{"status":"available","doknr":"OLD118736","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0325.9SA685.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-25","aktenzeichen":"9 Sa 685/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nMainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.11.2010, Az.: 7\nCa 616/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden\nX.dienstunfähigkeitsrente.\n\n2\n\nDer 1953 geborene Kläger war von 1970 bis 2000 bei der Z. Y. AG\nbzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zum 01.09.2000 wechselte\ner zu Z. X. AG, wo das Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2006\nwegen festgestellter X.beschäftigungsunfähigkeit endete.\n\n3\n\nDer Wechsel von der Y. zur Beklagten erfolgte im Zusammenhang\nmit mehreren Betriebsübergängen, hinsichtlich derer verschiedene\nTarifverträge geschlossen wurden, darunter der Tarifvertrag Nr. 74\nf zur Überleitung der Rentenansprüche von der Z. Y. AG auf die\nBeklagte, der folgende Regelung enthält:\n\n4\n\n\"Soweit sich bei Durchführung dieses Tarifvertrages\nbesondere Härten für einzelne\n\n5\n\nArbeitnehmer, die … wechseln, ergeben, können diese durch\nLeistungen aus einem Härtefall voraus geglichen werden …\n\n6\n\nEin Härtefall liegt … dann vor, wenn die monatliche\nLeistung nach TV Nr. 18 zum\n\n7\n\nZeitpunkt des Leistungsbeginns um mehr als 120 DM geringer ist,\nals die Garantierente gemäß Ziffer 10.5 der Versorgungsordnung zum\nTV Nr. 7 der M. … Ein Ausgleich aus dem Härtefallfond\nerfolgt in diesen Fällen in Höhe der Differenz, die den Betrag von\n120 DM übersteigt.\"\n\n8\n\nDer Kläger erhielt von der Versorgungsanstalt der Z. W. unter\ndem 28.08.1998 ein Schreiben über das Ergebnis einer sogenannten\nBesitzstandsberechnung. Dabei wurde eine Garantierente in Höhe von\n1.055,03 DM sowie eine unverfallbare Versicherungsrente der N. in\nHöhe von 593,46 DM mitgeteilt. Auf der Rückseite dieses Schreibens\nfindet sich unter der Überschrift \"Nachweis der\nBemessungsgrößen\" u. a. der Wert von 2.493,14 DM \"als\ngesetzliche Rente zum 65. Lebensjahr der nach dem für\nPensionsrückstellungen allgemein zulässigen Schätzverfahren\nermittelte Betrag\".\n\n9\n\nWegen des genauen Wortlauts des genannten Schreibens der N. wird\nauf Bl. 10 und 11 d. A. Bezug genommen.\n\n10\n\nDer Kläger meint, ihm stünde neben der unstreitigen N. Rente\neine Betriebsrente zu, die sich zusammensetze aus der Garantierente\nin Höhe von 1.055,03 DM, was einem Betrag von 539,43 €\nentspricht, sowie gemäß d) der Rentenmitteilung der\nVersorgungsanstalt der Z. W. darüber hinaus einer sogenannte\nSchätzrente in Höhe von 2.493,14 DM, was einem Betrag von 1.272,00\n€ entspricht. Von der Summe dieser Teilbeträge in Höhe von\n1.814,15 € brutto seien 61,36 € (120 DM) in Abzug zu\nbringen, so dass ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente\nin Höhe von 1.752,79 € brutto verbleibe. Mit seiner am\n28.07.2010 erhobenen Klage begehrt er rückwirkend ab März 2007 die\nDifferenzen zwischen diesem Betrag und den jeweils zur Auszahlung\ngebrachten Betriebsrenten bis einschließlich Juni 2010 in\nunstreitiger Höhe, sowie ab Juli 2010 die Verurteilung der\nBeklagten zur Zahlung von monatlich 1.752,79 € brutto.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts\nund des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Übrigen wird gem. §\n69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des\nArbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom\n10.11.2010, Az.: 7 Ca 616/10 (Bl. 151 ff. d. a.).\n\n12\n\nMit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit\nden Anträgen,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.064,32 €\nbrutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz\nder EZB hieraus seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.07.2010 an den Kläger\neine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.752,79 € brutto zu\nzahlen,\n\n15\n\nabgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht\n-zusammengefasst- ausgeführt:\n\n16\n\nDer Kläger beziehe sich zur Rechtfertigung seiner Ansprüche\nausschließlich auf die Mitteilung der Versorgungsanstalt der Z. W.\nvom 28.08.1998. Nach dieser stehe ihm jedoch lediglich eine\nGarantierente in Höhe von 539,43 € (neben der unverfallbaren\nN.-Rente von 303,43 €) zu, nicht aber die gewünschten - um\n120,-- DM zu reduzierenden- 1.814,15 €. Dieser vom Kläger in\nAnspruch genommene Betrag ergebe sich lediglich aus einer Addition\nzwischen der auf der Vorderseite genannten Rente sowie der auf der\nRückseite als \"Bemessungsgröße\" mitgeteilten gesetzlichen\nRente zum 65. Lebensjahr. Es sei nicht ersichtlich, dass das\ngenannte Schreiben der N. auch nur im entferntesten den Eindruck\nerwecken könnte, die Beklagte bzw. die Versorgungsanstalt der Z. W.\nwolle für einen bestimmten Anspruch in der gesetzlichen\nRentenversicherung einstehen.\n\n17\n\nDas genannte Urteil ist dem Kläger am 06.12.2010 zugestellt\nworden. Er hat hiergegen mit einem am 17.12.2010 beim\nLandesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt\nund die Berufung mit Schriftsatz vom 07.02.2011, beim\nLandesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach\nMaßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren\nSchriftsatzes vom 22.03.2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird\n(Bl. 181 ff., Bl. 214 ff. d. A.), macht der Kläger im Wesentlichen\ngeltend:\n\n18\n\nSein Anspruch ergebe sich aus der N.-Mitteilung vom 28.08.1998\nin Verbindung mit dem Tarifvertrag Nr. 74 f). Insbesondere sei die\nAnsicht des Arbeitsgerichts unzutreffend, dass sich aus Buchstabe\n\"d\" der N.-Mitteilung keine Rechtsgrundlage für den\nstreitgegenständlichen Anspruch ergebe. Demnach habe bei der Z. Y.\nAG als ehemaliger Arbeitgeberin ein Anspruch auf Zahlung einer\nBetriebsrente, bestehend aus Garantierente und Schätzrente, in Höhe\nvon 1.814,15 € bestanden. Die Differenz zwischen diesem Betrag\nund den von der Beklagten geleisteten monatlichen Zahlungen,\nabzüglich eines Betrages von 120,-- DM in Anwendung des\nTarifvertrages Nr. 74 f), sei die Beklagte verpflichtet zu\nzahlen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad\nKreuznach - vom 10.11.2010, 7 Ca 616/10, abzuändern und\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.064,32 Euro brutto\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nder EZB hieraus seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.07.2010 an den Kläger eine\nmonatliche Betriebsrente in Höhe von 1.752,79 Euro brutto zu\nzahlen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie tritt der Berufung gemäß ihrer Berufungserwiderung im\nSchriftsatz vom 10.03.2011 (Bl. 205 ff. d. A.) entgegen. Der Kläger\nverkenne den Rechtscharakter der N.-Mitteilung. Dieses teile auf\nSeite 1 das Ergebnis der Besitzstandsberechnung mit, während nach\ndem ausdrücklichen Wortlaut auf Seite 2 der Mitteilung lediglich\ndie im Rahmen der Besitzstandsberechnung in Ansatz gebrachten\nBemessungsgrößen mitgeteilt worden seien. Zudem verkenne der\nKläger, dass auf Seite 2 unter Buchstabe d) als Bemessungsgrundlage\nauf die gesetzliche Rente zum 65. Lebensjahr abgestellt werde,\nwelches der Kläger noch nicht erreicht habe.\n\n24\n\nIm Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nI. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist\nan sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht\neingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung genügt ebenfalls\nden gesetzlichen Anforderungen.\n\n26\n\nII. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der\nKläger hat die Voraussetzungen eines höheren Rentenanspruchs nicht\nausreichend dargelegt.\n\n27\n\n1. Nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von\nder Z. Y. auf die Beklagte richten sich die Versorgungsansprüche im\nFalle der X.beschäftigungsunfähigkeit grundsätzlich nach den\nmaßgeblichen bei der Beklagten geltenden tariflichen\nRegelungen.\n\n28\n\nDies ergibt sich daraus, dass nach Ziff. 1 a) und Ziff. 2 a) des\nanlässlich der Kooperation von X./Y. geschlossenen Tarifvertrages\nNr. 74f vom 22.2.2000 u.a. der persönliche Geltungsbereich der\nTarifverträge Nr. 15 und Nr. 18, die ihrerseits die tarifliche\nAltersversorgung bzw. die Besitzstandswahrung aus der bisherigen\nN.-Zusatzversorgung regeln, deren persönlicher Geltungsbereich auch\nauf die Arbeitnehmer erstreckt wird, die zuvor bei der Z. Y. AG\nbeschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnis auf die Beklagte\nübergegangen ist. Neben weiteren Modifikationen enthält Anlage 1\nzum TV Nr. 74f. als Anlage 1 zum TV Nr. 18 eine Härtefallregelung,\ndie einen finanziellen Ausgleich aus dem Härtefallfonds vorsieht,\nwenn die Leistungen nach diesem Tarifvertrag um mehr als 120,- DM\n(= 61,36 EUR) geringer sind, als die „Garantierente gem.\nZiff. 5 der Versorgungsordnung zum TV Nr. 7 der M.. Ein Ausgleich\nerfolgt dabei in Höhe der Differenz, die den Betrag von 120,- DM\nübersteigt.\n\n29\n\nDer Kläger erfüllt vorliegend noch nicht die Voraussetzungen\neiner betrieblichen Altersrente, sondern bezieht eine Versorgung\nwegen festgestellter X.beschäftigungsunfähigkeit, so dass\nvorliegend der Leistungsfall nach § 5 des Tarifrvertrages Nr. 18 in\nRede steht. Dieser normiert in § 5 die Berechnung der\nLeistungshöhe.\n\n30\n\n2. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines sich in Anwendung\nder genannten tarifvertraglichen Bestimmungen ergebenden höheren\nRentenanspruchs wegen des Leistungsfalls der\nX.beschäftigungsunfähigkeit nicht dargelegt. Die Beklagte hatte\nbereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 13.8.2010 die Berechnung\nder dem Kläger zustehenden Versorgungsleistungen im Einzelnen und\nunter Darlegung der vier nach § 5 TV Nr. 18 zu berücksichtigenden\nKomponenten (Betriebsrente nach TV Nr. 15, vgl. § 5 Abs. 1 TV Nr.\n18; Besitzstandsbetrag, Aufstockungsbetrag, vgl. § 5 Abs. 2 TV Nr.\n18; Härtefallausgleich, vgl. Anlage 1 zu TV Nr. 18), dargelegt.\nDieser Berechnung und ihren tatsächlichen Grundlagen ist der Kläger\nhinsichtlich der Faktoren Betriebsrente, Besitzstandsbetrag,\nAufstockungsbetrag nicht substantiiert entgegengetreten.\n\n31\n\n3. Aber auch im Hinblick auf die Komponente\n„Härtefallausgleich“ hat der Kläger in tatsächlicher\nHinsicht nicht darlegen können, dass in Anwendung der tariflichen\nBestimmungen, hier also Anlage 1 zum TV Nr. 18, insoweit ein\nhöherer Betrag des Härtefallausgleichs zu berücksichtigen wäre. Der\nHärtefallausgleich setzt voraus und bestimmt sich seiner Höhe nach\ndanach, dass und in welcher Höhe ggfs. „die Garantierente\ngem. Ziff. 10.5 der Versorgungsordnung zum TV Nr. 7 der M.“\num mehr als 120,- DM höher ist, als die Leistung nach dem\nTarifvertrag Nr. 18\". Der Kläger hätte diese Voraussetzung\ndarlegen müssen, also insbesondere seinerseits nachvollziehbar\ndarlegen müssen, wie hoch die Garantierente nach Ziff. 10.5 der\nVersorgungsordnung der M. zum genannten Stichtag war. Bei seinem\nBerechnungsmodus, der auf einen Vergleich der Gesamtversorgung bei\nder M. einerseits und den von der Beklagten gewährten Leistungen\nandererseits abstellt, verkennt der Kläger, dass nach Anlage 1 zum\nTV Nr. 18 nicht ein solcher Gesamtvergleich, sondern ein Vergleich\nzwischen der erwähnten Garantierente und der Leistung nach TV Nr.\n18 maßgeblich ist. Die vom Kläger vorgelegte Mitteilung über die\nErgebnisse der Besitzstandsregelung der N. vom 28.8.1998 teilt\ndementsprechend auf Seite 1 unter Ziff. 2 die Garantierente (10.5\ndes Tarifvertrags) mit.\n\n32\n\n4. Auch ein Anspruch des Klägers aus dem genannten Schreiben der\nN. vom 28.8.1998 besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers\nlässt sich diesem Schreiben auch im Wege der Auslegung nicht die\nZusage eines (weiteren) Rentenbetrags („Schätzrente“)\nin Höhe von 2.493,14 DM (= 1.274,72 EUR) entnehmen. Schon der\nEinleitungssatz auf Seite 1 belegt, dass Anlass und Zweck des\nSchreibens nicht die Begründung eigenständiger Ansprüche war,\nsondern vielmehr die Mitteilung der Berechnung des Besitzstandes\nanlässlich der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei\nder Z. Y.. Es erfolgt sodann die Mitteilung der\nBesitzstandsrechnung mit den Positionen\n„Initialgutschrift“, „Garantierente“ und\n„Versicherungsrente der N.“. Die vom Kläger\nherangezogene Position gem. Buchstabe d) auf Seite 2 des genannten\nSchreibens dient ausweislich der Abschnittsüberschrift lediglich\ndem „Nachweis der Bemessungsgrößen, die gem. 10.3 des\nTarifvertrages der Berechnung von Initialgutschrift und\nGarantierente zugrunde zu legen waren“. Dass es sich um eine\nBemessungsgröße und nicht um die Mitteilung eines betrieblichen\nAltersversorgungsanspruchs handelt, ergibt sich zudem daraus, unter\nBuchtsabe d) die gesetzliche Rente zum 65. Lebensjahr nach\neinem Schätzverfahren ermittelt wurde, während es vorliegend nicht\num Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern um\nLeistungen der betrieblichen Altersversorgung geht. Zudem hat der\nKläger das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.\n\n33\n\nSeite 2 des Schreibens bezweckte damit nicht die Begründung von\nAnsprüchen. Vielmehr sollte durch den Nachweis der\nBemessungsgrundlagen dargelegt werden, welche Annahmen der\nErmittlung von Initialgutschrift, Garantierente und unverfallbarer\nVersicherungsrente der N. zugrunde gelegt wurden.\n\n34\n\nIII. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden\nKostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht\nnicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-25/9-sa-685-10","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-25/9-sa-685-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118736","retrieved":"2026-07-09 00:10:58.662623+00:00"}}