{"status":"available","doknr":"OLD118701","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0331.2SA594.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-31","aktenzeichen":"2 Sa 594/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nTrier vom 29.09.2010 - 4 Ca 683/10 - wird auf ihre Kosten\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nGegenstand des Rechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit einer\nAnweisung der Beklagten über den Einsatzort des Klägers. Der Kläger\nist bei der Beklagten, die eine Lebensmittelhandelskette betreibt,\nseit dem 06. November 1990 als Kraftfahrer beschäftigt. Als die\nBetriebsstätte in W. zum 30. Juni 2003 geschlossen werden sollte,\nwurde allen dort beschäftigten Arbeitnehmern, darunter auch dem\nKläger, gekündigt. Am 23. Januar 2003 verhandelten und vereinbarten\ndie Betriebspartner der Betriebsstätte W. einen Interessenausgleich\nund Sozialplan, wegen dessen näherer Ausgestaltung auf die in der\nAkte verbliebene Kopie verwiesen wird. Der Interessenausgleich und\nSozialplan sah eine Sonderregelung für Kraftfahrer vor, die wie\nfolgt lautet:\n\n2\n\nFür die Kraftfahrer, die ein Arbeitsplatzangebot in S. I. oder\nHe. annehmen, gilbt bis 31.12.2004 folgende Sonderregelung:\n\n3\n\nDer Einsatz der LKW´s erfolgt im Schichtbetrieb. Die Übernahme\nder LKW´s durch die Fahrer erfolgt nach Vorgabe des Arbeitgebers im\nGroßraum W. . Die Einteilung der Fahrzeuge und der Fahrer wird\ndurch die jeweilige Fuhrparkleitung vorgenommen. A. behält sich\nvor, - nach Anhörung der betroffenen Arbeitnehmer - zum 30.09.2004\ndiese Regelung zu überprüfen um zu entscheiden, ob sie nach dem\n31.12.2004 beibehalten wird.\n\n4\n\nDer Kläger nahm das Angebot zur Weiterarbeit in S. I. an. In dem\nneu abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde unter der Überschrift\n\"sonstige Vereinbarungen\" geregelt, dass der\nabgeschlossene Sozialplan gelte.\n\n5\n\nÜber den 31. Dezember 2004 hinaus wurde die Sonderregelung\nunverändert praktiziert. Der Kläger übernahm den im Raum W. auf dem\nParkplatz der DRW abgestellten LKW bei Beginn seiner Schicht, fuhr\nzum Standort S. I. und belieferte von dort aus die Einkaufsmärkte\nder Beklagten im Bereich E., M. und H. und fuhr nach Tourende dann\nden Wagen wieder zurück auf den vorbezeichneten Parkplatz, wo er\nden LKW für eine neue Tour eines anderen Kollegen abstellte. Es\nwaren insgesamt vier LKW´s im Raum W. stationiert, diese wurden von\nmehreren Kraftfahrern der Beklagten zur Fahrt zur Arbeitsstelle in\nS. I. genutzt.\n\n6\n\nMit dem Schreiben, welches Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits\nbildet, teilte die Beklagte dem Kläger und den übrigen Kollegen im\nRaum W. mit, dass ab Dezember 2011 die LKW´s direkt in S. I.\nstationiert würden und die Belieferung dementsprechend direkt von\ndiesem Standort aus realisiert wurde. Dem Kläger wurde eine\nbefristete Zulage in Höhe von 100,00 EUR brutto in Aussicht\ngestellt. Über die Maßnahme war der Betriebsrat vorher informiert\nworden.\n\n7\n\nDer Kläger hat sich gegen diese Maßnahme gewendet und\nqualifizierte das Schreiben der Beklagten erstinstanzlich als\nsozialwidrige Änderungskündigung, hilfsweise als rechtswidrige\nWeisung.\n\n8\n\nEr hat vorgetragen, allein seine Lohneinbußen beliefen sich auf\nüber 500,00 EUR, da bislang die Fahrtzeiten mit dem LKW und damit\nauch die Zeiten für die zurückgelegten Strecken W. - S. I. als\nArbeitszeit gelten würden. Die Beklagte habe von ihrem in dem\nSozialplan genannten Überprüfungsrecht Gebrauch gemacht, so dass\ndie Sonderregelung über den 31. Dezember 2004 hinaus unabdingbar\nfortbestehe.\n\n9\n\nDer Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von\nBedeutung, beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist,\ndie Ausübung des Direktionsrechts gemäß Schreiben vom 05. Mai 2010\ndergestalt auszuüben, dass der bisher von dem Kläger geführte LKW\nam Standort S. I. stationiert wird.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Weisung vom 05. Mai 2010\nsei rechtmäßig. Die einzige Änderung der Arbeitsbedingungen bestehe\ndarin, dass der Kläger zur Aufnahme seiner eigentlichen Tätigkeit\nin S. I. als Transportmittel zum Weg der Arbeitsstätte nicht mehr\nden LKW nutzen dürfte. Die Maßnahme lasse lediglich die von der\nBeklagten nicht geschuldete Erleichterung für eine An- und Abfahrt\nentfallen.\n\n14\n\nDer Kläger könne sich nicht auf die Sonderregelung in dem\nSozialplan berufen, weil diese als befristete Vorschrift angelegt\nund zum 31. Dezember 2004 ausgelaufen sei. Selbst wenn die Praxis\ndarüber hinaus beibehalten worden sei, sei dies lediglich eine\nfreiwillige Handhabung gewesen. Abgesehen davon wäre für den Fall,\ndass es sich um eine Dauerregelung handele, aufgrund der Zustimmung\ndes Betriebsrats im Betrieb S. I. oder des in der Sonderregelung\nvorbehaltenen Überprüfungsrechts der Beklagten, die Maßnahme\neinseitig beenden zu können oder jedenfalls durch den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage aufgrund wesentlicher Änderung der tatsächlichen\nGegebenheiten bei der Anlieferung der Kunden diese wirksam beendet\nworden. Die Lastzüge seien systemwidrig in W. stationiert, die\nAusnahmeregelung zugunsten der sog. W. Fahrer sei für sie\nwirtschaftliche nicht mehr vertretbar.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nerster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des\nArbeitsgerichts Trier vom 29.09.2010 verwiesen.\n\n16\n\nDas Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Im Wesentlichen\nhat es zunächst ausgeführt, dass der Kläger kein Rechtsschutz\ngegenüber einer ihm erklärten Änderungskündigung in Anspruch nehmen\nkönne, weil eine derartige nicht ausgesprochen wurde.\n\n17\n\nDer Feststellungsantrag im Übrigen sei allerdings zulässig und\nbegründet. Im Ergebnis greife der Kläger eine Weisung der Beklagten\nan, die diese im Rahmen ihres Direktionsrechts ausgeübt habe und\nstelle diese zur rechtlichen Überprüfung. Er könne die Feststellung\nverlangen, dass die im Schreiben vom 05. Mai 2010 erteilte Weisung\nunwirksam sei.\n\n18\n\nDie Regelung im Sozialplan vom 29. Januar 2003 sei eine\nSonderregelung, die durch die vorbehaltlose Anwendung als\nSozialplanregelung fortbestand oder jedenfalls durch betriebliche\nÜbung Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden habe. Die\nSonderregelung sei durch die Beklagte weiter angewendet worden,\ndamit sei aus der bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Regelung\neine Dauerregelung geworden. Dies ergebe sich aus Auslegung des\nSozialplans. Zwar sei die Regelung nach dem ersten Absatz zeitlich\nbefristet, jedoch sei der Beklagten das Recht eingeräumt worden zu\nüberprüfen, ob diese nach dem 31. Dezember 2004 beibehalten werde.\nDies könne nur bedeuten, dass bei einer Fortsetzung der bisherigen\nHandhabung die befristete Regelung zu einer dauerhaften Regelung\naus dem Sozialplan werde. Es handele sich daher bei der\nWeiteranwendung nicht um eine freiwillige Maßnahme, soweit es um\ndie Zeit nach dem 31. Dezember 2004 gehe. Die Sonderregelung sei\nnicht wirksam beendet. Eine solche Dauerregelung könne nur durch\nspätere Betriebsvereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für die\nBelegschaft aufgehoben und abgeändert werden oder durch\nentsprechende Kündigung des Sozialplans. Solche\nBeendigungstatbestände seien auch unter Beteiligung des dafür\nnunmehr zuständigen Betriebsrates in S. I. nicht ersichtlich. Eine\naktive Beteiligung oder die von der Beklagten behauptete Zustimmung\ndes Betriebsrates genüge den Formerfordernissen des § 77 Abs. 2\nBetrVG für eine ablösende Betriebsvereinbarung nicht. Die\nSonderregelung in dem Sozialplan ende auch nicht durch Zeitablauf\noder durch Kündigung. Auch aus dem im Sozialplan niedergelegten\nÜberprüfungsrecht der Beklagten folge nicht die Möglichkeit, die\nSonderregelung nach dem Fortbestand über den 31. Dezember 2004\nhinaus einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts zu beenden.\nDiese Überprüfung sei der Beklagten lediglich bis 30. September\n2004 eingeräumt worden. Mit Erfolg könne sich die Beklagte auch\nnicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil es an\neiner notwendigen Regelungslücke fehle.\n\n19\n\nHilfsweise führt das Arbeitsgericht aus, wenn es der\nArgumentation der Beklagten dahingehen folge, dass die\nstreitgegenständliche Regelung bis 31 Dezember befristet sei und es\nsich folglich nicht um eine Dauerregelung handele, wäre diese\nRegelung durch vorbehaltlose Anwendung der Handhabung zum festen\nBestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Dies folge aus dem\nRechtsinstitut der betrieblichen Übung. Hierzu führt das\nArbeitsgericht ins Einzelne gehend aus.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf\ndie vorbezeichnete Entscheidung verweisen.\n\n21\n\nDas Urteil wurde der Beklagten am 07. Oktober 2010 zugestellt.\nSie hat am 05. November 2010 Berufung eingelegt und ihre Berufung,\nnachdem die Frist zur Begründung bis einschließlich 07. Januar 2011\nverlängert worden war, mit am 06. Januar 2011 eingegangenem\nSchriftsatz begründet. Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche\nUrteil mit der Argumentation an, die Sozialplanregelung habe keinen\nbedingungslosen Fortbestand gehabt. Der Kläger habe einen neuen\nArbeitsvertrag abgeschlossen und sein Einverständnis erteilt, auch\nin anderen Betriebsstätten des Unternehmensverbundes eingesetzt zu\nwerden. An dieser Versetzung des Klägers sei die Beklagte nach dem\n31. Dezember 2004 nicht durch einen im Wege der betrieblichen Übung\ngeschaffenen Vertrauenstatbestand gehindert. Die Erwägung, es\nhandele sich um einen Sozialplananspruch mit Fortwirkung, sei nicht\nin Einklang zu bringen mit der Begründung einer betrieblichen\nÜbung, weil dann der Arbeitgeber keine freiwillige Verpflichtung\nerfüllt habe, zu denen er nicht aus anderem Rechtsgrund\nverpflichtet sei. Das Arbeitsgericht räume der Beklagten\nGestaltungsmöglichkeiten zur einseitigen Beendigung der\nSonderregelung zu, nenne ablösende Betriebsvereinbarung, Kündigung\ndes Sozialplan sowie die Kündigung der Sonderregelung. Diese\nMaßnahmen stünden der Beklagten tatsächlich nicht zur Verfügung,\nweil die Vertragspartner des Sozialplans nicht mehr existierten.\nDie Beklagte habe keine Adressaten für die einseitigen Erklärungen\nbzw. für das Ansinnen auf Abschluss einer ablösenden\nBetriebsvereinbarung, weil die Betriebsstätte in W. seit dem 30.\nJuni 2003 aufgelöst sei.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt zuletzt,\n\n23\n\nunter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29.\nSeptember 2010 - 4 Ca 683/10 - wird die Klage insgesamt\nkostenpflichtig abgewiesen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nTrier vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.\n\n26\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die\nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird\nverwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 31. März\n2011.\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nI. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie\nist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet\nworden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).\n\n29\n\nDas Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n30\n\nII. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in\nder Begründung vollkommen zutreffend erkannt, dass aufgrund der als\nDauerregelung fortbestehenden, nicht durch anderweitige Absprachen\nersetzten Sozialplanregelung die Beklagte nicht berechtigt war, dem\nKläger die in der Sonderregelung gemachte Befugnis, den LKW im Raum\nW. abzuholen und wieder abzustellen mit der Folge, dass Fahrten\nnach S. I. als Arbeitszeit gewertet werden, einseitig zu\nentziehen.\n\n31\n\nDas Arbeitsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass es sich\nbei der fraglichen Regelung des Sozialplans um eine Dauerregelung\nhandelt. Ein Sozialplan kann fortlaufende zeitlich unbegrenzte\nLeistungsansprüche begründen. Dies entspricht ständiger\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. auch BAG 1. Senat\nvom 24. März 1981 1 AZR 805/78 AP Nr. 12 zu § 112 BertVG 1972). Die\nAusführungen mit denen das Arbeitsgericht in der Hauptbegründung\nseiner Entscheidung die Regelung als Dauerregelung qualifiziert\nhat, sind allesamt zutreffend, bedürfen keiner Wiederholung. Somit\nkann gem. § 69 Abs. 2 ArbGG hierauf verwiesen werden. Abweichende\nrechtliche Gesichtspunkte sind im Berufungsverfahren nicht\naufgetreten. Die Beklagte hatte nur bis zum 31. Dezember .2004 die\nMöglichkeit einer Überprüfung, ob sie die Maßnahme fortführt, die\nÜberprüfung hat sie entweder unterlassen oder aber ist zu dem\nErgebnis gekommen, dass eine Fortführung wirtschaftlich sinnvoll\nerscheint, sonst wäre sie nicht durchgeführt worden. Aus dem\nWortlaut des Sozialplans ergibt sich, dass damit ein durch\nSozialplan eingeräumtes Recht dem Kläger zugesprochen wurde, den\nLKW im Raum W. zu Beginn seiner Tätigkeit zu übernehmen.\n\n32\n\nDieser durch Sozialplan begründete Anspruch des Klägers konnte\nnicht durch einseitige Direktionsmaßnahme des Arbeitgebers zu Fall\ngebracht werden.\n\n33\n\nDie Gestaltungsmöglichkeiten, die Dauerregelung zu beenden, sind\nvom Arbeitsgericht im Urteil angedeutet und von der Beklagten in\nihrer Berufungsbegründung auch zutreffend angesprochen worden.\nEntgegen der Auffassung der Beklagten bestehen jedoch weder\nrechtliche noch tatsächliche Hindernisse, die Dauerregelung dieses\nSozialplans in Wegfall zu bringen. Hierzu bedarf es lediglich einer\nKündigung des Sozialplans, die nach ihrem Inhalt nicht\nausgeschlossen ist, einer Neuverhandlung mit dem zuständigen\nBetriebsrat zum Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung,\ndie ggf., sollte der Betriebsrat nicht freiwillig an einer Lösung\nmitwirken, erzwingbar wäre. Rechtliche Gründe deswegen, weil der\nden Sozialplan abschließende Betriebsrat nicht mehr besteht, stehen\neiner derartigen Regelung nicht im Wege. Beim Sozialplan ersetzt\nder Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber\nund Betriebsrat (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Das Gesetz sieht für einen\nsolchen Fall die Weitergeltung der abgelaufenen\nBetriebsvereinbarung bis zu ihrer Ersetzung durch eine andere\nAbmachung vor (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Eine Kündigung kann nur für die\nFrage Bedeutung haben, ob sich der Betriebsrat auf Verhandlungen\nüber eine Neuregelung einlassen muss, und ob die Beklagte notfalls\neine ablösende Regelung durch Anrufung der Einigungsstelle\nherbeiführen kann. Die Abänderung von Dauerregelungen eines\nSozialplans durch eine spätere Betriebsvereinbarung wird durch\nErfordernisse des Vertrauensschutzes nicht von vorneherein\nausgeschlossen. Ebenso wenig wie ein in den Betrieb eintretender\nArbeitnehmer sich ohne Weiteres darauf verlassen kann, dass eine\ndort vorgefundene ihm günstige normativ betriebliche Regelung auf\nDauer fortbesteht, kann ein von einer Betriebsänderung betroffenes\nBelegschaftsmitglied darauf vertrauen, dass der zwischen den\nBetriebspartnern vereinbarte Sozialplan, auch soweit er\nunbefristete Dauerregelungen enthält, für alle Zeit Bestand hat. Er\nkann nur erwarten, dass sich die ablösende Regelung in Grenzen von\nRecht und Billigkeit hält (vgl. BAG aaO).\n\n34\n\nIn der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht\nauch die Frage abschließend entschieden, wie zu verfahren ist, wenn\nder den Sozialplan abschließende Betriebsrat wegen Auflösung des\nBetriebes nicht mehr existiert, weil der bisherige Betrieb nicht\nmehr besteht. Die Auflösung des Betriebes und der damit verbundene\nWegfall des Betriebsrates muss nicht zwangsläufig dazu führen, dass\nder Sozialplan, auch soweit er Dauerregelungen enthält und\nfortlaufende zeitlich unbegrenzte Leistungsansprüche begründet,\nkünftig jeder Änderung entzogen bleiben muss. Bleiben die von der\nStilllegung betroffenen Arbeitnehmer in den Diensten des bisherigen\nArbeitgebers und werden sie lediglich in einen anderen Betrieb\ndesselben Unternehmens übernommen, so werden sie gegenüber dem\nArbeitgeber auf betrieblicher Ebene nunmehr von dem Betriebsrat\ndieses Betriebes repräsentiert. Der Betriebsrat dieses neuen\nBeschäftigungsbetriebes muss dann aber auch hinsichtlich der aus\ndem früheren Betrieb herrührenden Sozialplanregelungen an die\nStelle des nicht mehr existenten Betriebsrates des stillgelegten\nBetriebes treten. Durch die Betriebsstilllegung verliert der\nSozialplan nämlich nicht seinen kollektivrechtlichen Charakter.\nSeine fortgeltenden Regelungen wirken weiterhin normativ auf die\nArbeitsverhältnisse der betreffenden Arbeitnehmer ein. Sie werden\nmit der Übernahme dieser Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb des\nArbeitgebers zum Bestandteil der kollektiven Normenordnung dieses\nBetriebes. Dann ist es folgerichtig, den Betriebsrat des\naufnehmenden Betriebes als den nunmehr für die übernommenen\nBelegschaftsmitglieder zuständigen betrieblichen Vertretungsorgan,\ndie Regelungsbefugnis auch hinsichtlich dieses Teils der\nkollektiven betrieblichen Normenordnung zuzuerkennen (vgl. BAG\naaO).\n\n35\n\nDamit ist der Betriebsrat des Betriebes in S. I. vollumfänglich\nzuständig zu Verhandlungen über den Sozialplan, deren Fortgeltung\nund einer evtl. ablösenden Betriebsvereinbarung. Da Regelungen\neines Sozialplans mit erzwingbarer Mitbestimmung ausgestaltet\nwerden kann, trägt das von der Beklagten im Berufungsverfahren\nvorgetretenen Argument, sie habe rechtlich keine Möglichkeit, die\nDauerwirkung des Sozialplans zu beenden, nicht ihre Auffassung,\ndamit müsste eine Weisung innerhalb des Arbeitsvertrages rechtmäßig\nsein, die den Regelungen des Sozialplans entgegen steht.\n\n36\n\nAuch die vom Arbeitsgericht nur hilfsweise vorgebrachte\nArgumentation, eine betriebliche Übung sei auf jeden Fall\nentstanden, die nicht einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts\nbeendet werden könne, kam es entscheidungserheblich nicht an,\nebenso wenig auf das von der Beklagten zutreffend bezeichnete\nRechtsproblem, dass Ansprüche aus betrieblicher Übung nicht\nbegründet werden können, wenn der Arbeitgeber vermeintliche\nSozialplanansprüche erfüllen will.\n\n37\n\nDie im Berufungsverfahren erneut vorgebrachte Argumentation, der\nKläger habe sich mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages mit einer\nVersetzung einverstanden erklärt, verfängt nicht, weil im Streit\nkeine Versetzung aus dem Betrieb S. I. in einen anderen Betrieb\nGegenstand der Maßnahme ist. Ein Erstrechtschluss verbietet sich\nschon deswegen, weil der Sozialplan gerade für eine\nWeiterbeschäftigung im Betrieb von S. I. die Sonderregelung für die\n\"W. Kraftfahrer\" beinhaltet.\n\n38\n\nOb eine von den Betriebspartnern angedachte ablösende\nBetriebsvereinbarung mit gänzlichem Wegfall der\nÜbernahmemöglichkeit des LKW´s im Raum W. oder der Übernahme der\nLKW´s im Raum T. Recht und Billigkeit entspricht, war nicht\nGegenstand des anhängigen Rechtsstreits. Eine derartige Regelung\nist bislang nicht rechtswirksam vereinbart.\n\n39\n\nIII. Nach allem musste die Berufung der\nBeklagten erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision\nbestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-31/2-sa-594-10","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-31/2-sa-594-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118701","retrieved":"2026-07-09 00:10:55.524001+00:00"}}