{"status":"available","doknr":"OLD118695","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0331.2SA593.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-31","aktenzeichen":"2 Sa 593/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nTrier vom 29.09.2010 - 4 Ca 680/10 - wird auf ihre Kosten\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nGegenstand des Rechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit\neiner Anweisung der Beklagten über den Einsatzort des Klägers. Der\nKläger ist bei der Beklagten, die eine Lebensmittelhandelskette\nbetreibt, seit dem 17. Mai 1990 als Kraftfahrer beschäftigt. Als\ndie Betriebsstätte in W. zum 30. Juni 2003 geschlossen werden\nsollte, wurde allen dort beschäftigten Arbeitnehmern, darunter auch\ndem Kläger, gekündigt. Am 29. Januar 2003 verhandelten und\nvereinbarten die Betriebspartner der Betriebsstätte W. einen\nInteressenausgleich und Sozialplan, wegen dessen näherer\nAusgestaltung auf die in der Akte verbliebene Kopie verwiesen wird.\nDer Interessenausgleich und Sozialplan sah eine Sonderregelung für\nKraftfahrer vor, die wie folgt lautet:\n\n2\n\nFür die Kraftfahrer, die ein Arbeitsplatzangebot in\nS. I. oder He. annehmen, gilbt bis 31.12.2004 folgende\nSonderregelung:\n\n3\n\nDer Einsatz der LKW´s erfolgt im Schichtbetrieb.\nDie Übernahme der LKW´s durch die Fahrer erfolgt nach Vorgabe des\nArbeitgebers im Großraum W.. Die Einteilung der Fahrzeuge und der\nFahrer wird durch die jeweilige Fuhrparkleitung vorgenommen. A.\nbehält sich vor, - nach Anhörung der betroffenen Arbeitnehmer - zum\n30.09.2004 diese Regelung zu überprüfen um zu entscheiden, ob sie\nnach dem 31.12.2004 beibehalten wird.\n\n4\n\nDer Kläger nahm das Angebot zur Weiterarbeit in S.\nI. an. In dem neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde unter der\nÜberschrift \"sonstige Vereinbarungen\" geregelt, dass der\nabgeschlossene Sozialplan gelte.\n\n5\n\nÜber den 31.Dezember 2004 hinaus wurde die\nSonderregelung unverändert praktiziert. Der Kläger übernahm den im\nRaum W. auf dem Parkplatz der DRW abgestellten LKW bei Beginn\nseiner Schicht, fuhr zum Standort S. I. und belieferte von dort aus\ndie Einkaufsmärkte der Beklagten im Bereich E., M. und H. und fuhr\nnach Tourende dann den Wagen wieder zurück auf den vorbezeichneten\nParkplatz, wo er den LKW für eine neue Tour eines anderen Kollegen\nabstellte. Es waren insgesamt vier LKW´s im Raum W. stationiert,\ndiese wurden von mehreren Kraftfahrern der Beklagten zur Fahrt zur\nArbeitsstelle in S. I. genutzt.\n\n6\n\nMit dem Schreiben, welches Gegenstand des hiesigen\nRechtsstreits bildet, teilte die Beklagte dem Kläger und den\nübrigen Kollegen im Raum W. mit, dass ab Dezember 2011 die LKW´s\ndirekt in S. I. stationiert würden und die Belieferung\ndementsprechend direkt von diesem Standort aus realisiert wurde.\nDem Kläger wurde eine befristete Zulage in Höhe von 100,00 EUR\nbrutto in Aussicht gestellt. Über die Maßnahme war der Betriebsrat\nvorher informiert worden.\n\n7\n\nDer Kläger hat sich gegen diese Maßnahme gewendet\nund qualifizierte das Schreiben der Beklagten erstinstanzlich als\nsozialwidrige Änderungskündigung, hilfsweise als rechtswidrige\nWeisung.\n\n8\n\nEr hat vorgetragen, allein seine Lohneinbußen\nbeliefen sich auf über 500,00 EUR, da bislang die Fahrtzeiten mit\ndem LKW und damit auch die Zeiten für die zurückgelegten Strecken\nW. - S. I. als Arbeitszeit gelten würden. Die Beklagte habe von\nihrem in dem Sozialplan genannten Überprüfungsrecht Gebrauch\ngemacht, so dass die Sonderregelung über den 31.Dezember 2004\nhinaus unabdingbar fortbestehe.\n\n9\n\nDer Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren\nnoch von Bedeutung, beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist,\ndie Ausübung des Direktionsrechts gemäß Schreiben vom 05. Mai 2010\ndergestalt auszuüben, dass der bisher von dem Kläger geführte LKW\nam Standort S. I. stationiert wird.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Weisung vom\n05. Mai 2010 sei rechtmäßig. Die einzige Änderung der\nArbeitsbedingungen bestehe darin, dass der Kläger zur Aufnahme\nseiner eigentlichen Tätigkeit in S. I. als Transportmittel zum Weg\nder Arbeitsstätte nicht mehr den LKW nutzen dürfte. Die Maßnahme\nlasse lediglich die von der Beklagten nicht geschuldete\nErleichterung für eine An- und Abfahrt entfallen.\n\n14\n\nDer Kläger könne sich nicht auf die Sonderregelung\nin dem Sozialplan berufen, weil diese als befristete Vorschrift\nangelegt und zum 31. Dezember 2004 ausgelaufen sei. Selbst wenn die\nPraxis darüber hinaus beibehalten worden sei, sei dies lediglich\neine freiwillige Handhabung gewesen. Abgesehen davon wäre für den\nFall, dass es sich um eine Dauerregelung handele, aufgrund der\nZustimmung des Betriebsrats im Betrieb S .I. oder des in der\nSonderregelung vorbehaltenen Überprüfungsrechts der Beklagten, die\nMaßnahme einseitig beenden zu können oder jedenfalls durch den\nWegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund wesentlicher Änderung der\ntatsächlichen Gegebenheiten bei der Anlieferung der Kunden diese\nwirksam beendet worden. Die Lastzüge seien systemwidrig in W.\nstationiert, die Ausnahmeregelung zugunsten der sog. W. Fahrer sei\nfür sie wirtschaftliche nicht mehr vertretbar.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils\ndes Arbeitsgerichts Trier vom 29.09.2010 verwiesen.\n\n16\n\nDas Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Im\nWesentlichen hat es zunächst ausgeführt, dass der Kläger kein\nRechtsschutz gegenüber einer ihm erklärten Änderungskündigung in\nAnspruch nehmen könne, weil eine derartige nicht ausgesprochen\nwurde.\n\n17\n\nDer Feststellungsantrag im Übrigen sei allerdings\nzulässig und begründet. Im Ergebnis greife der Kläger eine Weisung\nder Beklagten an, die diese im Rahmen ihres Direktionsrechts\nausgeübt habe und stelle diese zur rechtlichen Überprüfung. Er\nkönne die Feststellung verlangen, dass die im Schreiben vom 05. Mai\n2010 erteilte Weisung unwirksam sei.\n\n18\n\nDie Regelung im Sozialplan vom 29. Januar 2003 sei\neine Sonderregelung, die durch die vorbehaltlose Anwendung als\nSozialplanregelung fortbestand oder jedenfalls durch betriebliche\nÜbung Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden habe. Die\nSonderregelung sei durch die Beklagte weiter angewendet worden,\ndamit sei aus der bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Regelung\neine Dauerregelung geworden. Dies ergebe sich aus Auslegung des\nSozialplans. Zwar sei die Regelung nach dem ersten Absatz zeitlich\nbefristet, jedoch sei der Beklagten das Recht eingeräumt worden zu\nüberprüfen, ob diese nach dem 31. Dezember 2004 beibehalten werde.\nDies könne nur bedeuten, dass bei einer Fortsetzung der bisherigen\nHandhabung die befristete Regelung zu einer dauerhaften Regelung\naus dem Sozialplan werde. Es handele sich daher bei der\nWeiteranwendung nicht um eine freiwillige Maßnahme, soweit es um\ndie Zeit nach dem 31. Dezember 2004 gehe. Die Sonderregelung sei\nnicht wirksam beendet. Eine solche Dauerregelung könne nur durch\nspätere Betriebsvereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für die\nBelegschaft aufgehoben und abgeändert werden oder durch\nentsprechende Kündigung des Sozialplans. Solche\nBeendigungstatbestände seien auch unter Beteiligung des dafür\nnunmehr zuständigen Betriebsrates in S. I. nicht ersichtlich. Eine\naktive Beteiligung oder die von der Beklagten behauptete Zustimmung\ndes Betriebsrates genüge den Formerfordernissen des § 77 Abs. 2\nBetrVG für eine ablösende Betriebsvereinbarung nicht. Die\nSonderregelung in dem Sozialplan ende auch nicht durch Zeitablauf\noder durch Kündigung. Auch aus dem im Sozialplan niedergelegten\nÜberprüfungsrecht der Beklagten folge nicht die Möglichkeit, die\nSonderregelung nach dem Fortbestand über den 31. Dezember 2004\nhinaus einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts zu beenden.\nDiese Überprüfung sei der Beklagten lediglich bis 30. September\n2004 eingeräumt worden. Mit Erfolg könne sich die Beklagte auch\nnicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil es an\neiner notwendigen Regelungslücke fehle.\n\n19\n\nHilfsweise führt das Arbeitsgericht aus, wenn es\nder Argumentation der Beklagten dahingehen folge, dass die\nstreitgegenständliche Regelung bis 31. Dezember befristet sei und\nes sich folglich nicht um eine Dauerregelung handele, wäre diese\nRegelung durch vorbehaltlose Anwendung der Handhabung zum festen\nBestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Dies folge aus dem\nRechtsinstitut der betrieblichen Übung. Hierzu führt das\nArbeitsgericht ins Einzelne gehend aus.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der\nUrteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung\nverweisen.\n\n21\n\nDas Urteil wurde der Beklagten am 07. Oktober 2010\nzugestellt. Sie hat am 05. November 2010 Berufung eingelegt und\nihre Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis einschließlich\n07. Januar 2011 verlängert worden war, mit am 06. Januar 2011\neingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte greift das\narbeitsgerichtliche Urteil mit der Argumentation an, die\nSozialplanregelung habe keinen bedingungslosen Fortbestand gehabt.\nDer Kläger habe einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen und sein\nEinverständnis erteilt, auch in anderen Betriebsstätten des\nUnternehmensverbundes eingesetzt zu werden. An dieser Versetzung\ndes Klägers sei die Beklagte nach dem 31. Dezember 2004 nicht durch\neinen im Wege der betrieblichen Übung geschaffenen\nVertrauenstatbestand gehindert. Die Erwägung, es handele sich um\neinen Sozialplananspruch mit Fortwirkung, sei nicht in Einklang zu\nbringen mit der Begründung einer betrieblichen Übung, weil dann der\nArbeitgeber keine freiwillige Verpflichtung erfüllt habe, zu denen\ner nicht aus anderem Rechtsgrund verpflichtet sei. Das\nArbeitsgericht räume der Beklagten Gestaltungsmöglichkeiten zur\neinseitigen Beendigung der Sonderregelung zu, nenne ablösende\nBetriebsvereinbarung, Kündigung des Sozialplan sowie die Kündigung\nder Sonderregelung. Diese Maßnahmen stünden der Beklagten\ntatsächlich nicht zur Verfügung, weil die Vertragspartner des\nSozialplans nicht mehr existierten. Die Beklagte habe keine\nAdressaten für die einseitigen Erklärungen bzw. für das Ansinnen\nauf Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung, weil die\nBetriebsstätte in W. seit dem 30. Juni 2003 aufgelöst sei.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt\nzuletzt,\n\n23\n\nunter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29.\nSeptember 2010 - 4 Ca 680/10 - wird die Klage insgesamt\nkostenpflichtig abgewiesen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nTrier vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.\n\n26\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze\nder Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,\nverwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum\nSitzungsprotokoll vom 31. März 2011.\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nI. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie\nist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet\nworden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).\n\n29\n\nDas Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n30\n\nII. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in\nder Begründung vollkommen zutreffend erkannt, dass aufgrund der als\nDauerregelung fortbestehenden, nicht durch anderweitige Absprachen\nersetzten Sozialplanregelung die Beklagte nicht berechtigt war, dem\nKläger die in der Sonderregelung gemachte Befugnis, den LKW im Raum\nW. abzuholen und wieder abzustellen mit der Folge, dass Fahrten\nnach S. I. als Arbeitszeit gewertet werden, einseitig zu\nentziehen.\n\n31\n\nDas Arbeitsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass es sich\nbei der fraglichen Regelung des Sozialplans um eine Dauerregelung\nhandelt. Ein Sozialplan kann fortlaufende zeitlich unbegrenzte\nLeistungsansprüche begründen. Dies entspricht ständiger\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. auch BAG 1. Senat\nvom 24. März 1981 1 AZR 805/78 AP Nr. 12 zu § 112 BertVG 1972). Die\nAusführungen mit denen das Arbeitsgericht in der Hauptbegründung\nseiner Entscheidung die Regelung als Dauerregelung qualifiziert\nhat, sind allesamt zutreffend, bedürfen keiner Wiederholung. Somit\nkann gem. § 69 Abs. 2 ArbGG hierauf verwiesen werden. Abweichende\nrechtliche Gesichtspunkte sind im Berufungsverfahren nicht\naufgetreten. Die Beklagte hatte nur bis zum 31. Dezember 2004 die\nMöglichkeit einer Überprüfung, ob sie die Maßnahme fortführt, die\nÜberprüfung hat sie entweder unterlassen oder aber ist zu dem\nErgebnis gekommen, dass eine Fortführung wirtschaftlich sinnvoll\nerscheint, sonst wäre sie nicht durchgeführt worden. Aus dem\nWortlaut des Sozialplans ergibt sich, dass damit ein durch\nSozialplan eingeräumtes Recht dem Kläger zugesprochen wurde, den\nLKW im Raum W. zu Beginn seiner Tätigkeit zu übernehmen.\n\n32\n\nDieser durch Sozialplan begründete Anspruch des Klägers konnte\nnicht durch einseitige Direktionsmaßnahme des Arbeitgebers zu Fall\ngebracht werden.\n\n33\n\nDie Gestaltungsmöglichkeiten, die Dauerregelung zu beenden, sind\nvom Arbeitsgericht im Urteil angedeutet und von der Beklagten in\nihrer Berufungsbegründung auch zutreffend angesprochen worden.\nEntgegen der Auffassung der Beklagten bestehen jedoch weder\nrechtliche noch tatsächliche Hindernisse, die Dauerregelung dieses\nSozialplans in Wegfall zu bringen. Hierzu bedarf es lediglich einer\nKündigung des Sozialplans, die nach ihrem Inhalt nicht\nausgeschlossen ist, einer Neuverhandlung mit dem zuständigen\nBetriebsrat zum Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung,\ndie ggf., sollte der Betriebsrat nicht freiwillig an einer Lösung\nmitwirken, erzwingbar wäre. Rechtliche Gründe deswegen, weil der\nden Sozialplan abschließende Betriebsrat nicht mehr besteht, stehen\neiner derartigen Regelung nicht im Wege. Beim Sozialplan ersetzt\nder Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber\nund Betriebsrat (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Das Gesetz sieht für einen\nsolchen Fall die Weitergeltung der abgelaufenen\nBetriebsvereinbarung bis zu ihrer Ersetzung durch eine andere\nAbmachung vor (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Eine Kündigung kann nur für die\nFrage Bedeutung haben, ob sich der Betriebsrat auf Verhandlungen\nüber eine Neuregelung einlassen muss, und ob die Beklagte notfalls\neine ablösende Regelung durch Anrufung der Einigungsstelle\nherbeiführen kann. Die Abänderung von Dauerregelungen eines\nSozialplans durch eine spätere Betriebsvereinbarung wird durch\nErfordernisse des Vertrauensschutzes nicht von vorneherein\nausgeschlossen. Ebenso wenig wie ein in den Betrieb eintretender\nArbeitnehmer sich ohne Weiteres darauf verlassen kann, dass eine\ndort vorgefundene ihm günstige normativ betriebliche Regelung auf\nDauer fortbesteht, kann ein von einer Betriebsänderung betroffenes\nBelegschaftsmitglied darauf vertrauen, dass der zwischen den\nBetriebspartnern vereinbarte Sozialplan, auch soweit er\nunbefristete Dauerregelungen enthält, für alle Zeit Bestand hat. Er\nkann nur erwarten, dass sich die ablösende Regelung in Grenzen von\nRecht und Billigkeit hält (vgl. BAG aaO).\n\n34\n\nIn der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht\nauch die Frage abschließend entschieden, wie zu verfahren ist, wenn\nder den Sozialplan abschließende Betriebsrat wegen Auflösung des\nBetriebes nicht mehr existiert, weil der bisherige Betrieb nicht\nmehr besteht. Die Auflösung des Betriebes und der damit verbundene\nWegfall des Betriebsrates muss nicht zwangsläufig dazu führen, dass\nder Sozialplan, auch soweit er Dauerregelungen enthält und\nfortlaufende zeitlich unbegrenzte Leistungsansprüche begründet,\nkünftig jeder Änderung entzogen bleiben muss. Bleiben die von der\nStilllegung betroffenen Arbeitnehmer in den Diensten des bisherigen\nArbeitgebers und werden sie lediglich in einen anderen Betrieb\ndesselben Unternehmens übernommen, so werden sie gegenüber dem\nArbeitgeber auf betrieblicher Ebene nunmehr von dem Betriebsrat\ndieses Betriebes repräsentiert. Der Betriebsrat dieses neuen\nBeschäftigungsbetriebes muss dann aber auch hinsichtlich der aus\ndem früheren Betrieb herrührenden Sozialplanregelungen an die\nStelle des nicht mehr existenten Betriebsrates des stillgelegten\nBetriebes treten. Durch die Betriebsstilllegung verliert der\nSozialplan nämlich nicht seinen kollektivrechtlichen Charakter.\nSeine fortgeltenden Regelungen wirken weiterhin normativ auf die\nArbeitsverhältnisse der betreffenden Arbeitnehmer ein. Sie werden\nmit der Übernahme dieser Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb des\nArbeitgebers zum Bestandteil der kollektiven Normenordnung dieses\nBetriebes. Dann ist es folgerichtig, den Betriebsrat des\naufnehmenden Betriebes als den nunmehr für die übernommenen\nBelegschaftsmitglieder zuständigen betrieblichen Vertretungsorgan,\ndie Regelungsbefugnis auch hinsichtlich dieses Teils der\nkollektiven betrieblichen Normenordnung zuzuerkennen (vgl. BAG\naaO).\n\n35\n\nDamit ist der Betriebsrat des Betriebes in S. I. vollumfänglich\nzuständig zu Verhandlungen über den Sozialplan, deren Fortgeltung\nund einer evtl. ablösenden Betriebsvereinbarung. Da Regelungen\neines Sozialplans mit erzwingbarer Mitbestimmung ausgestaltet\nwerden kann, trägt das von der Beklagten im Berufungsverfahren\nvorgetretenen Argument, sie habe rechtlich keine Möglichkeit, die\nDauerwirkung des Sozialplans zu beenden, nicht ihre Auffassung,\ndamit müsste eine Weisung innerhalb des Arbeitsvertrages rechtmäßig\nsein, die den Regelungen des Sozialplans entgegen steht.\n\n36\n\nAuch die vom Arbeitsgericht nur hilfsweise vorgebrachte\nArgumentation, eine betriebliche Übung sei auf jeden Fall\nentstanden, die nicht einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts\nbeendet werden könne, kam es entscheidungserheblich nicht an,\nebenso wenig auf das von der Beklagten zutreffend bezeichnete\nRechtsproblem, dass Ansprüche aus betrieblicher Übung nicht\nbegründet werden können, wenn der Arbeitgeber vermeintliche\nSozialplanansprüche erfüllen will.\n\n37\n\nDie im Berufungsverfahren erneut vorgebrachte Argumentation, der\nKläger habe sich mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages mit einer\nVersetzung einverstanden erklärt, verfängt nicht, weil im Streit\nkeine Versetzung aus dem Betrieb S. I. in einen anderen Betrieb\nGegenstand der Maßnahme ist. Ein Erstrechtschluss verbietet sich\nschon deswegen, weil der Sozialplan gerade für eine\nWeiterbeschäftigung im Betrieb von S. I. die Sonderregelung für die\n\" W. Kraftfahrer\" beinhaltet.\n\n38\n\nOb eine von den Betriebspartnern angedachte ablösende\nBetriebsvereinbarung mit gänzlichem Wegfall der\nÜbernahmemöglichkeit des LKW´s im Raum W. oder der Übernahme der\nLKW´s im Raum T. Recht und Billigkeit entspricht, war nicht\nGegenstand des anhängigen Rechtsstreits. Eine derartige Regelung\nist bislang nicht rechtswirksam vereinbart.\n\n39\n\nIII. Nach allem musste die Berufung der\nBeklagten erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision\nbestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-31/2-sa-593-10","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-31/2-sa-593-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118695","retrieved":"2026-07-09 00:10:55.078833+00:00"}}