{"status":"available","doknr":"OLD118712","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0331.2SA156.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-31","aktenzeichen":"2 Sa 156/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Versäumnisurteil der Kammer vom 15.07.2010 - 2 Sa 156/10 -\nwird aufrechterhalten.\n\nDem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits\nauferlegt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nIm Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die Frage,\nob eine an die Beklagte gezahlte Umzugsbeihilfe durch die A.\n/Grundsicherung für Arbeitssuchende - in Höhe von 2.920,50 EUR\nabzüglich durch Urteil des Arbeitsgerichts abgesetzter 170,00 EUR\nvon dieser an den Kläger zu erstatten ist.\n\n2\n\nDer Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt,\nwobei dem Beschäftigungsverhältnis vom 07.02. bis 24.03.2008 ein\nPraktikantenverhältnis vorausging, ab 25.03.2008 wurde ein\nArbeitsverhältnis mit einem durchschnittlichen Monatsentgelt von\n1.750,00 EUR begründet.\n\n3\n\nUnter dem Datum 22.07.2008 ging ein Bescheid der A. dem Kläger\nzu, dass aufgrund seines Antrags vom 20.02.2008 ihm\nUmzugskostenbeihilfe ganz als Zuschuss geleistet werde. Die\nUmzugskostenbeihilfe sei für das Befördern des Umzugsgutes von H.\nnach D-Stadt in Höhe von 2.920,50 EUR auf das im Antrag bezeichnete\nKonto zu überweisen. Dieses Schreiben ist wortgleich mit einem\nBescheid der A. Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 04.06.2008,\nwelcher dem Kläger infolge seines Umzugs zunächst nicht zugestellt\nwerden konnte. Die Leistung erfolgte bereits Anfang Juni 2008 auf\ndas Konto der Beklagten.\n\n4\n\nDer Umzug wurde vom Kläger Anfang Mai 2008 durchgeführt. Nach\nAngaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am\n31.03.2011 fand der Umzug am 01.05.2008 statt. Benutzt wurde ein\nTransportfahrzeug der Beklagten, beim Umzug beteiligt waren zwei\nvom Kläger als Freunde bezeichnete Personen, die nach Darstellung\nder Beklagten zu dieser Zeit ebenfalls bei ihr als Arbeitnehmer\nbeschäftigt waren.\n\n5\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe mündlich\neinen Antrag bei der A. auf Umzugskostenvergütung gestellt, die\nFirma der Beklagten habe ohne sein Wissen den ausgewiesenen Betrag\nfür sich auf ihr Konto gelenkt.\n\n6\n\nNachdem verschiedentlich gegen die Parteien Versäumnis-Urteile\nergangen sind, hat das Arbeitsgericht Trier im angefochtenen Urteil\nvom 02.03.2010, welches nach Lage der Akte ergangen ist, ein\nVersäumnis-Urteil vom 26.02.2009 aufrechterhalten mit der Maßgabe,\ndass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.750,50 EUR\nUmzugsbeihilfe zu zahlen.\n\n7\n\nZur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass\nder im Bewilligungsbescheid der A. bezeichnete Betrag dem Beklagten\nzustehe. Dem Vortrag des Klägers, er habe den Umzug mit Freunden\ndurchgeführt und von der Beklagten lediglich für einen Tag den\nUmzugswagen zur Verfügung gestellt erhalten, welcher pro Wochenende\n170,00 EUR koste, sei die Beklagte substantiiert nicht entgegen\ngetreten. Aus ihrem Vortrag lasse sich in keiner Weise ersehen,\nwelchen konkreten Aufwand sie an Personal und Sachmitteln gehabt\nhaben will, geschweige denn tatsächlich gehabt hätte.\n\n8\n\nGegen dieses Urteil, welches im Übrigen auch eine weitere\nVerurteilung der Beklagten zu Zahlungen zum Gegenstand gehabt\nhatte, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Ihr wurde das Urteil am\n05.03.2010 zugestellt, die Berufung ging am Dienstag nach Ostern,\ndem 06.04.2010, beim Landesarbeitsgericht ein, die Berufung wurde\nam 05.05.2010 begründet.\n\n9\n\nDie Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe völlig verkannt, dass\nder Umzug vollständig mit Betriebsmitteln, insbesondere dem\nKraftfahrzeug der Beklagten durchgeführt worden sei. Das\nArbeitsgericht habe weiter unberücksichtigt gelassen, dass dem\nKläger der Bewilligungsbescheid zugestellt worden war und zwar mit\nder Aufforderung, den Bescheid der Beklagten vorzulegen. Die\nBeklagte habe sodann gegenüber der A. die Abrechnung und eine\nRechnungsstellung vorgenommen. Der Kläger habe innerhalb seiner\nArbeitszeit unter Nutzung des Anlagevermögens der Beklagten den\nUmzug durchgeführt und somit seien die angemessenen Kosten an die\nBeklagte zur Verfügung zu stellen, die letztendlich während der\nUmzugszeit die Vergütung des Klägers zu tragen hatte und\nselbstverständlich auch die Kosten der Vorhaltung des\nKraftfahrzeuges. Unberücksichtigt habe auch das Arbeitsgericht den\nSachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 11.11.2009, dem\nbereits das Angebot der Beklagten beigefügt war. Ein\nErstattungsanspruch bestehe nicht. Selbst wenn es einen\nErstattungsanspruch gäbe, stünde dieser der A. zu und nicht dem\nKläger.\n\n10\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.07.2010 ist der\nKläger nicht erschienen. Es erging auf Antrag Versäumnis-Urteil,\nwonach der Klageantrag zu 1. bezüglich der Umzugsbeihilfe in Höhe\nvon 2.750,50 EUR im Urteil des Arbeitsgerichts Trier unter\nAufrechterhaltung im Übrigen abgeändert werde.\n\n11\n\nDas Versäumnis-Urteil wurde dem Kläger am 09.08.2010 zugestellt.\nAm 13.08.2010 hat er hiergegen Einspruch eingelegt. Der Kläger hat\nnach Auflage vorgetragen, er habe mit dem zuständigen\nSachbearbeiter der A. vereinbart, er könne die\nUmzugskostenvergütung erhalten, wenn er den Umzug selbst\nbewerkstellige.\n\n12\n\nDiese Vereinbarung hat die Beklagte bestritten.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas Versäumnis-Urteil vom 15.07.2010 wird aufgehoben.\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas Versäumnis-Urteil aufrechtzuerhalten.\n\n17\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt,\nnachdem er bereits vorher schriftsätzlich behauptet hat, die\nUnterschrift auf einem Vertrag zwischen ihm und der Beklagten zur\nDurchführung des Umzuges stamme nicht von ihm, stamme die\nUnterschrift auf dem von der Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrag\nebenfalls nicht von ihm, auch nicht auf dem Antrag auf Gewährung\neiner Umzugskostenbeihilfe, welcher sich in den Akten der A.\nbefinde. Er habe Vergleichsangebote anderer Umzugsunternehmen nicht\neingeholt und an die A. geschickt. Weiter hat er darauf verwiesen,\ndass er bereits am 01.05.2008 umgezogen sei und das Angebot der\nFirma B. am 15.05.2005 erstellt wurde sowie in dem Formblatt der A.\ndas Datum des Umzuges mit 09. und 10.05.2008 bezeichnet sei.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im\nBerufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nSchriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die\nFeststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 31.03.2010 und zum\nSitzungsprotokoll vom 15.07.2010.\n\n19\n\nDas Gericht hat eine amtliche Auskunft der A. über den Vorgang\nder Umzugskostenbeihilfe eingeholt. Diese beschreibt, aus den Akten\ngehe hervor, dass der Kläger mit seiner Unterschrift die Kosten für\ndas Befördern des Umzugsgutes mit dem Umzugsunternehmen beantragt\nhabe. Aus den weiteren Unterlagen ergebe sich, dass diese in voller\nHöhe an die Firma P. Umzüge überwiesen wurde, eine weitere\nStellungnahme dürfte sich daher erübrigen. Dem Gericht liegt auch\ndie Verfahrensakte vor, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung mit den Parteien war.\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nI. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).\n\n21\n\nMateriell-rechtlich war die Berufung auch begründet. Da in dem Versäumnis-Urteil vom 15.07.2010 auf die Berufung der Beklagten insoweit das Urteil des Arbeitsgerichts Trier abgeändert wurde, als die Beklagte zur Zahlung der Umzugskostenbeihilfe verpflichtet wurde, dem Kläger aber kein diesbezüglicher Anspruch zusteht, war das Versäumnis-Urteil aufrechtzuerhalten.\n\n22\n\nII. Die Entscheidung folgt im Wesentlichen den nachfolgend kurz zusammengefassten Erwägungen:\n\n23\n\nEine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist nicht ersichtlich. Eine vertragliche Anspruchsgrundlage, d. h. eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten, dass ihm die Umzugskosten bezahlt werden, welche die Arbeitsagentur an die Beklagte gezahlt hat, hat der Kläger nicht behauptet.\n\n24\n\nDie vom Kläger streitig aufgestellte Behauptung, er habe mit dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbart, dass ihm die Umzugskostenbeihilfe zustehe, wenn er den Umzug selbst bewerkstellige, ist durch die eingeholte Auskunft gerade nicht bestätigt worden. Sie ergibt sich auch nicht aus der Verfahrensakte der A. .\n\n25\n\nEine derartige Zusage oder Vereinbarung mit der Arbeitsagentur wäre aus rechtlichen Gründen vollständig unwahrscheinlich. Nach § 53 des Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung erhalten Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit betreute Arbeitssuchende auf Antrag Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung. Diese Mobilitätshilfen können nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 d SGB III die Übernahme der Kosten bei auswärtiger Arbeitsaufnahme für einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe) umfassen. Wenn der Kläger also selbst einen Umzug durchführt, hat er keine eigenen Kosten, die von der Kostenübernahme umfasst werden können, so dass die von ihm aufgestellte Behauptung sich nicht aus der vorliegenden Verfahrensakte verifizieren lässt und damit offensichtlich aus der Luft gegriffen ist.\n\n26\n\nBereicherungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob der Sachvortrag des Klägers zutreffend ist, dass er die konkrete Ausgestaltung der Umzugskostenbeihilfe gar nicht veranlasst hat. Der Kläger räumt zwar ein, dass er irgendwann bei der zuständigen A. wegen Umzugskostenbeihilfe nachgesucht hat, behauptet aber dann, dass der weitere Schriftverkehr ausschließlich ohne sein Wissen und Wollen durch die Beklagte veranlasst wurde. Nach seiner Darstellung hat jedenfalls der Kläger nicht, (unausgesprochen wohl nur die Beklagte), den Antrag auf Umzugskostenbeihilfe unterschrieben, den Vertrag über die Durchführung des Umzuges ebenfalls mit der Unterschrift des Klägers versehen und auch an den Kläger gerichtete weitere Angebote von Umzugsfirmen (Firma B. und Firma Z.) eingeholt und dem Antrag an die A. weitergeleitet.\n\n27\n\nHier bleiben für die Kammer zwei Fallvariationen denkbar. Zum einen, dass diese Behauptungen des Klägers unzutreffend und sämtliche Unterschriften von ihm stammen und sämtliche Leistungen auch von ihm dokumentiert sind. Dann hat er mit der Beklagten einen Vertrag über die Durchführung eines Umzugs zu einem Preis von 2.920,50 EUR abgeschlossen. Er war dann verpflichtet, wenn die Beklagte diese Leistung durchführt, wozu sie sich auch eigenen Fahrzeuges und dem damals bei ihm angestellten Kläger bedienen darf, an die Beklagte zu zahlen. Da der Kläger dann einen Anspruch gegen die zuständige Arbeitsagentur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Übernahme der Umzugskosten hat, diese Umzugskosten durch Bescheid ihm zugesprochen worden, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte den Betrag an den Kläger zurückzahlen sollte, hat die A. dann eine Verpflichtung des Klägers ihm gegenüber erfüllt.\n\n28\n\nDie zweite Fallgestaltung, die der Kläger angesprochen hat, nämlich dass sämtliche Unterschriften nicht von ihm stammen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch hier stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten keinerlei Ansprüche auf ungerechtfertigte Bereicherung oder aus Deliktshaftung zu.\n\n29\n\nAnsprüche aus deliktischer Haftung scheitern schon daran, dass eine Vermögensbeschädigung des Klägers nicht eingetreten ist. Hat er keine finanziellen Aufwendungen für den Umzug gehabt, weil ihm sämtliche Betriebsmittel gestellt wurden, Freunde ihm geholfen haben und der Einsatz seiner Arbeitskraft in seiner Freizeit wie vom Kläger behauptet, nicht notwendig vergütet werden muss, ist ein Vermögensschaden auf seiner Seite nicht entstanden.\n\n30\n\nBereicherungsrechtliche Ansprüche scheiden ebenfalls aus.\n\n31\n\nNach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine Leistungskondiktion und auch eine Eingriffskondiktion eine Bereicherung des Bereicherungsschuldners (hier der Beklagten) auf Kosten des Gläubigers (hier des Klägers) voraus. Die Kammer konnte die Frage offen lassen, ob in einem sogenannten Dreiecksverhältnis die Leistungskondiktion die Eingriffskondiktion ausschließt. Jedenfalls hat die Beklagte nichts auf Kosten des Klägers erlangt. Leistungsansprüche könnten allenfalls, sollte der Sachvortrag des Klägers zutreffend sein, zwischen der Agentur für Arbeit und dem Beklagten entstehen, weil dann nämlich für die Beklagte eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Betrages nicht bestand (unterstellt der Vortrag des Klägers wäre richtig), läge gar kein formwirksamer Antrag vor, die Bundesagentur wäre also nicht verpflichtet, sowohl aus der sozialgesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger als auch aufgrund einer fehlenden Vereinbarung zwischen dem Kläger und Beklagten an den Beklagten irgendeinen Betrag zu zahlen.\n\n32\n\nDass der Beklagte durch die Entgegennahme der Summe nicht in ein Vermögensrecht des Klägers eingegriffen hat, also auf dessen Kosten bereichert ist, folgt daraus, dass bei Richtigkeit des Vortrages des Klägers mit gefälschten Unterschriften dem Kläger auch ein Anspruch auf Bewilligung von Umzugskostenbeihilfe für die nachgewiesenen Kosten eines Umzuges gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nicht zugestanden hätte, damit ein Eingriff in seine Vermögensposition nicht begründet werden kann.\n\n33\n\nDa weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, war die Klage des Klägers abzuweisen.\n\n34\n\nDie Erwägung des Arbeitsgerichts, der Beklagte habe nicht dargelegt, weswegen ihm der Betrag zustehen sollte, trägt die Klageforderung nicht. Der Kläger müsste vielmehr darlegen, weshalb ihm dieser Betrag zustehen sollte. Dies ist seinem Klagevortrag nicht zu entnehmen.\n\n35\n\nIm Übrigen kam es auf die äußerst widersprüchlichen Angaben des Klägers und auf die Frage, ob diese verspätet sind, nicht an. Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Darlegungen bestehen schon deswegen, weil er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er habe den Umzug am 01.05.2008 durchgeführt, wo hingegen er schriftsätzlich erstinstanzlich vorgetragen hat, er habe in der Zeit vom 30.04. bis 06.05.2008 sich in einem Krankenhaus befunden.\n\n36\n\nIII. Nach allem war das Versäumnis-Urteil aufrechtzuerhalten, die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n37\n\nGründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-31/2-sa-156-10","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-31/2-sa-156-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118712","retrieved":"2026-07-09 00:10:56.412966+00:00"}}