{"status":"available","doknr":"OLD118692","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0406.3TA62.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-04-06","aktenzeichen":"3 Ta 62/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 - 10 Ca 1893/10 - wird\nkostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.530,00 EUR\nfestgesetzt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Unter dem 27.12.2005 haben die Parteien den\naus Bl. 33 d.A. ersichtlichen \"Werkvertrag\" (folgend:\nVertrag vom 27.12.2005 oder Vertrag) abgeschlossen. Dort werden der\nBeklagte als \"Auftraggeber\" und der Kläger als\n\"Auftragnehmer\" bezeichnet.\n\n2\n\nWegen der weiteren Regelungen des Vertrages vom 27.12.2005 wird\nauf Bl. 33 d.A. verwiesen. Nach vorangegangener außergerichtlicher\nKorrespondenz (vgl. dazu u.a. das Schreiben des Beklagten vom\n07.09.2010, Bl. 44 d.A.) erhob der Kläger die Klage vom 23.09.2010,\ndie dem Beklagten am 28.09.2010 zugestellt wurde. Nach näherer\nMaßgabe der einzelnen Klageanträge nebst entsprechender\nKlagebegründung begehrt der Kläger im erstinstanzlichen\nErkenntnisverfahren - 10 Ca 1893/10 -\n\n3\n\n1. festzustellen, dass zwischen den Parteien gemäß Vertrag vom\n27.12.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht,\n\n4\n\n2. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis weder durch\nmündliche Kündigung vom 26.07.2010 noch durch schriftliche\nKündigung vom 04.09.2010 aufgelöst worden ist,\n\n5\n\n3. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht durch\nandere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert\nfortbesteht,\n\n6\n\n4. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2 die Beklagte\nzu verurteilen, den Kläger als Leiter \"Innendienst und\nEinkauf\" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den\nFeststellungsantrag zu 2 weiter zu beschäftigten,\n\n7\n\n5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.600,00 EUR\nnetto (nebst Zinsen) zu zahlen,\n\n8\n\n6.1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.500,00 EUR\nnetto (nebst) Zinsen zu zahlen.\n\n9\n\n6.2. die Beklagte zur verurteilen, dem Kläger Auskunft über den\nmonatlichen Bruttoumsatz der Gesamtfirma B. D. seit einschließlich\nMai 2010 zu erteilen,\n\n10\n\n6.3. erforderlichenfalls: die Beklagte zu verurteilen, die\nVollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu\nversichern,\n\n11\n\n6.4. an den Kläger in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu\nbestimmenden Höhe einen Betrag in Höhe von 0,1 % des Gesamtumsatzes\nnetto zu zahlen,\n\n12\n\n7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5498,00 EUR netto\n(nebst Zinsen) zu zahlen,\n\n13\n\n8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes\nZwischenzeugnis zu erteilen und\n\n14\n\n9. hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge\nabgewiesen werden - die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein\nendgültiges (qualifiziertes) Zeugnis zu erteilen.\n\n15\n\nWegen der Formulierung der Klageanträge im Einzelnen wird auf\nBl. 18 f. d.A. (= S. 2 f. der Klageschrift) verwiesen. Der Kläger\nbehauptet, als Leiter des Innendienstes und der Logistik für den\nBeklagten tätig gewesen zu sein.\n\n16\n\nMit dem Beschluss vom 15.12.2010 - 10 Ca 1893/10 - entschied das\nArbeitsgericht, dass für das Erkenntnisverfahren - 10 Ca 1893/10 -\nder Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die\nKlageanträge zu 1 bis 4 sowie zu 8 und 9 eröffnet sei. Die Anträge\nzu 5, 6 und 7 trennte das Arbeitsgericht im Beschluss vom\n15.12.2010 ab und verwies diese an das Landgericht Mainz. Auf die\nsofortige Beschwerde des Klägers half das Arbeitsgericht dieser mit\ndem Beschluss vom 02.02.2011 - 10 Ca 1893/10 - wie folgt ab:\n\n17\n\nDer Abtrennungsbeschluss im Beschluss vom 15.12.2010 - 10 Ca\n1893/10 - wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten\nist im Verfahren - 10 Ca 1893/10 - für alle Anträge\neröffnet.\n\n18\n\nGegen den am 10.02.2011 zugestellten Beschluss vom 02.02.2011 -\n10 Ca 1893/10 - legte der Beklagte am 14.02.2011 mit dem\nSchriftsatz vom 11.02.2011 sofortige Beschwerde\nein und begründete diese zugleich. Wegen aller Einzelheiten der\nBeschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.02.2011 (Bl.\n427 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\nden Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 - 10 Ca\n1893/10 - aufzugeben und so zu beschließen, wie im durch den\naufzuhebenden Beschluss aufgehobenen Beschluss des Arbeitsgerichts\nMainz vom 15.12.2010 - 10 Ca 1893/10 -.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 - 10 Ca 1893/10 -\nzurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts vom\n02.02.2011 nach näherer Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom\n21.02.2011 (Bl. 447 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Der\nBeschwerdeerwiderung war das Schreiben des W. I. vom 21.02.2011\n(Bl. 458 f. d.A.) beigefügt.\n\n24\n\nMit dem Beschluss vom 02.03.2011 half das Arbeitsgericht der\nsofortigen Beschwerde des Beklagten nicht ab und legte diese dem\nLandesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur näheren Darstellung\ndes Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren\nAkteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auf die tatbestandlichen\nTeile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 15.12.2010 - 10 Ca\n1893/10 - (Bl. 132 ff. d.A.), vom 02.02.2011 - 10 Ca 1893/10 - (Bl.\n420 ff. d.A.) und vom 02.03.2011 - 10 Ca 1893/10 - (Bl. 460 ff.\nd.A.).\n\n25\n\nII. 1. Das Rechtsmittel des Beklagten ist als\nsofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht\neingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt\nerfolglos, da sie unbegründet ist. Das Beschwerdevorbringen des\nBeklagten rechtfertigt es nicht, die Rechtswegfrage anders zu\nbeurteilen als dies das Arbeitsgericht zuletzt getan hat.\n\n26\n\n2. Die Beschwerdekammer teilt die vom\nArbeitsgericht in den Beschlüssen vom 02.02.2011 und vom 02.03.2011\n- jeweils 10 Ca 1893/10 - zur Rechtswegfrage vertretene Auffassung.\nDie tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, mit denen das\nArbeitsgericht diese Auffassung begründet hat, macht sich die\nBerufungskammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG\nzu eigen. In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren - 3 Ta 62/11 -\nverfahrensgegenständlichen Klageanträge zu 5., 6. und 7. des\nVerfahrens - 10 Ca 1893/10 - ist der Kläger als\narbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG\nanzusehen, die die beklagte Partei als \"Arbeitgeber\" in\nAnspruch nimmt. Das Arbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff\nder \"arbeitnehmerähnlichen Person\" ausgegangen. (Auch)\nbei der Subsumtion sind dem Arbeitsgericht keine Fehler\nunterlaufen.\n\n27\n\na) Es ist anerkanntes Recht, dass eine\narbeitnehmerähnliche Person - ohne diesen Status zu verlieren -\ndurchaus auch für mehrere Auftraggeber tätig sein kann.\nKennzeichnend für eine arbeitnehmerähnliche Person - wie den Kläger\n- ist, dass die Beschäftigung für einen der Auftraggeber wesentlich\nist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende\nExistenzgrundlage darstellt. Insoweit ist in tatsächlicher Hinsicht\nmit dem Arbeitsgericht festzustellen, dass der Kläger den deutlich\nüberwiegenden Teil seiner Gesamteinkünfte von dem Beklagten bezogen\nhat. Dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in seiner\nGeschäftsbeziehung zu dem Beklagten lag, hat der Kläger in\ntatsächlicher Hinsicht hinreichend dargetan. Hinreichend und ebenso\nqualifiziert dargetan, hat der Kläger weiter, dass er auf die\nEinkünfte aus seiner Tätigkeit für den Beklagten zur Sicherung\nseiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage angewiesen ist (vgl. BAG\n11.04.1997 - 5 AZB 33/96 -). Soweit es um die Tatsachen geht,\naufgrund derer der Kläger wegen seiner wirtschaftlichen\nUnselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist,\ngelten diese gemäß § 138 ZPO als unstreitig. Nach den Absätzen 1\nund 2 der Vorschrift des § 138 ZPO hat sich jede Partei zu den vom\nGegner dargelegten Tatsachen einzulassen und zu erklären. Ein\neinfaches Bestreiten ist einer Partei hiernach nicht ohne weiteres\ngestattet. Unsubstantiiert bzw. mit Nichtwissen dürfen nur solche\nTatsachen bestritten werden, die weder eigene Handlungen der Partei\nnoch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Aus diesem\nGrunde ist es dem Beklagten jedenfalls nicht gestattet, die Höhe\nder Zahlungen, die er in den letzten Jahren an Vergütung (oder\nunter anderer Bezeichnung) an den Kläger geleistet hat, zu\nbestreiten (s. dazu im Einzelnen die Angaben des W. I. im Schreiben\nvom 13.01.2011, Anl. K 11 = Bl. 326 f. d.A.; vgl. dazu auch das\nweitere Schreiben vom 21.02.2011, Anl. K 40 = Bl. 458 d.A.). In\nrechtserheblicher Weise dürfen weiter die Tatsachen nicht\nunsubstantiiert bestritten werden, die sich auf die Gegenleistung\ndes Klägers erstrecken, für die der Beklagte dem Kläger unstreitig\nVergütung bzw. \"Werklohn\" o.ä. gezahlt hat. Es kann\naufgrund der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass der\nBeklagte keine Kenntnis von Art, Inhalt und zeitlichem Umfang der\nGegenleistung des Klägers hat, für die er, der Beklagte, Zahlungen\nan den Kläger geleistet hat. Das Vorbringen des Klägers ist so zu\nverstehen, dass der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bei\ndem Beklagten als Auftraggeber gelegen hat und dass die\nwirtschaftliche Existenz des Klägers weitgehend davon abhingen. Dem\nBeklagten ist erstinstanzlich und im (weiteren) Beschwerdeverfahren\nkein Vortrag gelungen, der als hinreichendes Bestreiten dieser\nDarlegungen des Klägers gewertet werden könnte.\n\n28\n\nb) Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiter\nentschieden, dass der Kläger in seiner Geschäftsbeziehung zu dem\nBeklagten seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer\nvergleichbar sozial schutzbedürftig ist. Insoweit kann mit dem\nArbeitsgericht auf den vom Kläger vorgelegten E-Mail-Verkehr\nverwiesen werden (insbesondere auf die mit dem Schriftsatz des\nKlägers vom 12.01.2011 vorgelegten Anlagen K 13, K 14, K 15, K 18,\nK 19, K 20, K 21, K 22, K 23, K 24, K 25, K 26, K 27, K 28, K 29, K\n30, K 31, K 32 und K 34). Den daraus ersichtlichen Formulierungen\ndes Beklagten lässt sich entnehmen, dass das Maß der Abhängigkeit\ndes Klägers von dem Beklagten nach der Verkehrsanschauung einen\nsolchen Grad erreicht hat, wie dies im allgemeinen nur in einem\nArbeitsverhältnis vorkommt. (Auch) die vom Kläger geleisteten\nDienste sind nach ihrer sozialen bzw. soziologischen Typik mit\ndenen eines Arbeitnehmers vergleichbar. In diesem Zusammenhang kann\nes - wie vorliegend der Fall - ausreichend sein, wenn die\ngeschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit\nvon Arbeitnehmern erbracht wird.\n\n29\n\n3. Damit bleibt die sofortige Beschwerde mit\nder sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge erfolglos.\n\n30\n\nDer Streitwert wurde mit einem Bruchteil des entsprechenden\nHauptsachestreitwertes (ausgehend von dem geschätzten Streitwert\nder Anträge zu 5, 6 und 7) festgesetzt.\n\n31\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-06/3-ta-62-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-06/3-ta-62-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118692","retrieved":"2026-07-09 00:10:54.931014+00:00"}}