{"status":"available","doknr":"OLD118713","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0329.1TA22.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-29","aktenzeichen":"1 Ta 22/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"weitere Fundstellen ...\n\nTenor\n\nDie Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom\n18.01.2011 - 12 Ca 1388/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers\nals unzulässig verworfen.\n\nEin Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt\nder beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die\nFestsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen\nTätigkeit.\n\n2\n\nDie Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.04.2010 zu einem\nmonatlichen Gehalt von 1.100,- Euro als Verkäuferin beschäftigt.\nEin schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beklagte hat\ndieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.06.2010 ordentlich\nzum 29.06.2010 gekündigt. Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit\nden Anträgen, festzustellen, dass diese Kündigung das\nArbeitsverhältnis nicht beendet hat und das Arbeitsverhältnis\nfortbestand sowie, die Beklagte zur Ausstellung eines\nqualifizierten Zwischenzeugnisses und zur schriftlichen\nNiederlegung der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen zu\nverurteilen.\n\n3\n\nDes Weiteren erhob die Klägerin am 22.07.2010 unter dem\nAktenzeichen 12 Ca 1594/10 Klage auf Zahlung von Lohn in Höhe von\n1.100,- Euro brutto für den Monat Juni 2010 sowie am 25.08.2010\nunter dem Aktenzeichen 12 Ca 1849/10 Klage auf Zahlung von Lohn in\nHöhe von 1.100,- Euro brutto für den Monat Juli 2010. Das\nArbeitsgericht hat alle drei Verfahren mit Beschluss vom 23.09.2010\nverbunden und der Klägerin für das verbundene Verfahren\nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres\nProzessbevollmächtigten bewilligt.\n\n4\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich vom\n23.09.2010 beendet. In diesem haben die Parteien den Fortbestand\ndes Arbeitsverhältnisses sowie die Verpflichtung der Beklagten zur\nZahlung von Gehalt in Höhe von 1.100,- Euro brutto für Juni 2010,\nvon 800,- Euro brutto für Juli 2010 und von 300,- Euro brutto für\nAugust 2010. Zudem hat die Klägerin erklärt, einen Nachweis über\ndie wesentlichen Vertragsbedingungen i.S.d. § 2 NachwG erhalten zu\nhaben.\n\n5\n\nAuf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das\nArbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom\n18.01.2011 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des\nProzessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren bis zum\n21.07.2010 auf 1.800,-- € und für das Verfahren ab dem\n22.07.2010 auf 2.900,- Euro festgesetzt. Dabei hat das\nArbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag der Klägerin mit einem\nBruttomonatsgehalt, den Klageantrag auf Ausstellung eines\nZwischenzeugnisses mit einem halben Bruttomonatsgehalt und den\nAntrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 2 NachwG mit 150,-\nEuro bewertet. Für die Zeit ab dem 22.07.2010 hat das\nArbeitsgericht das Verfahren zusätzlich mit einem weiteren\nBruttomonatsgehalt bewertet mit der Begründung, die\nLohnzahlungsklage hinsichtlich des Gehaltes für Juli 2010 sei wegen\nwirtschaftlicher Identität mit dem Kündigungsschutzantrag nicht\nwerterhöhend.\n\n6\n\nGegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am\n22.01.2011 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte\nmit einem am 23.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen\nSchriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen höheren\nGegenstandswert festzusetzen. Hierzu hat er geltend gemacht, der\nGegenstandswert belaufe sich auf 3.850,- Euro für das Verfahren vor\nder Verbindung sowie auf 4.950,- Euro für das verbundene\nVerfahren.\n\n7\n\nDas Arbeitsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die\nständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG\nRheinland-Pfalz nicht abgeholfen und hat sie dem Beschwerdegericht\nzur Entscheidung vorgelegt.\n\n8\n\nIn Reaktion auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts\nhat der Beschwerdeführer nunmehr geltend gemacht, für das\nvorliegende Verfahren sei bis zur Verbindung ein Wert von 3.850,-\nEuro, für die ursprünglich unter den Aktenzeichen 12 Ca 1594/10 und\n12 Ca 1849/10 geführten Verfahren bis zur Verbindung jeweils ein\nWert von 1.100,- Euro und für Verfahren und Vergleich nach\nVerbindung ein Wert von 6.050,- Euro festzusetzen.\n\n9\n\nII. Die form- und fristgerecht eingelegte\nBeschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes\n200,- € nicht übersteigt.\n\n10\n\nNach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist die Beschwerde gegen eine\nWertfestsetzung des Arbeitsgerichts nur zulässig, wenn der Wert der\nBeschwerde 200,- Euro übersteigt. Unter dem Wert des\nBeschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die\nFestsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit\ndie Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei\nFestsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl.\nLAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 Ta 240/09). Es\nsind damit die Gebühren, die der Beschwerdeführer im Fall des vom\nArbeitsgericht festgesetzten Werts erhalten würde den Gebühren\ngegenüberzustellen, die er im Fall der von ihm begehrten\nFestsetzung erhalten würde. Da der Klägerin vorliegend\nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, ist zu\nberücksichtigen, dass sich die Gebühren des Beschwerdeführers\naufgrund seiner Beiordnung nach §§ 44 RVG ff. bis zu einem\nGegenstandswert von 3.000,- Euro aus der Anlage 2 zu § 13 RVG und\nab einem Gegenstandswert von über 3.000,- Euro aus § 49 RVG\nergeben. In solchen Fällen sind daher bei der Berechnung des Wertes\ndes Beschwerdegegenstands i.S.d. § 33 Abs. 3 RVG die reduzierten\nGebühren aus § 49 RVG maßgeblich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl.\nv. 05.05.2008 – 1 Ta 58/08).\n\n11\n\nOb dies im Hinblick auf eine mögliche \"weitere\nVergütung\" von § 50 RVG anders wäre, wenn dem Kläger\nProzesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden wäre,\nkann hier offen bleiben, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne\nRatenzahlung gewährt wurde und eine weitere Vergütung damit derzeit\nnicht im Raum steht.\n\n12\n\nVorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die\nSchwelle von 200,- Euro nicht. Der Beschwerdeführer hat mit der\nBeschwerde die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 4.950,- Euro\nbzw. zuletzt in Höhe von 3.850,- Euro für das vorliegende Verfahren\nvor Verbindung und von 6.050,- Euro für das vorliegende Verfahren\nnach Verbindung und den Vergleich gefordert.\n\n13\n\nDas Arbeitsgericht hat zwei Verfahrensabschnitte gebildet und\ndiese unterschiedlich bewertet. Dies war vorliegend nicht\nangebracht, weil jedes Verfahren bis zur Verbindung einen eigenen\nWert hatte aus dem Verfahrensgebühren berechnet werden können.\nWährend die beiden hinzuverbundenen Verfahren nach der Verbindung\nin der Folgezeit gebührenmäßig nicht mehr eigenständig existierten,\nso dass für sie der Wert festzusetzen war, den sie bis zur\nVerbindung hatten, war das vorliegende Verfahren insgesamt mit dem\nhöheren Wert, den es zuletzt hatte zu bewerten. Der somit\nfälschlich für den „1. Verfahrensabschnitt“\nfestgesetzte Wert von 1.800,- Euro ist daher ohne Bedeutung für die\nBerechnung des Beschwerdegegenstands.\n\n14\n\nDer Begehr des Beschwerdeführers war deshalb für die Berechnung\ndes Wertes des Beschwerdegegenstands die Gegenstandswertfestsetzung\nin Höhe von 2.900,- Euro gegenüberzustellen, weil er das gesamte\nVerfahren nach der Verbindung mit diesem erhöhten Wert abrechnen\nkann.\n\n15\n\nFür einen Verfahrenswert von 2.900,- Euro würde dem\nBeschwerdeführer nach Anlage 2 zu § 13 RVG eine einfache Gebühr von\n189 Euro zustehen. Diese wäre mit dem Faktor 3, 5 zu\nmultiplizieren, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren\nAnspruch auf eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100 des\nVergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, eine 1, 2\nTerminsgebühr gem. 3104 des Vergütungsverzeichnisses sowie eine\neinfache Einigungsgebühr nach 1003 des Vergütungsverzeichnisses\nerworben hat. Damit ergibt sich zuzüglich einer Auslagenpauschale\nin Höhe von 15 % der Verfahrensgebühr, maximal jedoch 20,- Euro\nzuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % insgesamt bei einem\nGegenstandswert von 2.900,- Euro ein Gebührenanspruch des\nBeschwerdeführers in Höhe von 810,98 Euro. Der Beschwerdeführer hat\nzunächst die Festsetzung eines Wertes von 4.950,- Euro, dann die\nFestsetzung eines Wertes von 6.050,- Euro gefordert. Selbst wenn\nman den zuletzt geltend gemachten Wert von 6.050,- Euro der\nBerechnung zugrunde legt, übersteigt die Differenz zwischen dem\nsich daraus ergebenden Gebührenanspruch und der Summe von 810,98\nEuro nicht den erforderlichen Wert von 200,- Euro. Denn gem. § 49\nRVG, der auf Streitwerte über 3.000,- Euro anzuwenden ist, beträgt\neine einfache Gebühr für einen Streitwert bis 7.000,- Euro 230,-\nEuro. Dieser Betrag multipliziert mit dem Faktor 3, 5, addiert mit\n20 Euro Auslagenpauschale sowie 19 % Mehrwertsteuer ergibt einen\nBetrag von 981,75 Euro. Der Differenzbetrag beläuft sich somit auf\n170,77 Euro.\n\n16\n\nDie Beschwerde war damit als unzulässig zu verwerfen.\n\n17\n\nÜber die ebenfalls mit der Beschwerde geltend gemachte Forderung\ndes Beschwerdeführers, für das Verfahren 12 Ca 1594/10 und für das\nVerfahren 12 Ca 1849/10 bis zur Verbindung je einen Wert von\n1.100,- Euro festzusetzen konnte das Beschwerdegericht vorliegend\nnicht entscheiden, da diese Wertfestsetzungen nicht\nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens waren. Vielmehr hat\ndas Arbeitsgericht die entsprechenden Wertfestsetzungen bislang\nnoch nicht vorgenommen. Im Hinblick auf die Bezifferung der mit den\noben genannten Aktenzeichen geführten Leistungsklagen dürfte es\nnaheliegen, ihren jeweiligen Wert in Höhe der bezifferten Ansprüche\nfestzusetzen.\n\n18\n\nDie Beschwerdeführerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das\nBeschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu §\n3 Abs. 2 GKG.\n\n19\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S.\n3 RVG nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-29/1-ta-22-11","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"NachwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-29/1-ta-22-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118713","retrieved":"2026-07-09 00:10:56.487222+00:00"}}