{"status":"available","doknr":"OLD118696","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0406.3TA61.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-04-06","aktenzeichen":"3 Ta 61/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 - 10 Ca 1892/10 - wird\nkostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7867,00 EUR\nfestgesetzt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Unter dem 15.03.2005 haben die Parteien den\naus Bl. 31 d.A. ersichtlichen \"Werkvertrag\" (folgend:\nVertrag vom 15.03.2005 oder Vertrag) abgeschlossen. Dort werden der\nBeklagte als \"Auftraggeber\" und der Kläger als\n\"Auftragnehmer\" bezeichnet.\n\n2\n\nWegen der weiteren Regelungen des Vertrages vom 15.03.2005 wird\nauf Bl. 31 d.A. verwiesen. Der Vertrag vom 15.03.2005 wird in der -\nebenfalls von den Parteien unter dem 15.03.2005 abgeschlossenen -\n\"Vertraglichen Vereinbarung wegen Sozialversicherung\"\nerwähnt. Auch hierauf (s. Bl. 29 d.A.) wird verwiesen. Nach\nvorangegangener außergerichtlicher Korrespondenz (vgl. dazu u.a.\ndas Schreiben des Beklagten vom 04.09.2010, Bl. 40 d.A.) erhob der\nKläger die Klage vom 23.09.2010, die dem Beklagten am 28.09.2010\nzugestellt wurde. Nach näherer Maßgabe der einzelnen Klageanträge\nnebst entsprechender Klagebegründung begehrt der Kläger im\nerstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 10 Ca 1892/10 -\n\n3\n\n1. festzustellen, dass zwischen den Parteien gemäß Vertrag vom\n15.03.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht,\n\n4\n\n2. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis weder durch\nmündliche Kündigung vom 26.07.2010 noch durch schriftliche\nKündigung vom 04.09.2010 aufgelöst worden ist,\n\n5\n\n3. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht durch\nandere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert\nfortbesteht,\n\n6\n\n4. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2 die Beklagte\nzu verurteilen, den Kläger als Leiter \"Ein- und Verkauf\"\nbis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag\nzu 2 weiter zu beschäftigten,\n\n7\n\n5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.600,00 EUR\nnetto (nebst Zinsen) zu zahlen,\n\n8\n\n6.1. die Beklagte zur verurteilen, dem Kläger Auskunft über den\nBilanzgewinn für das Jahr 2009 zu erteilen,\n\n9\n\n6.2. erforderlichenfalls: die Beklagte zu verurteilen, die\nVollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu\nversichern,\n\n10\n\n7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes\nZwischenzeugnis zu erteilen und\n\n11\n\n8. hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge\nabgewiesen werden - die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein\nendgültiges (qualifiziertes) Zeugnis zu erteilen.\n\n12\n\nWegen der Formulierung der Klageanträge im Einzelnen wird auf\nBl. 16 f. d.A. (= S. 2 f. der Klageschrift) verwiesen. Der Kläger\nbehauptet, als Vertriebs-, Einkaufs- und Personalleiter für den\nBeklagten tätig gewesen zu sein.\n\n13\n\nMit dem Beschluss vom 15.12.2010 - 10 Ca 1892/10 - entschied das\nArbeitsgericht, dass für das Erkenntnisverfahren - 10 Ca 1892/10 -\nder Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die\nKlageanträge zu 1 bis 4 sowie zu 7 und 8 eröffnet sei. Die Anträge\nzu 5 und 6 trennte das Arbeitsgericht im Beschluss vom 15.12.2010\nab und verwies diese an das Landgericht Mainz. Auf die sofortige\nBeschwerde des Klägers half das Arbeitsgericht dieser mit dem\nBeschluss vom 02.02.2011 - 10 Ca 1892/10 - wie folgt ab:\n\n14\n\nDer Abtrennungsbeschluss im Beschluss vom 15.12.2010 - 10 Ca\n1892/10 - wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten\nist im Verfahren - 10 Ca 1892/10 - für alle Anträge\neröffnet.\n\n15\n\nGegen den am 10.02.2011 zugestellten Beschluss vom 02.02.2011 -\n10 Ca 1892/10 - legte der Beklagte am 15.02.2011 mit dem\nSchriftsatz vom 11.02.2011 sofortige Beschwerde\nein und begründete diese zugleich. Wegen aller Einzelheiten der\nBeschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.02.2011 (Bl.\n370 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\nden Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 - 10 Ca\n1892/10 - aufzugeben und so zu beschließen, wie im durch den\naufzuhebenden Beschluss aufgehobenen Beschluss des Arbeitsgerichts\nMainz vom 15.12.2010 - 10 Ca 1892/10 -.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 - 10 Ca 1892/10 -\nzurückzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts vom\n02.02.2011 nach näherer Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom\n18.02.2011 (Bl. 390 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Der\nBeschwerdeerwiderung war das Schreiben der FSW F., J., Sch. &\nPartner Steuerberatungsgesellschaft vom 17.02.2011 (Bl. 400 f.\nd.A.) beigefügt.\n\n21\n\nMit dem Beschluss vom 02.03.2011 half das Arbeitsgericht der\nsofortigen Beschwerde der Beklagten nicht ab und legte diese dem\nLandesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur näheren Darstellung\ndes Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren\nAkteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auf die tatbestandlichen\nTeile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 15.12.2010 - 10 Ca\n1892/10 - (Bl. 127 ff. d.A.), vom 02.02.2011 - 10 Ca 1892/10 - (Bl.\n363 ff. d.A.) und vom 02.03.2011 - 10 Ca 1892/10 - (Bl. 403 ff.\nd.A.).\n\n22\n\nII. 1. Das Rechtsmittel des Beklagten ist als\nsofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht\neingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt\nerfolglos, da sie unbegründet ist. Das Beschwerdevorbringen des\nBeklagten rechtfertigt es nicht, die Rechtswegfrage anders zu\nbeurteilen als dies das Arbeitsgericht zuletzt getan hat.\n\n23\n\n2. Die Beschwerdekammer teilt die vom\nArbeitsgericht in den Beschlüssen vom 02.02.2011 und vom 02.03.2011\n- jeweils 10 Ca 1892/10 - zur Rechtswegfrage vertretene Auffassung.\nDie tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, mit denen das\nArbeitsgericht diese Auffassung begründet hat, macht sich die\nBerufungskammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG\nzu eigen. In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren - 3 Ta 61/11 -\nverfahrensgegenständlichen Klageanträge zu 5. und 6. des Verfahrens\n- 10 Ca 1892/10 - ist der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person im\nSinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen, die die beklagte Partei\nals \"Arbeitgeber\" in Anspruch nimmt. Das Arbeitsgericht\nist von dem zutreffenden Begriff der \"arbeitnehmerähnlichen\nPerson\" ausgegangen. (Auch) bei der Subsumtion sind dem\nArbeitsgericht keine Fehler unterlaufen.\n\n24\n\na) Es ist anerkanntes Recht, dass eine\narbeitnehmerähnliche Person - ohne diesen Status zu verlieren -\ndurchaus auch für mehrere Auftraggeber tätig sein kann.\nKennzeichnend für eine arbeitnehmerähnliche Person - wie den Kläger\n- ist, dass die Beschäftigung für einen der Auftraggeber wesentlich\nist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende\nExistenzgrundlage darstellt. Insoweit ist in tatsächlicher Hinsicht\nmit dem Arbeitsgericht festzustellen, dass der Kläger den deutlich\nüberwiegenden Teil seiner Gesamteinkünfte von dem Beklagten bezogen\nhat. Dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in seiner\nGeschäftsbeziehung zu dem Beklagten lag, hat der Kläger in\ntatsächlicher Hinsicht hinreichend dargetan. Hinreichend und ebenso\nqualifiziert dargetan, hat der Kläger weiter, dass er auf die\nEinkünfte aus seiner Tätigkeit für den Beklagten zur Sicherung\nseiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage angewiesen ist (vgl. BAG\n11.04.1997 - 5 AZB 33/96 -). Soweit es um die Tatsachen geht,\naufgrund derer der Kläger wegen seiner wirtschaftlichen\nUnselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist,\ngelten diese gemäß § 138 ZPO als unstreitig. Nach den Absätzen 1\nund 2 der Vorschrift des § 138 ZPO hat sich jede Partei zu den vom\nGegner dargelegten Tatsachen einzulassen und zu erklären. Ein\neinfaches Bestreiten ist einer Partei hiernach nicht ohne weiteres\ngestattet. Unsubstantiiert bzw. mit Nichtwissen dürfen nur solche\nTatsachen bestritten werden, die weder eigene Handlungen der Partei\nnoch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Aus diesem\nGrunde ist es dem Beklagten jedenfalls nicht gestattet, die Höhe\nder Zahlungen, die er in den letzten Jahren an Vergütung (oder\nunter anderer Bezeichnung) an den Kläger geleistet hat, zu\nbestreiten (s. dazu im Einzelnen die Angaben des T. H. im Schreiben\nder F. Steuerberatungsgesellschaft vom 14.01.2011, dort S. 2 f.,\nAnl. K 9 = Bl. 284 f. d.A.; vgl. dazu auch das weitere Schreiben\nder F. Steuerberatungsgesellschaft vom 17.02.2011, Anl. K 41 = Bl.\n400 f. d.A.). In rechtserheblicher Weise dürfen weiter die\nTatsachen nicht unsubstantiiert bestritten werden, die sich auf die\nGegenleistung des Klägers erstrecken, für die der Beklagte dem\nKläger unstreitig Vergütung bzw. \"Werklohn\" o.ä. gezahlt\nhat. Es kann aufgrund der Lebenserfahrung nicht angenommen werden,\ndass der Beklagte keine Kenntnis von Art, Inhalt und zeitlichem\nUmfang der Gegenleistung des Klägers hat, für die er, der Beklagte,\nZahlungen an den Kläger geleistet hat. Das Vorbringen des Klägers\nist so zu verstehen, dass der Schwerpunkt seiner beruflichen\nTätigkeit bei dem Beklagten als Auftraggeber gelegen hat und dass\ndie wirtschaftliche Existenz des Klägers weitgehend davon abhingen.\nDem Beklagten ist erstinstanzlich und im (weiteren)\nBeschwerdeverfahren kein Vortrag gelungen, der als hinreichendes\nBestreiten dieser Darlegungen des Klägers gewertet werden\nkönnten.\n\n25\n\nb) Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiter\nentschieden, dass der Kläger in seiner Geschäftsbeziehung zu dem\nBeklagten seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer\nvergleichbar sozial schutzbedürftig ist. Insoweit kann mit dem\nArbeitsgericht auf den vom Kläger vorgelegten E-Mail-Verkehr\nverwiesen werden (insbesondere auf die mit dem Schriftsatz des\nKlägers vom 19.01.2011 vorgelegten Anlagen K 15, K 21, K 22, K 23,\nK 25, K 26, K 27, K 28, K 33, K 36 und K 38). Den daraus\nersichtlichen Formulierungen des Beklagten lässt sich entnehmen,\ndass das Maß der Abhängigkeit des Klägers von dem Beklagten nach\nder Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht hat, wie dies im\nallgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt. (Auch) die vom\nKläger geleisteten Dienste sind nach ihrer sozialen bzw.\nsoziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. In\ndiesem Zusammenhang kann es - wie vorliegend der Fall - ausreichend\nsein, wenn die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen\nohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbracht wird.\n\n26\n\n3. Damit bleibt die sofortige Beschwerde mit\nder sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge erfolglos.\n\n27\n\nDer Streitwert wurde mit einem Bruchteil des entsprechenden\nHauptsachestreitwertes (ausgehend von dem geschätzten Streitwert\nder Anträge zu 5 und 6) festgesetzt.\n\n28\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-06/3-ta-61-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-06/3-ta-61-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118696","retrieved":"2026-07-09 00:10:55.155199+00:00"}}