{"status":"available","doknr":"OLD118715","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0329.1TA57.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-29","aktenzeichen":"1 Ta 57/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der\nBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2010 - 3 Ca 1894/09\n- aufgehoben.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung\ndes ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Koblenz hat der Beklagten für die gegen sie\nbetriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres\nProzessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.\n\n3\n\nNach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die\nBeklagte mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich\neine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse\neingetreten seien. Nachdem die Beklagte nicht reagierte, hat das\nArbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom\n09.11.2010, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am\n22.12.2010, aufgehoben.\n\n4\n\nMit am 31.12.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der\nProzessbevollmächtigte der Beklagten für diese sofortige Beschwerde\neingelegt mit der Begründung, die finanzielle Situation der\nBeschwerdeführerin sei unverändert schlecht. Daraufhin forderte das\nArbeitsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihre monatlichen\nEinnahmen und Ausgaben zu belegen. Nachdem die Beschwerdeführerin\ndieser Aufforderung nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht dem\nRechtsmittel nicht abgeholfen und das Verfahren dem\nLandesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n5\n\nGegenüber dem Beschwerdegericht hat die Beschwerdeführerin\nerklärt, sie verdiene monatlich 384,97 Euro und erhalte Wohngeld in\nHöhe von 221,- Euro. Belastet sei sie mit Ausgaben für Miete in\nHöhe von 430,- Euro monatlich. Zudem hat die Beschwerdeführerin\nihren Mietvertrag, einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung\nvon Wohngeld und eine Gehaltsabrechnung für Oktober 2010\nvorgelegt.\n\n6\n\nII. Die sofortige Beschwerde der\nBeschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG i.V.m.\n\n7\n\n§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist\ninsbesondere form - und fristgerecht eingelegt worden und auch\nsonst zulässig.\n\n8\n\nDie sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\n9\n\nZwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der\nEntscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der\nProzesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO\nvorgelegen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt entgegen\nihrer Pflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO die erforderliche Erklärung\nnoch nicht abgegeben hatte. Dennoch ist der Beschluss des\nArbeitsgerichts aufzuheben, da sich die Beschwerdeführerin\ngegenüber dem Beschwerdegericht in der erforderlichen Weise erklärt\nund ihre Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des\nBeschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.\n18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu\neiner Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nnoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da §\n120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen\nParteierklärung vorsieht.\n\n10\n\nDie Beschwerdeführerin erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen\nfür eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.\n\n11\n\nDie Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen in\nHöhe von 384,97 Euro und erhält Wohngeld in Höhe von 221,- Euro.\nDem stehen Belastungen durch Mietkosten in Höhe von 430,- Euro\ngegenüber. Nach Abzug der Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b\nZPO in Höhe von 180,- Euro und gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in\nHöhe von 395,- Euro ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von\nminus 399,- Euro. Die Beschwerdeführerin ist demnach nach wie vor\nnicht in der Lage, Raten zu zahlen.\n\n12\n\nDer Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.11.2010 war somit\naufzuheben.\n\n13\n\nDa die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten\nan.\n\n14\n\nDie Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht\nzuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-29/1-ta-57-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-29/1-ta-57-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118715","retrieved":"2026-07-09 00:10:56.638810+00:00"}}