{"status":"available","doknr":"OLD118699","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0330.6TA64.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-30","aktenzeichen":"6 Ta 64/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2011 - 2 Ca 1559/10\n- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Klägerin wendet sich mit ihrer\nBeschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem\nProzesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert ergebende\nStreitgegenstände zurückgewiesen wurde.\n\n2\n\nDer Klägerin war aufgrund eines mit einer Kündigungsschutz- und\nZeugnisklage verbundenen Gesuchs mit Beschluss vom 01. Dezember\n2010 (Bl. 16 und 17 d. A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung\nihrer Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlung bewilligt\nworden.\n\n3\n\nIn der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 06. Dezember\n2010 schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem\nInhalt:\n\n4\n\nDie Parteien sind sich darüber einig, dass das\nArbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher krankheitsbedingter\nKündigung vom 29.10.2010 am 28.02.2011 sein Ende finden\nwird.\n\n5\n\nDie Beklagte zahlt entsprechend der §§ 9, 10 KSchG an die\nKlägerin eine Abfindung in Höhe von 7.000,00 Euro brutto.\n\n6\n\nDie Klägerin bleibt bis zum Beendigungszeitpunkt von der\nArbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Basis\nfür die Vergütungszahlung ist ein monatlicher Betrag von 1.100,00\nEuro brutto.\n\n7\n\nDie Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin den\nUrlaub für 2010 erhalten hat. Der im Jahre 2011 entstehende\nUrlaubsanspruch wird auf die Freistellung angerechnet.\n\n8\n\nDie Klägerin erhält das Recht, das Arbeitsverhältnis\nvorzeitig schriftlich zur Aufnahme einer Anschlussbeschäftigung zu\nbeenden. Dies ist innerhalb einer Woche vorher anzuzeigen. In\ndiesem Fall erhöht sich die Abfindung gemäß Ziffer 2 für jeden\nMonat der vorzeitigen Beendigung um 70 % der Bruttovergütung von\n1.100,00 Euro brutto.\n\n9\n\nDie Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes\nZeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt mit der\nzusammenfassenden Beurteilung \"stets zur vollen\nZufriedenheit\".\n\n10\n\nDie Klägerin verpflichtet sich, den Zugangschip bis zum\n10.12.2010 am Firmensitz der Beklagten zurückzugeben.\n\n11\n\nDamit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.\n\n12\n\nDer Streitwert für das Verfahren wurde auf 3.850,-- € und\nfür den Vergleich auf 4.950,-- € mit Beschluss vom 29. Juni\n2010 festgesetzt.\n\n13\n\nMit am 26. Januar 2011 bei Gericht eingegangenem Schreiben der\nProzessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Januar 2011 wurde der\nUmfang der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung moniert,\nweil sie sich nicht auf den mittlerweile geschlossenen Vergleich\nerstreckt habe.\n\n14\n\nDas Arbeitsgericht fasste das vorgenannte Schreiben der\nBeklagten als erneuten Antrag auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe auf und wies ihn mit Beschluss vom 17. Februar\n2011 zurück.\n\n15\n\nHiergegen richtet sich die am 25. Februar 2011 eingelegte\nsofortige Beschwerde der Klägerin.\n\n16\n\nDiese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Hinblick\nauf den Zugang der Prozesskostenhilfebewilligung erst nach dem\nGütetermin von einer Bewilligung und Beiordnung auch für den\nMehrvergleich habe ausgegangen werden dürfen. Es habe eines\nHinweises des Vorsitzenden bedurft, dass die\nProzesskostenhilfebewilligung den Vergleichsmehrwert nicht\numfasse.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird\nauf den Schriftsatz vom 25. Februar 2011 (Bl. 46 und 47 d. A.)\nBezug genommen.\n\n18\n\nDas Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss\nvom 08. März 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem\nLandesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n19\n\nZum weiteren wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich\nder vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.\n\n20\n\nII. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich\nstatthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige\nBeschwerde ist n i c h t begründet.\n\n21\n\nDas Arbeitsgericht durfte die Prozesskostenhilfebewilligung und\nBeiordnung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, da es an einem\nausdrücklichen Gesuch für eine Erstreckung auf die im Mehrvergleich\numfassten Gegenstände fehlt.\n\n22\n\nNach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des\nLandesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bedarf es für andere\nGegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten\nStreitgegenstände eines erneuten Prozesskostenhilfe- und\nBeiordnungsantrages (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. April\n2006 - 5 Ta 52/06 ). Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit\ndem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht\nvereinbar (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung 28. Aufl., § 114\nRz. 13). Die Notwendigkeit eines isolierten Gesuchs hat ihren Grund\ndarin, dass es durch die Erhöhung des Gegenstandswertes der\nanwaltlichen Tätigkeit - wie vorliegend - für den Prozessvergleich\nvom 6.12.2010 zu einer Verteuerung des Verfahrens kommt. Mit\nRücksicht auf die aus der Staats- bzw. der Landeskasse\nvorzuschießenden Anwaltsvergütung ist es daher geboten, dass sich\ndas Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf den einzelnen\nStreitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine\nentsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ZPO\nergebenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz\nBeschluss vom 25. April 2006, a. a. O.).\n\n23\n\nVorliegend ist ein solches Gesuch für den in der Gütesitzung vom\n06. Dezember 2010 abgeschlossenen Vergleich nicht erkennbar. Es\nwirkt sich damit nicht aus, wann der die klagebetreffenden\nGegenstände gefasste Bewilligungsbeschluss der Klägerseite\nzugegangen ist. Aus der im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss\nvom 1.12.2010 enthaltenen Formulierung \"in vollem Umfang\"\nergibt sich keine erstreckende Bewilligung. Damit wird lediglich\nausgedrückt, dass der Klägerin bezogen auf die Anträge in der\nKlageschrift vollumfänglich Prozesskostenhilfe und\nRechtsanwaltsbeiordnung bewilligt wurde.\n\n24\n\nAus der gewählten Formulierung ergibt sich keineswegs, dass das\nArbeitsgericht gewissermaßen antizipierend für alle möglichen\nzukünftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe\nbewilligen wollte (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. April\n2006, a. a. O. Rz. 23).\n\n25\n\nZum Zeitpunkt der Prüfung und Entscheidung des PKH- und\nBeiordnungsantrages am 1. Dezember 2010 (Bl. 17 d. A.) stand nur\ndas mit der Klageschrift gestellte Gesuch zur Debatte. Hieran hat\nsich bis zur Gütesitzung und während der Gütesitzung vom 6.\nDezember 2010 nichts geändert. Nur die Erfolgsaussichten der\nklagegegenständlichen Punkte waren nach § 114 ZPO einer Prüfbarkeit\nzugänglich. Die zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Ansprüche\nauf Freistellung, Urlaubsverrechnung, Zurückgabe eines Zugangschips\nund eines qualifizierten Endzeugnisses machten aus den dargetanen\nrechtlichen Gründen eine rechtzeitige ausdrückliche Antragstellung\nerforderlich. Hieran fehlt es. Da ein auf den abgeschlossenen\nVergleich erstreckender PKH-Antrag nach Abschluss des Verfahrens\ngrundsätzlich nicht nachholbar ist (vgl. Zöller-Philippi, a. a. O.,\n§ 119 Rz. 40 38 ff), musste der Beschwerde der Erfolg versagt\nbleiben.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n27\n\nEine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist daher unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-30/6-ta-64-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-30/6-ta-64-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118699","retrieved":"2026-07-09 00:10:55.378192+00:00"}}