{"status":"available","doknr":"OLD118718","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0325.9SA678.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-25","aktenzeichen":"9 Sa 678/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"weitere Fundstellen ...\n\nDiese Entscheidung wird zitiert\n\nTenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des\nArbeitsgerichts Mainz vom 14.07.2010, Az.: 1 Ca 218/10, teilweise\nabgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 Euro\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nseit dem 08.02.2010 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.491,50 Euro\nbrutto abzüglich von 3.213,92 Euro netto zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35 % und die\nBeklagte zu 65 %.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin Ansprüche auf\nSchadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG unter dem\nGesichtspunkt der Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft\nweiter.\n\n2\n\nDie am 05.02.1978 in der Türkei geborene Klägerin war seit dem\n01.02.2008 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten, die insgesamt\nelf Bezirksverwaltungen betreibt, in deren Bezirksverwaltung in\nA-Stadt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.569,00 €\nbeschäftigt. In der Bezirksverwaltung A-Stadt werden 155\nMitarbeiter beschäftigt. Insgesamt beschäftigt die Beklagte 1800\nMitarbeiter. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der\nArbeitsvertrag vom 25.01.2008, demzufolge das Arbeitsverhältnis\nzunächst vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2008 nach § 14 Abs. 2 TzBfG\ni. V. m. § 30 BG-AT befristet war. Mit Änderungsvertrag vom 11.\nNovember 2008 vereinbarten die Parteien eine befristete\nWeiterbeschäftigung der Klägerin für den Zeitraum 01.11.2009 bis\n31.01.2010. Im Anschluss an diese zweite Befristung wurde die\nKlägerin nicht in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen. Kurz nach\nder Klägerin wurde im März 2008 ebenfalls befristet die\nMitarbeiterin Z. eingestellt. Deren Arbeitsverhältnis wurde im März\n2009 entfristet. Ebenso wurde das Arbeitsverhältnis der\nMitarbeiterin Y. entfristet. Diese wurde sodann für ein\nFortbildungsangebot ausgewählt, welches sich laut betrieblichem\nAushang der Beklagten (Bl. 27 d. A.) an fest angestellte\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltung A-Stadt\nrichtete. In der Bezirksverwaltung A-Stadt wurden während der Dauer\ndes Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin außer der Klägerin keine\nweiteren Arbeitnehmer nicht deutscher Herkunft beschäftigt. In den\nweiteren Bezirksverwaltungen werden zahlreiche Mitarbeiter\nausländischer Herkunft aus 13 verschiedenen Nationen beschäftigt.\nIn der Bezirksverwaltung A-Stadt wurde vom 18. Februar bis zum 6.\nFebruar 2009 eine Praktikantin türkischer Herkunft beschäftigt.\n\n3\n\nNach Ihrem Ausscheiden bei der Beklagten war die Klägerin bis\n16.05.2010 arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld in Höhe von\n3.213,92 € netto für den Zeitraum 01.02. bis 16.05.2010. Ab\n17.05.2010 hat die Klägerin eine anderweitige Beschäftigung\ngefunden.\n\n4\n\nUnter dem 31.01.2010 erteilte die Beklagte der Klägerin ein\nArbeitszeugnis (Bl. 96 d. A.). In diesem heißt es: \"Frau A.\nerledigte die ihr übertragenen Aufgaben selbständig, sicher,\ntermingerecht und zu unserer vollsten Zufriedenheit\".\n\n5\n\nMit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2009, auf\ndas hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 28 ff.\nd. A.), forderte die Klägerin die Beklagte u. a. auf, die Ablehnung\nder Entfristung des Arbeitsverhältnisses zu überprüfen und zu\nerläutern. Zugleich machte sie Schadensersatz und Entschädigung\nnach § 15 AGG geltend. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten\nvom 13. Januar 2010 (Bl. 33 f. d. A.) antwortete die Beklagte wie\nfolgt:\n\n6\n\n\"Unsere Mandantschaft hat sich dazu entschlossen, das\nArbeitsverhältnis Ihrer Mandantin nach dem Ablauf der zeitlichen\nBefristung am 31. Januar 2010 nicht weiter fortzusetzen. Hierzu\nbedarf es keiner Begründung.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung Ihrer Mandantin liegt kein Indiz für\neine Benachteiligung wegen ihrer \"ethnischen Herkunft\"\nvor. Bei unserer Mandantin sind derzeit zahlreiche ausländische\nArbeitnehmer aus etwa 13 Nationen tätig. Die ethnische oder\nreligiöse Herkunft Ihrer Mandantin hat bei der Entscheidung unserer\nMandantschaft, das befristete Arbeitsverhältnis nicht zu\nverlängern, keine Rolle gespielt.\"\n\n8\n\nMit ihrer am 2. Februar 2010 beim Arbeitsgericht Mainz\neingegangen Klage hat die Klägerin Klage auf Schadensersatz und\nEntschädigung erhoben.\n\n9\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend\ngemacht:\n\n10\n\nBei der Entscheidung, ihr Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern,\nsei sie wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden.\nHierfür spreche die Entfristung des Arbeitsverhältnisses der\nMitarbeiterin Z.. Ihr gegenüber habe der Leiter der\nBezirksverwaltung A-Stadt am 11.09.2009 hingegen mitgeteilt, dass\ndas Arbeitsverhältnis aufgrund des Entfalls von Fallzahlen im Zuge\nder Fusion mit einer anderen Berufsgenossenschaft ende, da ihre\nStelle wegfalle. Der Leiter der Bezirksverwaltung habe auch\nerklärt, sie könne sich auf die am 11.09.2009 ausgeschriebene\nFortbildungsstelle nicht bewerben, da sich die Ausschreibung nur an\nfest angestellte Beschäftigte richte. Der Arbeitsvertrag der sodann\nfür die Fortbildungsstelle ausgewählten Mitarbeiterin Y. sei\nkurzerhand entfristet worden, um dieser Mitarbeiterin eine\nBewerbung auf die ausgeschriebene Fortbildungsstelle zu\nermöglichen. Weiteres Indiz sei die Nichtbeschäftigung von weiteren\nBeschäftigten aus dem islamischen Kulturkreis oder ausländischer\nHerkunft. Maßgeblich seien insoweit die Verhältnisse in der\nBezirksverwaltung A-Stadt, nicht die in anderen\nBezirksverwaltungen. Soweit die Beklagte behaupte, die Klägerin sei\nnicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden,\nweil man wegen häufiger Fehler mit ihrer Arbeit unzufrieden sei,\ntreffe dies nicht zu. Sie - die Klägerin - sei lediglich in einem\nPersonalgespräch in der zweiten Oktoberhälfte 2008 auf zwei oder\ndrei kleinere Ungenauigkeiten angesprochen worden. Dies scheide\naber als Grund für die Nichtverlängerung des Vertrages bereits\ndeshalb aus, weil ihr Arbeitsverhältnis kurz nach diesem\nPersonalgespräch mit Verlängerungsvertrag vom 11.11.2008 verlängert\nworden sei. In dem gesamten weiteren Arbeitsverhältnis habe sie\nkeinen nennenswerten Fehler mehr gemacht.\n\n11\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine\nangemessene Entschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung ist ab\nKlageerhebung mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.\nDie Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts\ngestellt, sollte aber mindestens 5.000,00 € betragen;\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ab Februar 2010 monatlich 1.569,00\n€ brutto als Schadenersatz an die Klägerin zu\nbezahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat erstinstanzlich geltend gemacht,\n\n16\n\neine Benachteiligung wegen der Herkunft liege nicht vor. Dies\nergebe sich bereits aus der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter\naus 13 verschiedenen Nationen. Ethnische Aspekte spielten bei ihrer\nPersonalentscheidung keine Rolle. Maßgeblicher Grund für die\nNichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses sei die große\nFehlerhäufigkeit der Sachbearbeitung der Klägerin. Hierüber sei mit\nder Klägerin anlässlich mehrerer Personalgespräche gesprochen\nworden.\n\n17\n\nDas Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 14.07.2010, AZ: 1 Ca\n218/10, die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst\nausgeführt:\n\n18\n\nErsatz des Vermögensschadens könne die Klägerin bereits deshalb\nnicht verlangen, da sie nach ihrem eigenen Sachvortrag\nzwischenzeitlich eine neue Tätigkeit aufgenommen habe, sie aber\ngleichwohl ungekürzt dasjenige verlange, das sie bei Fortsetzung\ndes Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten verdient hätte. Zudem\nreichten die von ihr behaupteten Indizien selbst wenn deren\nRichtigkeit unterstellt werde, nicht aus, um eine Diskriminierung\ngerade wegen ihrer Herkunft und/oder Religionszugehörigkeit zu\nbelegen. Der Verweis auf die Entfristung des Arbeitsvertrages der\nMitarbeiterin Z. begründe kein solches Indiz. Es sei nicht\nersichtlich, dass diese Personalentscheidung sachwidrig gewesen\nsei. Selbst eine sachwidrige Besserstellung einer einzelnen\nMitarbeiterin wäre kein Indiz dafür, dass diese Besserstellung\ngerade wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt wäre. Im\nArbeitsleben komme es vielmehr durchaus vor, dass ein Arbeitnehmer\naus vielfältigen nachvollziehbaren, aber dennoch von anderen\nMitarbeitern als ungerecht empfundenen Motiven heraus gegenüber\neinem anderen Arbeitnehmer besser oder schlechter gestellt werde.\nAuch die von der Klägerin behauptete Mitteilung ihres Vorgesetzten\nam 11.09.2009, sie könne sich auf die ausgeschriebene\nFortbildungsstelle nicht bewerben, weil diese nur für fest\nangestellte Beschäftigte ausgeschrieben sei, stelle kein derartiges\nIndiz dar. Ausweislich der Ausschreibung wäre diese Behauptung\nzutreffend. Soweit die Klägerin behaupte, dieses Stelle sei\ngleichwohl an eine Mitarbeiterin vergeben worden, deren\nArbeitsverhältnis ebenfalls befristet gewesen sei bzw. deren\nArbeitsvertrag sei kurzerhand entfristet worden, um eine Bewerbung\nzu ermöglichen, handele es sich offensichtlich nur um eine\nVermutung der Klägerin. Die Klägerin behaupte auch selbst nicht,\ndass sie bei einer Bewerbung auch genommen worden wäre bzw. wegen\nihrer besseren Qualifikation auch hätte genommen werden müssen.\nAuch der Hinweis der Klägerin darauf, dass in der Bezirksverwaltung\nA-Stadt keine Arbeitnehmer nicht deutscher Herkunft beschäftigt\nwürden, lege es nicht nahe, dass bei der Personalentscheidung\nbezüglich der Klägerin deren ethnische Herkunft eine Rolle gespielt\nhabe. Ob statistische Gegebenheiten überhaupt eine Rolle spielen\nkönnen, sei umstritten. Jedenfalls kämen hierfür nur belastbare\nstatistische Zahlen in Betracht. Hierfür reiche die Behauptung der\nKlägerin nicht aus. Auch ausreichende Indizien für eine\nBenachteilung wegen der Religionszugehörigkeit seien nicht\ndargelegt worden. Gegen die von der Klägerin behauptete\nDiskriminierung spreche zudem gerade die Beschäftigung der Klägerin\nselbst.\n\n19\n\nDas genannte Urteil ist der Klägerin am 17. November 2010\nzugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 15.12.2010 beim\nLandesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt\nund diese innerhalb der mit Beschluss vom 13.01.2011 bis zum\n17.02.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz\nvom 07.02.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag\neingegangen, begründet.\n\n20\n\nZur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe\ndes genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom\n18.03.2011, auf die jeweils Bezug genommen wird (Bl. 166 ff., 219\nff. d. A.), im Wesentlichen geltend:\n\n21\n\nDas Arbeitsgericht sei davon ausgegangen, dass Indizien\ndargelegt werden müssen, die eine Benachteiligung belegen.\nAusreichend sei jedoch die Darlegung von Indizien, die eine\nBenachteiligung vermuten lassen. Dieser Darlegungslast sei die\nKlägerin gerecht geworden. Indizien für eine Benachteiligung wegen\nder ethnischen Herkunft seien zunächst die Nichtbeschäftigung\nweiterer Arbeitnehmer nicht deutscher Herkunft in der\nBezirksverwaltung A-Stadt. Gerade dann, wenn in anderen\nBezirksverwaltungen ausländische Mitarbeiter beschäftigt werden,\nspreche dies dafür, dass in der Bezirksverwaltung A-Stadt\nStrukturen vorherrschten, die ausländischen Mitarbeitern einen\nverfestigten Beschäftigungsstatus verwehren. Es sei wenig\nwahrscheinlich, dass in allen Bezirken zahlreiche ausländische\nBewerber zur Verfügung stünden, nur nicht in A-Stadt. Ein solches\nUngleichgewicht der Bewerberzahlen werde auch von der Beklagten\nnicht behauptet.\n\n22\n\nFerner sei Indiz Inhalt des Gesprächs zwischen ihr und dem\nLeiter der Bezirksverwaltung am 11.09.2009, in welchem der Leiter\nder Bezirksverwaltung erklärt habe, die Klägerin könne sich auf die\nam 11.09.2009 ausgeschriebene Fortbildungsstelle nicht bewerben,\nobwohl tatsächlich diese Stelle an eine Mitarbeiterin vergeben\nworden sei, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls befristet gewesen\nsei. Das Arbeitsverhältnis der Frau Y. sei entfristet worden, um\ndieser die Bewerbung auf die genannte Fortbildungsstelle zu\nermöglichen. Es sei verschwiegen worden, dass entgegen der\nAusschreibung auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer eine Chance\ngehabt hätten, diese Stelle zu bekommen. Weiteres Indiz sei die\nEntfristung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterin Z.. Dies\nindiziere, dass es deutsche Beschäftigte sehr viel einfacher\nhätten, als Mitarbeiter ausländischer Herkunft, ihren\nBeschäftigungsstatus in der Bezirksverwaltung A-Stadt zu\nverfestigen. Ferner sei Indiz für eine Benachteilung wegen der\nethnischen Herkunft die widersprüchlichen Angaben der Beklagten zur\nBegründung für die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses.\nWährend der Leiter der Bezirksverwaltung am 11.09.2009 mitgeteilt\nhabe, das Arbeitsverhältnis würde wegen Wegfalls der von der\nKlägerin innegehabten Stelle aufgrund einer Fusion mit einer\nanderen Berufsgenossenschaft nicht verlängert, werde nunmehr die\nangebliche Fehlerhäufigkeit in der Sachbearbeitung der Klägerin als\nGrund für die Nichtverlängerung angegeben. Schließlich spreche\nindiziell für eine Benachteiligung die Tatsache, dass die Beklagte\nder Aufforderung der Klägerin, Auskunft darüber zu erteilen, warum\ndas Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde, nicht nachgekommen\nsei. Jedenfalls bei Gesamtbetrachtung dieser Indizien ergebe sich\ndie Vermutung, dass bei der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis\nnicht zu verlängern, auch die ethnische Herkunft der Klägerin eine\nRolle gespielt habe. Diese Vermutung habe die hierfür darlegungs-\nund beweisbelastete Beklagte nicht widerlegen können.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.07.2010, AZ:\n1 Ca 218/10, abzuändern, und\n\n25\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine\nangemessene Entschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung ist ab\nKlageerhebung mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.\nDie Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts\ngestellt, sollte aber mindestens 5.000,00 €\nbetragen;\n\n26\n\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin als\nSchadensersatz zu bezahlen: 5.941,50 € brutto abzüglich des\nvon der Klägerin der in dem Zeitraum 01.02.2010 bis 16.05.2010\nbezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.213,92 €\nnetto.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nDie Beklagte tritt der Berufung mit ihrem\nBerufungserwiderungsschriftsatz vom 9. März 2011, auf den ergänzend\nBezug genommen wird (Bl. 210 ff. d. A.), entgegen. Bei ihrer\nEntscheidung, das befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin\nauslaufen zu lassen, sei es nicht darauf angekommen, ihren\nBeschäftigungsstatus nicht verfestigen zu lassen. Ebenso wenig\nherrschten in der Bezirksverwaltung Strukturen vor, Mitarbeiter\nausländischer Herkunft nur zeitweise zu beschäftigen, um eine\nVerfestigung des Beschäftigungsstatus zu vermeiden. Die nur\nbefristete Beschäftigung einer türkischen Praktikantin sei auf\nderen Wunsch im Rahmen einer einjährigen Umschulung zur\nBürokauffrau erfolgt. Es gehöre zu den Grundsätzen der Beklagten,\nPersonalentscheidungen nicht von der ethnischen bzw. ausländischen\nHerkunft ihrer Arbeitnehmer abhängig zu machen. Dies zeige sich\nauch daran, dass in den übrigen Bezirksverwaltungen zahlreiche\nMitarbeiter aus 13 verschiedenen Nationen sowohl in befristeten als\nauch in unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden. So\nwürden gegenwärtig auch in der Bezirksverwaltung A-Stadt zumindest\neine Mitarbeiterin polnischer und Mitarbeiter amerikanischer\nStaatsbürgerschaft beschäftigt. Inwieweit weitere Personen mit\neinem anderen ethnischen Hintergrund bzw. einer ausländischen\nStaatsbürgerschaft beschäftigt würden, sei ihr nicht bekannt.\nUnzutreffend sei auch die Behauptung der Klägerin, das\nArbeitsverhältnis der Mitarbeiterin Y. sei entfristet worden, damit\nsie sich auf die ausgeschriebene Fortbildungsstelle bewerben könne.\nDie Entfristung sei vielmehr deshalb erfolgt, weil die Beklagte mit\nden Leistungen der genannten Mitarbeiterin zufrieden gewesen sei\nund diese als Arbeitnehmerin nicht habe verlieren wollen, womit\naber, aufgrund des Verlangens der Mitarbeiterin nach einem\nZwischenzeugnis, zu rechnen gewesen sei. Unzutreffend sei auch die\nBehauptung, der Leiter der Bezirksverwaltung A-Stadt habe der\nKlägerin erklärt, sie könne sich auf die Fortbildungsstelle\naufgrund ihrer nur befristeten Beschäftigung nicht bewerben.\nVielmehr sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass deren fachliche\nQualifikation aus Sicht ihrer Vorgesetzten nicht ausreichend sei,\num sich aussichtsreich auf die ausgeschriebene Position zu\nbewerben. Der Klägerin sei auch nicht mitgeteilt worden, ihr\nArbeitsverhältnis falle aufgrund einer Fusion mit einer anderen\nBerufsgenossenschaft weg. Auch die Entfristung des\nArbeitsverhältnisses der Mitarbeiterin Z. habe nichts mit\nethnischen Gesichtspunkten zu tun, sondern sei erfolgt, weil man\nmit deren Leistungen zufrieden gewesen sei. Man habe diese\nArbeitnehmerin, die sich bereits bei einem anderen Arbeitgeber\nbeworben habe, nicht verlieren wollen. Die die Klägerin betreffende\nPersonalentscheidung habe nichts mit der ethnischen bzw.\nausländischen Herkunft zu tun. Der Klägerin sei wiederholt\nmitgeteilt worden, dass man mit ihrer Arbeitsleistung nicht\nausreichend zufrieden gewesen sei. Die Beklagte sei daher nicht\nverpflichtet gewesen, der Klägerin die Gründe für den Verzicht auf\neine Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses im Einzelnen noch\neinmal mitzuteilen.\n\n30\n\nErgänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n31\n\nI. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das\nRechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form-\nund fristgerecht eingelegt sowie begründet. Die Berufungsbegründung\nentspricht inhaltlich den Anforderungen nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG,\n520 Abs. 3 ZPO.\n\n32\n\nII. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache\nteilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf\nSchadensersatz in der geltend gemachten Höhe nach § 15 Abs. 1 AGG\nzu. Ferner besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2\nAGG, allerdings nur in Höhe von 2.500,00 €.\n\n33\n\n1. Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs. 1 AGG)\nsowie den Entschädigungsanspruch (§ 15 Abs. 2 AGG) frist- und\nformgerecht geltend gemacht. Ihre Klage auf Entschädigung hat sie\ninnerhalb der Dreimonatsfrist des § 61b Abs. 1 ArbGG erhoben.\n\n34\n\nDie schriftliche, fristgerechte Geltendmachung liegt in Form des\nSchreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.11.2009\nvor. Da der Klägerin am 11.09.2009 mitgeteilt wurde, dass ihr\nArbeitsverhältnis nicht verlängert bzw. entfristet würde, wahrte\ndieses Schreiben die Frist des § 15 Abs. 4 AGG. Ausgehend hiervon\nwurde durch die am 2. Februar 2010 am Arbeitsgericht eingegangene\nund der Beklagten am 8. Februar 2010 zugestellten Klage auch die\nFrist des § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt.\n\n35\n\n2. Der für einen Schadensersatz - und Entschädigungsanspruch\nnach § 15 Abs. 1, 2 AGG erforderliche Verstoß gegen das\nBenachteiligungsverbot liegt vor.\n\n36\n\na) Gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung\nvor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten\nGrundes, zu denen auch die ethnische Herkunft zählt, eine weniger\ngünstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer\nvergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren\nwürde.\n\n37\n\nDie Klägerin hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als\ndie ebenfalls bei der Beklagten in deren Bezirksverwaltung A-Stadt\nzunächst befristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen Z. und Y.. Deren\nArbeitsverhältnisse wurden als unbefristete Arbeitsverhältnisse\nfortgeführt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hingegen endete mit\nAblauf der vereinbarten Befristung. Die Beklagte hat auch nicht\ngeltend gemacht, dass in Bezug auf die von der Klägerin ausgeübte\nFunktion nur ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf bestanden\nhabe und deshalb von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, das\nArbeitsverhältnis in jedem Fall mit Ablauf der vereinbarten Zeit\nauslaufen zu lassen. Vielmehr beruft sich die Beklagte darauf, dass\nsie mit den Leistungen der Klägerin nicht zufrieden gewesen sei,\nwas darauf schließen lässt, dass bei aus Sicht der Beklagten\ngegebener Bewährung die Übernahme in ein unbefristetes\nArbeitsverhältnis erfolgt wäre.\n\n38\n\nEine weniger günstige Behandlung wegen eines nach § 1 AGG\nverpönten Merkmals ist bereits dann gegeben, wenn die\nBenachteiligung an das Merkmal anknüpft oder durch sie motiviert\nist. Ausreichend ist dabei, dass das Merkmal Bestandteil eines\nMotivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat. Auf ein\nschuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es\nnicht an.\n\n39\n\nHinsichtlich der Kausalität zwischen Nachteil und dem verpönten\nMerkmal folgt aus § 22 AGG, dass der Beschäftigte seiner\nDarlegungslast im Prozess dann genügt, wenn er Indizien vorträgt,\ndie eine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten\nlassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus\nobjektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf\nschließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals\nerfolgt ist. Es genügt hierbei, dass Hilfstatsachen vorgetragen\nwerden, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität\nzulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die Erfüllung\ndes verpönten Merkmals im Sinne eines Bestandteils eines\nMotivbündels die Entscheidung beeinflusst hat. Es ist dann Sache\ndes Arbeitgebers, das Gericht davon zu überzeugen, dass die\nBenachteiligung gerade nicht auf einem verpönten Merkmal beruht. Er\nmuss also Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich\nergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als das verpönte\nMerkmal, die zu der weniger günstigeren Behandlung geführt haben\n(BAG 19.08.2010 - 8 AZR 530/09 - NZA 2010, 1412; BAG 21.07.2009 - 9\nAZR 431/08 - EzA SGB IX, § 82 Nr. 1).\n\n40\n\naa) Die Klägerin hat vorliegend eine Reihe von Indiztatsachen\nvorgetragen. Ausgehend nur von den zwischen den Parteien\nunstreitigen Tatsachen liegen Indizien vor, die im dargelegten Sinn\neine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft\nvermuten lassen.\n\n41\n\nZunächst stellt die Tatsache, dass die Beklagte in ihrer\nBezirksverwaltung A-Stadt keine Arbeitnehmer nicht deutscher\nHerkunft beschäftigt hat, eine Indiztatsache dar. Die Beklagte hat\nselbst darauf hingewiesen, dass in ihren anderen\nBezirksverwaltungen Arbeitnehmer unterschiedlicher Herkunft aus\ninsgesamt 13 Nationen beschäftigt werden, sodass die\nBeschäftigtenstruktur der Bezirksverwaltung A-Stadt im Vergleich zu\nden Beschäftigungsstrukturen in den anderen Bezirksverwaltungen\ndarauf hinweist, dass Arbeitnehmer deutscher Herkunft in der\nBezirksverwaltung A-Stadt bevorzugt werden. Die Beklagte ihrerseits\nhat nicht geltend gemacht, dass sich diese Beschäftigtenstruktur\naus anderen Gründen, etwa daraus ergibt, dass bei ausgeschriebenen\nStellen keine oder keine geeigneten Bewerber nicht deutscher\nHerkunft vorhanden waren. Auch ein anderer nachvollziehbarer nicht\nmit der ethnischen Herkunft zusammenhängender Grund für diese von\nden anderen Bezirksverwaltungen abweichende Personalstruktur sind\nnicht ersichtlich. Nach Auffassung der Berufungskammer kann unter\ndieser Voraussetzung auch auf einen solchen Vergleich zwischen\nverschiedenen Betrieben eines Unternehmens bzw.\nVerwaltungsuntergliederungen einer Verwaltung dann als\nIndiztatsache abgestellt werden, wenn in der örtlichen\nUntergliederung jedenfalls die wesentlichen Entscheidungen\ngetroffen werden, die zu einer ungünstigeren Behandlung des\nanspruchstellenden Arbeitnehmers i. S. d. § 3 Abs. 1 AGG führt.\nDies ist vorliegend der Fall. Die Bezirksverwaltung A-Stadt verfügt\nüber einen eigenen Leiter der Bezirksverwaltung, der nach eigener\nDarstellung der Beklagten der Klägerin auch die Tatsache der\nNichtübernahme in ein Arbeitsverhältnis mitgeteilt hat.\n\n42\n\nWeiteres Indizien ist nach Auffassung der Berufungskammer die\nNichterfüllung des der Klägerin zustehenden Auskunftsanspruchs\nhinsichtlich der Gründe, die zur Entscheidung ihrer Nichtübernahme\nin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geführt haben. Die Klägerin\nhat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2009,\nalso noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein\nentsprechendes Auskunftsverlangen gestellt, welches durch das\nSchreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13.01.2010\nnicht erfüllt wurde. Dieses Schreiben enthält keine Auskunft\ndarüber, welche Gründe für die Entscheidung der Nichtübernahme in\nein unbefristetes Arbeitsverhältnis maßgeblich waren, sondern\nverweist lediglich darauf, dass die ethnische oder religiöse\nHerkunft der Klägerin bei der Entscheidung keine Rolle gespielt\nhabe. Insbesondere findet sich kein Verweis auf die nunmehr im\nProzess als Grund behaupteten Leistungsmängel. Wie das\nBundesarbeitsgericht im Vorlagebeschluss vom 20.05.2010 (8 AZR\n287/08 (A) - EzA § 22 AGG Nr. 1) ausgeführt hat, besteht ein\nAuskunftsanspruch nach § 242 BGB jedenfalls dann, wenn die zwischen\nden Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen,\ndass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und\nUmfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die\nzur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer\ngeben kann. Zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bestand das\nArbeitsverhältnis noch, sodass die Parteien durch eine\nRechtsbeziehung miteinander verbunden waren. Die Beklagte hat zwar\nbehauptet, dass der Leiter der Bezirksverwaltung A-Stadt der\nKlägerin am 11.09.2009 mitgeteilt habe, ihr Arbeitsverhältnis werde\nnicht verlängert. Die Beklagte hat aber nicht geltend gemacht, dass\nder Leiter der Bezirksverwaltung A-Stadt der Klägerin die Gründe\nfür diese Entscheidung näher erläutert habe. Nach eigenem\nSachvortrag der Beklagten hat der Leiter der Bezirksverwaltung\nA-Stadt der Klägerin lediglich mitgeteilt, dass ihre Qualifikation\nnicht ausreichend sei, um sich auf die ausgeschriebene\nFortbildungsstelle zu bewerben, nicht aber die Gründe erläutert,\ndie für die Entscheidung zur Nichtübernahme der Klägerin ein\nunbefristetes Arbeitsverhältnis maßgeblich gewesen sein sollen. Die\nNichterfüllung des Auskunftsanspruchs stellt auch ein Indiz dafür\ndar, dass die Klägerin wegen eines verpönten Merkmals benachteiligt\nworden ist. Wenn ausschließlich andere Gründe als die ethnische\nHerkunft der Klägerin für die ungünstigere Behandlung maßgeblich\ngewesen wären, wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich und\nzumutbar gewesen, im Rahmen des vorgerichtlichen\nAuskunftsverlangens der Klägerin diese Gründe darzulegen.\n\n43\n\nEin weiteres Indiz folgt daraus, dass nach dem Sachvortrag der\nBeklagten im Prozess Grund für die Nichtübernahme der Klägerin\nLeistungsmängel gewesen sein sollen, die zu einer Unzufriedenheit\nmit der Arbeitsleistung der Klägerin geführt hätten. Diese\nbehaupteten Leistungsmängel hat die Beklagte im vorliegenden\nRechtstreit nicht substantiiert darlegen können (dazu sogleich).\nDiese behauptete Einschätzung der Arbeitsleistungen der Klägerin\nsteht zudem auch in Widerspruch zu der Bewertung der\nArbeitsleistungen im Arbeitszeugnis vom 31.01.2010. Wenn dort der\nKlägerin eine Erledigung der übertragenen Aufgaben unter anderem\nzur vollsten Zufriedenheit der Beklagten bescheinigt wurde, handelt\nes sich nach der üblichen Zeugnissprache um eine gute,\nüberdurchschnittliche Leistungsbewertung (vgl. etwa DLW/Hoß, 8.\nAuflage, Kap. 6, Rz 203).\n\n44\n\nJedenfalls in ihrer Zusammenschau lassen diese Tatsachen aus\nobjektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf\nschließen, dass die ethnische Herkunft der Klägerin zumindest auch\nals Teil eines Motivbündels mitursächlich für deren ungünstigere\nBehandlung war.\n\n45\n\nbb) Es wäre daher nunmehr Sache der Beklagten gewesen, diese\nVermutung zu widerlegen. Hierzu muss der Arbeitgeber das Gericht\ndavon überzeugen, dass die Benachteiligung gerade nicht auf einem\nverpönten Merkmal beruht. Er muss hierzu Tatsachen vortragen und\nggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere\nGründe als die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal waren, die zu\nder weniger günstigen Behandlung geführt haben (BAG 19.08.2010, a.\na. O.). Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht gerecht\ngeworden.\n\n46\n\nDie Beklagte hat erstinstanzlich in ihren Schriftsätzen vom 15.\nApril und 28.06.2010 die angeblichen Leistungsmängel der Klägerin\nund die deswegen behaupteten mehrmaligen Personalgespräche nur\nunsubstantiiert dargelegt. Die Beklagte hat insoweit auf eine zu\ngroße Fehlerhaftigkeit in der Sachbearbeitung, auf regelmäßige\nFlüchtigkeitsfehler sowie darauf verwiesen, dass Schreiben an die\nRechnungsstelle inhaltlich oftmals falsch gewesen seien und die\nKlägerin die wiederholt geäußerten Anweisungen ihrer Vorgesetzten\nregelmäßig nicht nachgekommen sei. Konkrete inhaltliche Mängel in\nder Arbeitsleistung der Klägerin und auch eine nähere zeitliche\nPräzisierung der behaupteten Gespräche lässt sich dem Sachvortrag\nnicht entnehmen. Etwas anderes gilt nur hinsichtlich eines\nPersonalgesprächs am 23. Oktober 2008. Auch hier wird allerdings\nnicht näher mitgeteilt, welche Leistungsmängel bis dahin\naufgetreten sein sollen. Die Klägerin weist zudem zu Recht\ndaraufhin, dass ungeachtet dieser - nur pauschal behaupteten -\nLeistungsmängel der zunächst nur auf ein Jahr befristete\nArbeitsvertrag um ein weiteres Jahr verlängert worden ist.\n\n47\n\nDie Beklagte hat ihren Sachvortrag auch im Berufungsverfahren\nnicht weiter substantiiert.\n\n48\n\n3. Der Klägerin steht damit zunächst ein Anspruch auf\nSchadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG zu. Der Klägerin ist durch die\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses ein Lohnausfallschaden in\ngeltend gemachter Höhe entstanden. Sie hat erst zum 17.05.2010 eine\nAnschlussbeschäftigung gefunden. Sie hat daher einen Anspruch auf\nSchadensersatz in Höhe der Vergütung für dreieinhalb Monate, mithin\nin Höhe von 5.491,50 € brutto, wovon das während dieses\nZeitraums bezogene Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen ist.\n\n49\n\n4. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Entschädigung i. S.\nd. § 15 Abs. 2 AGG zu. Dieser Anspruch besteht allerdings nur i. H.\nv. 2.500,00 EUR. Gemäß § 15 Abs. 2 AGG muss die Entschädigung\nangemessen sein. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, d. h.\ndie Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der\nAnlass und der Beweggrund des Handelns sowie der Sanktionszweck der\nEntschädigungsnorm zu berücksichtigen (BAG 22.01.2009 - 8 AZR\n906/07 - EzA Nr. 1 zu § 15 AGG).\n\n50\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze erschien der\nBerufungskammer eine Entschädigung in der ausgeurteilten Höhe als\nerforderlich, aber auch ausreichend. Die Klägerin hat relativ\nschnell eine anderweitige Beschäftigung aufnehmen können. Sie hat\nauch nicht geltend gemacht, während der Dauer ihrer Beschäftigung\nbei der Beklagten in sonstiger Weise herabsetzend behandelt worden\nzu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zielgerichtet\ndiskriminiert worden ist, bestehen nicht.\n\n51\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.\nDie Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher\nBedeutung der Frage zugelassen, ob die Nichterfüllung eines\nAuskunftsanspruchs hinsichtlich der Gründe der ungünstigen\nBehandlung ein Umstand ist, welcher das Vorliegen der behaupteten\nDiskriminierung vermuten lässt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-25/9-sa-678-10","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":11},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61b","ref_norm":"61b","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-25/9-sa-678-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118718","retrieved":"2026-07-09 00:10:57.180698+00:00"}}