{"status":"available","doknr":"OLD118754","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0323.6TA54.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-23","aktenzeichen":"6 Ta 54/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Trier vom 28. Januar 2011 - 3 CA 1681/10 - wird\nkostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Klägerin wendet sich mit ihrer\nsofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe\nund Beiordnung für ihre am 15. Dezember 2010 erhobene Forderungs-,\nAbrechnungs- und Herausgabeklage.\n\n2\n\nIn der Güteverhandlung vom 11. Januar 2011, an welcher für die\nKlägerin ihr Prozessbevollmächtigter teilnahm, wurde der Klägerin\nim Hinblick auf den gestellten PKH-Antrag aufgegeben, glaubhaft zu\nmachen, wie sie angesichts der von ihr mit \"0\"\nbezifferten Einkünfte ihren derzeitigen Lebensunterhalt bestreite,\ninsbesondere auch die angegebenen Mietkosten. Ferner wurde sie\naufgefordert, Buchstabe\"G\" der Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig\nauszufüllen und einen aktuellen Kontoauszug zu den Gerichtsakten zu\nreichen; ferner glaubhaft zu machen, dass und warum in welcher Höhe\nangesichts eines endeten Mietvertrages derzeit Wohnkosten bezahlt\nwürden. Eine Frist hierzu wurde auf 04.02.2011 gesetzt.\n\n3\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin schrieb unter dem 24.\nJanuar 2011 - Eingang beim Arbeitsgericht am 25. Januar 2011 -\nfolgendes:\n\n4\n\nhier: wegen Prozesskostenhilfe\n\n5\n\nnimmt der Unterzeichner Bezug auf die Erörterungen in der\nGüteverhandlung vom 11.01.2011.\n\n6\n\nDas Mietverhältnis über das Mietobjekt B-Straße in T wird\nauch über den Juli 2010 auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Die\nKosten für Unterkunft und Heizung werden von der Agentur für Arbeit\nin T gezahlt.\n\n7\n\nWir übereichen anliegend\n\n8\n\nals Anlage K 3 - Bescheid über die vorläufige Bewilligung\nvom 04.10.2010.\n\n9\n\nWeiterhin wird die Klägerin von ihrer Mutter unterstützt,\nüberwiegend durch Naturalleistungen, wie Speisen und\nGetränke.\n\n10\n\nIm Übrigen bewirbt sich die Klägerin intensiv um eine neue\nArbeit, bislang jedoch ohne Erfolg.\n\n11\n\nDie Klägerin bittet nunmehr um Stattgabe ihres Antrages auf\nBewilligung der Prozesskostenhilfe.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 28. Januar 2011 wies das Arbeitsgericht Trier\nden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, weil die\nKlägerin die ihr mit Nachfrist gesetzten Auflagen nicht erfüllt\nhabe.\n\n13\n\nAnschließend überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin\nmit am 04. Februar 2011 eingereichtem Schriftsatz eine Bestätigung\ndes Vermieters über den unbestimmten Fortbestand des\nMietverhältnisses und beanstandete den Zugang des\nSitzungsprotokolls, der erst am 28. Januar 2011 erfolgt sei.\nZugleich wurde um eine angemessene Fristverlängerung ersucht.\n\n14\n\nAm 09. Februar 2011 wurde eine aktualisierte Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin\nvorgelegt und zugleich ausgeführt, dass diese insgesamt monatlich\n631,21 € von der Agentur für Arbeit als Leistung zur Sicherung\ndes Lebensunterhaltes erhielte.\n\n15\n\nGegen den am 08. Februar 2011 zugestellten Beschluss legte die\nKlägerseite sofortige Beschwerde ein.\n\n16\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, die Frist zur Erfüllung der\nAuflagen zur Ergänzung der Prozesskostenhilfeangaben sei erst am\n04. Februar 2011 abgelaufen. Das Vorbringen vom 24. Januar 2011\nhabe ersichtlich nur der Teilerfüllung der Auflagen gedient. Es sei\ndarauf hingewiesen worden, dass das Sitzungsprotokoll vom 11.\nJanuar 2011 noch nicht vorläge und mit Schriftsatz vom 03. Februar\n2011 um Fristverlängerung gebeten worden, sowie mit weiterem\nSchriftsatz vom 07. Februar 2011 ergänzende Angaben erfolgt\nseien.\n\n17\n\nDas Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht\nabgeholfen.\n\n18\n\nAuf die Nichtabhilfebegründung im Beschluss vom 24. Februar 2011\n(Bl. 32 und 33 d. A.) wird Bezug genommen. Insgesamt wird auf den\ngesamten Akteninhalt nebst der vorgelegten Unterlagen\nverwiesen.\n\n19\n\nII. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich\nstatthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige\nBeschwerde ist n i c h t begründet.\n\n20\n\nDas Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 28.\nJanuar 2011 zu Recht die Erfüllung der formalen Voraussetzungen für\nein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der im\nGütetermin gesetzten Nachfrist verneint.\n\n21\n\nGrundsätzlich ist es Sache der jeweils antragstellenden Partei,\ndafür zu sorgen, dass dem Gericht regelmäßig bis zur Beendigung der\nInstanz ein entscheidungsreifes PKH-Gesuch im Sinne des § 117 Abs.\n1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt (vgl. LAG\nRheinland-Pfalz Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 5 Ta 273/04 -).\nAuch wenn der Sinn der §§ 114 ff ZPO darin besteht, der Partei für\neine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\nProzesskostenhilfe zu gewähren, kommt eine nachträgliche\nBewilligung nach Beendigung der Instanz ausnahmsweise dann in\nBetracht, wenn wegen der gerichtlichen Verpflichtung zur\nBeschleunigung des Verfahrens nach § 9 ArbGG ausnahmsweise die\nvollständige Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs noch\nnicht hergestellt werden konnte.\n\n22\n\nDa das PKH-Prüfungsverfahren auf das Vorliegen der\nVoraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO beschränkt ist, muss der\nAntragsteller bei der Aufklärung mitwirken, wobei unvollständige\nund widersprüchliche Angaben über Sachverhalt und\nVermögensverhältnis zu seinen Lasten gehen (vgl. Zöller/Geimer,\nZivilprozessordnung, 28. Aufl., § 118 ZPO Rz. 13).\n\n23\n\nDas Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung in\nAnwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und unter\nFristsetzung bis 04. Februar 2011 die Glaubhaftmachung hinsichtlich\nnicht bestehender Einkünfte und angegebener Mietkosten gefordert,\nsowie die vollständige Ausfüllung der Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und schließlich auch\nErklärungen zu zu zahlenden Wohnkosten.\n\n24\n\nDas Arbeitsgericht durfte am 28. Januar 2011 und damit auch vor\nAblauf der von ihm auf 04. Februar 2011 gesetzten Frist zur\nGlaubhaftmachung der geforderten Angaben entscheiden, weil die\nBewilligungsreife des Gesuches nicht eingetreten war und die\nKlägerin auch nicht erkennen ließ, dass noch weitere Angaben\ninsbesondere solche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erfolgen\nwürde. Die Bezugnahme im Schreiben vom 24. Januar 2011 auf die\nErörterung in der Güteverhandlung und die Erklärung der Klägerin,\nsie bäte nunmehr um die Stattgabe ihres Antrages auf Bewilligung\nder Prozesskostenhilfe, konnte aus Sicht des Arbeitsgerichts\nzutreffend dahin gewertet werden, dass keine weiteren Ergänzungen\nder formalen und inhaltlichen Anforderungen zum\nProzesskostenhilfegesuch erfolgen würden.\n\n25\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,\ndass das Protokoll mit den Hinweisen zur fehlenden Glaubhaftmachung\nder dargestellten Punkte noch nicht vorgelegen habe. Zum einen hat\nder Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Gütesitzung\npersönlich teilgenommen; außerdem bezieht sich das Schreiben vom\n24. Januar 2011 auf die Erörterungen in der Güteverhandlung und\nführt u. a. genau zu dem im Gütesitzungsprotokoll enthaltenen\nDefiziten zum Prozesskostenhilfegesuch - zum Mietverhältnis, den\nKosten für Unterkunft und Heizung - innerhalb der vom\nArbeitsgericht gesetzten Frist aus. Die Anlage K 3 - Bescheid über\ndie vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des\nLebensunterhalts vom 04. Oktober 2010 - dem Schreiben vom 24.\nJanuar 2011 war nicht beigefügt. Damit lag eine ausreichende\nKenntnis der ergänzungsbedürftigen Angaben für ein ordnungsgemäßes\nPKH-Gesuch vor. Der zeitliche Rahmen war zwar nicht ausgeschöpft,\ner sollte es auch nicht, da nach der Erklärung im Schreiben vom\n24.1.2011 - \"Die Klägerin bittet nunmehr um Stattgabe ihres\nAntrages auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe\" - keine\nweiteren Ergänzungen zum Gesuch mehr zu erwarten waren. Von daher\nwaren die Angaben in der neuen Erklärung vom 04. Februar 2011 und\nnachträglich vorgelegte weitere Belege nicht mehr zu\nberücksichtigen.\n\n26\n\nIII. Die Beschwerde ist daher mit der\nKostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n27\n\nIV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde\nfehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG\nan einen gesetzlich begründeten Anlass.\n\n28\n\nV. Dieser Beschluss ist daher nicht\nanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-23/6-ta-54-11","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-23/6-ta-54-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118754","retrieved":"2026-07-09 00:11:00.072464+00:00"}}