{"status":"available","doknr":"OLD118737","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0324.3TA37.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-24","aktenzeichen":"3 Ta 37/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Diese Entscheidung wird zitiert\n\nTenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den\n(Kostenfestsetzungs-)Beschluss des ArbG Kaiserslautern vom\n16.12.2010 - 8 Ca 782/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nFür den Kläger wird die Rechtsbeschwerde zum\nBundesarbeitsgericht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Im Berufungsverfahren - 3 Sa 750/09 -\nvertraten die Rechtsanwälte Dr. R. pp., als Prozessbevollmächtigte\ndie Beklagte. Gegen das die Berufung des Klägers zurückweisende\nUrteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2010 - 3 Sa 750/09 -, das\nam 17.06.2010 zugestellt worden war, legte der (ebenfalls)\nanwaltlich vertretene Kläger am 19.07.2010 (Montag)\nNichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht ein.\nAbschriften der (Nichtzulassungs-)Beschwerdeschrift vom 19.07.2010\nwurden den Prozessbevollmächtigten der Beklagten von dem\nBundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 4 AZN 769/10 - am\n27.07.2010 und Abschriften der Beschwerdebegründungsschrift vom\n17.08.2010 wurden den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am\n27.08.2010 zugestellt (s. dazu jeweils in Kopie die von der\nBeklagten mit dem Schriftsatz vom 10.12.2010 in Kopie zu Bl. 300 f.\nd.A. gereichten Unterlagen: Begleitschreiben des BAG vom 22.07.2010\n- 4 AZN 769/10 - und Empfangsbekenntnis, auf den 27.08.2010\ndatiert). Mit dem Beschluss vom 25.08.2010 - 4 AZN 469/10 - wies\ndas Bundesarbeitsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die\nNichtzulassung der Revision in dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz\nvom 30.03.2010 - 3 Sa 750/09 - kostenpflichtig zurück. Unter dem\n03.09.2010 fertigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die\nBeschwerdeerwiderung zur Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und\nsandten die Beschwerdeerwiderung an das Bundesarbeitsgericht.\nAbschriften des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom\n25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - wurden den Prozessbevollmächtigten der\nBeklagten am 09.09.2010 zugestellt.\n\n2\n\nAuf den Antrag der Beklagten vom 11.10.2010 (Bl. 288 f. d.A.)\nund nach Anhörung des Klägers setzte das Arbeitsgericht mit dem\nBeschluss vom 16.12.2010 - 8 Ca 782/09 - (Bl. 304 ff. d.A.) die\nnach dem Beschluss des BAG vom 25.08.2010 von dem Kläger an die\nBeklagte zu erstattenden Kosten (für das\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren - 4 AZN 769/10 -) auf 989,60 EUR\n(nebst Zinsen) fest.\n\n3\n\nGegen den am 28.12.2010 zugestellten Beschluss vom 16.12.2010 -\n8 Ca 782/09 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 30.12.2010\nam 03.01.2011 bei dem Arbeitsgericht Erinnerung\nein und begründete diese zugleich. Wegen aller Einzelheiten der\nBegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2010 (Bl.\n308 d.A.) verwiesen. Zuvor hatte sich der Kläger bereits mit den\nSchriftsätzen vom\n\n4\n\n26.10.2010 (Bl. 292 d.A.),\n\n5\n\n25.11.2010 (Bl. 297 d.A.)\n\n6\n\nzur beantragten Kostenfestsetzung geäußert. Auf den Inhalt der\neben zitierten Schriftsätze wird ebenso verwiesen wie auf die\nweiteren schriftsätzlichen Äußerungen des Klägers, die im Verlauf\ndes Beschwerdeverfahrens noch erfolgt sind:\n\n7\n\nSchriftsatz vom 25.01.2011 (Bl. 313 f. d.A.),\n\n8\n\nSchriftsatz vom 09.02.2011 (Bl. 320 d.A.) und\n\n9\n\nSchriftsatz vom 10.03.2011 (Bl. 324 d.A.).\n\n10\n\nDer Kläger bringt u.a. vor:\n\n11\n\nSoweit hier überhaupt eine Festsetzung von Gebühren in Betracht\nkomme, könne nur die Gebühr gemäß Nr. 3507 (der Anlage 1 zu § 2\nAbs. 2 RVG) angesetzt werden. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf\ndas Schreiben der ADD/Lohnstelle Ausländische Streitkräfte vom\n10.12.2010 (s. Bl. 302 d.A.) geltend, dass die\nProzessbevollmächtigten der Beklagten für das\n\"Revisionsverfahren\" (gemeint:\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren) im Zeitpunkt der Zustellung der\nBeschwerdeschrift nicht bevollmächtigt gewesen seien. Erst\nanlässlich des Kostenfestsetzungsverfahrens sowie der Einwendung im\nSchriftsatz vom 25.11.2010 habe sich die Prozessbevollmächtigte der\nBeklagten einen Auftrag zum Zwecke der Abrechnung erteilen lassen.\nDas erscheine missbräuchlich.\n\n12\n\nZum Zwecke der weiteren Rechtsverteidigung bezieht sich der\nKläger u.a. auf die Entscheidungen des BGH vom 26.01.2006 - III ZB\n63/05 - sowie des BAG FA 2004, 84 und des ArbG Koblenz RVGReport\n2005, 106.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt (sinngemäß; vgl.\nSchriftsatz vom 26.10.2010, Bl. 292 d.A.),\n\n14\n\nden Kostenfestsetzungsantrag vom 11.10.2010 zurückzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Erinnerung vom 30.12.2010 zurückzuweisen.\n\n17\n\nDie Beklagte verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts vom\n16.12.2010 - 8 Ca 782/09 - nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen\nin den Schriftsätzen vom 18.01.2011 (Bl. 310 f. d.A.) und vom\n25.02.2011 (Bl. 323 d.A.), worauf jeweils verwiesen wird. Im\nerstinstanzlichen Antragsverfahren gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO\nhatte sich die Beklagte bereits mit den Schriftsätzen vom\n11.11.2010 (Bl. 294 f. d.A.) und vom 10.12.2010 (Bl. 298 f. d.A.)\ngeäußert, worauf ebenfalls verwiesen wird.\n\n18\n\nDas Arbeitsgericht hat die Erinnerung als sofortige Beschwerde\nausgelegt und dieser nicht abgeholfen (Nichtabhilfe-Beschluss vom\n07.02.2011 - 8 Ca 782/09 -, Bl. 315 f. d.A.).\n\n19\n\nZur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen\nwird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.\n\n20\n\nII. 1. Das Rechtsmittel ist als sofortige\nBeschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt\nworden. Der notwendige Beschwerdewert ist erreicht. Die hiernach\nzulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.\n\n21\n\n2. Das Arbeitsgericht hat auf der Grundlage der\nim BAG-Beschluss vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - enthaltenen\nKostenentscheidung (Ziffer 2 des Tenors: Der Kläger hat die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens zu tragen) und der dort (Ziffer 3 des\nTenors) ebenfalls enthaltenen Streitwertfestsetzung die vom Kläger\nder Beklagten zu erstattenden Kosten zu Recht auf den Betrag von\n989,60 EUR (nebst Zinsen) festgesetzt (§§ 91 ff. und 104 ZPO).\n\n22\n\na) Zu den Kosten, die der im\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren unterlegene Kläger der Beklagten\nzu erstatten hat, gehört insbesondere die Verfahrensgebühr, die\nsich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren - 4 AZN 769/10 - verdient haben.\nSoweit es um die Verfahrensgebühr geht, sind die Bestimmungen im\nTeil 3 Abschnitt 5 der Anlage 1 - Vergütungsverzeichnis (VV) - zu §\n2 Abs. 2 RVG (in der seinerzeit geltenden Fassung) heranzuziehen.\nInsoweit bestimmt sich der Gebührenanspruch der\nProzessbevollmächtigten der Beklagten im\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach dem in Nr. 3506 VV\ngeregelten Gebührentatbestand.\n\n23\n\nDie Prozessvollmacht, die die Beklagte ihren\nProzessbevollmächtigten unstreitig für das Berufungsverfahren - 3\nSa 750/09 - erteilt hatte, ermächtigte die Prozessbevollmächtigten\nder Beklagten zur Führung \"des ganzen Prozesses\" in allen\nInstanzen; die Vollmacht endete nicht mit der Beendigung des\nBerufungsverfahrens (vgl. Zöller/Vollkommer 27. Auflage, ZPO, § 81\nRz. 2, m. w. N.). Durch die Entgegennahme der Abschriften von\nBeschwerdeschrift und Beschwerdebegründungsschrift sind die\nProzessbevollmächtigten der Beklagten für diese im\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren - 4 AZN 769/10 - tätig geworden,\n- und zwar auftragsgemäß, wie sich dies aus der Bestätigung der ADD\nvom 10.12.2010 (Bl. 302 d.A.) ergibt. Zwar wurde die\nBeschwerdeerwiderungsschrift bzw. der einen Antrag enthaltene\nSchriftsatz vom 03.09.2010 erst zu einem Zeitpunkt gefertigt und\nbei dem Bundesarbeitsgericht eingereicht, als das\nBundesarbeitsgericht bereits den Beschluss vom 25.08.2010 - 4 AZN\n769/10 - hinsichtlich der Zurückweisung der\nNichtzulassungsbeschwerde des Klägers gefasst hatte. Nach außen\nwirksam wurde der BAG-Beschluss vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 -\nnicht vor Zustellung. Abschriften des BAG-Beschlusses vom\n25.08.2010 sind den Prozessbevollmächtigten der Beklagten aber erst\nam 09.09.2010 zugestellt worden, - also zu einem Zeitpunkt als der\nSchriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom\n03.09.2010 bereits bei dem Bundesarbeitsgericht eingegangen war\n(vgl. dazu Schriftsatz des Beklagten vom 18.01.2011, Bl. 310 d.A.).\nIm Hinblick auf diesen Zeitablauf und die damit verbundene\nUnkenntnis der Prozessbevollmächtigten der Beklagten von der\nExistenz des BAG-Beschlusses vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 -\ndurften die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bzw. die Beklagte\nnoch die Fertigung des Schriftsatzes vom 03.09.2010 zur\nzweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten für\nerforderlich halten (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Aus den Gründen des\nBeschlusses des BAG 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - ergibt sich, dass\nder Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde nicht lediglich zur\nFristwahrung eingelegt hatte.\n\n24\n\nb) Aus diesem Grunde ist die 1,6-fache\nVerfahrensgebühr nach Nummer 3506 VV RVG nicht nach Nr. 3507 VV RVG\nauf den 1,1-fachen Satz zu reduzieren. Insoweit ist der vorliegende\nFall vergleichbar mit dem Sachverhalt, auf den sich der Beschluss\ndes OLG Sachsen-Anhalt vom 30.04.2009 - 3 WF 224/08 - bezieht. Zwar\nbefasst sich der OLG-Beschluss vom 30.04.2009 mit den Nummern 3200\nund 3201 VV RVG. Gleichwohl kann auf den Beschluss des OLG vom\n30.04.2009 zurückgegriffen werden, denn in der vorliegend in\nBetracht kommenden Nummer 3507 VV RVG heißt es, dass die Anmerkung\nzu Nummer 3201 entsprechend anzuwenden ist. Demzufolge gilt auch\nhier, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten - ungeachtet\nder Frage, wann hier bezüglich der Klageabweisung - 8 Ca 782/09 = 3\nSa 750/09 - Rechtskraft eintrat bzw. wann das\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren - 3 AZN 769/10 - endgültig\nabgeschlossen war - auf jeden Fall noch zum Zeitpunkt der\nBeschwerdeerwiderung vom 03.09.2010 infolge der Unkenntnis des\nBAG-Beschlusses vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - berechtigt waren,\nfür die Beklagte schriftsätzlich auf die Nichtzulassungsbeschwerde\ndes Klägers zu reagieren (OLG Sachsen-Anhalt 30.04.2009 - 3 WF\n224/08 - juris Rz. 5 ff.). Gegenteiliges lässt sich aus der vom\nKläger zitierten Rechtsprechung nicht herleiten. Insbesondere ist\ndem Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.01.2005 - 4 Ca\n1266/03 - RVGReport 2005, 106 für den vorliegenden Fall nicht zu\nfolgen (vgl. LAG Hessen 05.05.2006 - 13 Ta 127/06 -; bestätigt von\nBAG 24.01.2007 - 3 AZB 31/06 -).\n\n25\n\nc) Im Übrigen (hinsichtlich der Verzinsung und\nder Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG) ist die\nKostenerstattungspflicht des Klägers nicht im Streit.\n\n26\n\n3. Demgemäß ist die Beschwerde kostenpflichtig\ngemäß § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.\n\n27\n\nDie Rechtssache bzw. die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat\ngrundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der\nRechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-24/3-ta-37-11","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-24/3-ta-37-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118737","retrieved":"2026-07-09 00:10:58.739045+00:00"}}