/10-sa-584-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118668","retrieved":"2026-07-09 00:10:53.031136+00:00"}}