{"status":"available","doknr":"OLD118721","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0325.6SA550.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-25","aktenzeichen":"6 Sa 550/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nMainz vom 19.7.2010 - 1 Ca 462/09 - wird unter Abweisung der Klage\nim Übrigen auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger verfolgt mit seiner Berufung erstinstanzlich\nabgewiesene Restver-gütungsansprüche für die Zeit ab 26.03.2009 bis\nApril 2010.\n\n2\n\nDer Kläger war aufgrund eines unter dem 29.12.2003 geschlossenen\nAnstellungsvertrages für kaufmännische Angestellte seit 01.01.2004\nals Geschäftsführer/Verwaltungsdirektor der Beklagten mit einer\nVergütung von 5.000,00 EUR brutto tätig.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 26.03.2009 wurde ihm gegenüber eine fristlose\nhilfsweise fristgemäße Kündigung wegen Verdachts der Manipulation\nvon Glaubensübertrittsurkunden seiner Ehefrau und seines Sohnes\nerklärt.\n\n4\n\nDas Arbeitsgericht hielt die Kündigung durch Urteil vom\n19.07.2010 - 1 Ca 760/09 - aus nachgeschobenem Grund für\nrechtswirksam und wies die dagegen gerichtete Klage ab.\n\n5\n\nAuf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl.\n275 bis 285 d. A.) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Vergütungsansprüche abzüglich Arbeitslosengeldes wurden\nwegen der eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch\ndas Urteil vom gleichen Tag abgewiesen.\n\n7\n\nGegen das dem Kläger am 10.09.2010 zugestellte Urteil richtet\nsich dessen am 08.10.2010 eingelegte und am 11.11.2010 begründete\nBerufung.\n\n8\n\nDer Kläger bringt zweitinstanzlich vor, die verfolgten\nVergütungsansprüche bestünden, da die fristlose Kündigung vom\n26.03.2009 unwirksam sei. Die Kündigung sei mangels Beifügung einer\nOriginalvollmacht wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen worden;\nhilfsweise sei sie deshalb unwirksam, weil der Kläger zu dem in der\nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 05.05.2010\nvorgebrachten Verdachtsmoment - Verfremdung einer Unterschrift\nunter einen Mitgliedsantrag der Ehefrau - nie gehört worden sei und\nschließlich, weil der Kündigungsgrund \"Verdacht der\nManipulation von Glaubensübertrittsurkunden\" aufgrund der\nEntscheidung im Berufungsverfahren 6 Sa 134/09 verbraucht sei.\n\n9\n\nZugleich wurde auf die Ausführungen zur Berufung gegen die\nKlageabweisung im Verfahren 1 Ca 760/09 bzw. 6 Sa 490/10 Bezug\ngenommen.\n\n10\n\nDer Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt\nbeantragt,\n\n11\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 19.07.2010,\nAktenzeichen 1 Ca 462/09, abzuändern, soweit es die Klage\nabgewiesen hat,\n\nund\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.906,45 EUR brutto\nabzüglich 8.449,36 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5\n%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.955,80 EUR\nseit dem 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2009 sowie weitere\n45.000,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %punkten über\ndem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 5.000,00 EUR seit dem\n01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04.\nund dem 01.05.2010 zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat\n\n13\n\nZurückweisung der Berufung\n\n14\n\nbeantragt und erwidert, dem Kläger stünde ab\n27.03.2009 keine Vergütung mehr zu, da das Beschäftigungsverhältnis\nam 26.03.2009 geendet habe. Auf den Vortrag der ersten Instanz\nsowie auf den im Verfahren 6 Sa 490/10 würde Bezug genommen. Im\nÜbrigen verfolge der Kläger weitergehende Zinsansprüche, die bisher\nnicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen\nseien.\n\n15\n\nDurch Urteil vom 25.03.2011 hat die Kammer die Berufung gegen\ndas die Kündigung betreffende Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom\n19.07.2010 - 1 Ca 760/09 - zurückgewiesen und die Revision nicht\nzugelassen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils\n(6 Sa 490/10) wird Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nI. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers\nist gemäß §§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 64\nAbs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und\nfristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit insgesamt\nzulässig.\n\n17\n\nII. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen\nUrteil vom 19.07.2010 - 1 Ca 462/09 - zu Recht die verfolgten\nVergütungsansprüche des Klägers abgewiesen, da das\nArbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom\n26.03.2009 beendet worden ist. Auf die Entscheidungsgründe wird zur\nVermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug\ngenommen.\n\n18\n\nDas Landesarbeitsgericht hat sich der Auffassung des\nArbeitsgerichts angeschlossen und die Berufung durch Urteil vom\n25.3.2011 (6 Sa 490/10) zurückgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe\nwird Bezug genommen.\n\n19\n\nDie beantragte Zahlung von 20.906,45 EUR brutto beruht auf einem\nBerechnungsversehen des Klägers, da die Differenz zwischen den\neingeklagten 55.000,00 EUR und 34.193,55 EUR, 20.806,45 EUR\nausmacht. Insoweit war die diesbezügliche Klageerweiterung aus den\ndargelegten Gründen abzuweisen.\n\n20\n\nIII. Nach alledem war die Berufung mit der\nKostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n21\n\nIV. Für die Zulassung der Revision bestand\nangesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine\nNotwendigkeit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-25/6-sa-550-10","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-25/6-sa-550-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118721","retrieved":"2026-07-09 00:10:57.420038+00:00"}}