{"status":"available","doknr":"OLD118757","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0323.5TA272.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-23","aktenzeichen":"5 Ta 272/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nBeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad\nKreuznach - vom 05.11.2010 - 7 Ca 998/09 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\ntragen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.539,23 EUR\nfestgesetzt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nDas Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung\nzutreffend davon ausgegangen, dass sich zwar einerseits die\nSchuldnerin in dem vor der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts\nRheinland-Pfalz am 26.04.2010 - 5 Sa 24/10 und 112/10 -\nprotokollierten Vergleich zur Erteilung des streitgegenständlichen\nZeugnisses verpflichtet hat. Aufgrund der beharrlichen Verweigerung\nder Beschwerdegegnerin, ein derartiges Zeugnis zu erstellen, sind\ndeshalb an sich die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung\ngegeben. Auch liegen die allgemeinen\nZwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor.\n\n2\n\nNach dem Inhalt der Gerichtsakte verfügt die Beschwerdegegnerin\njedoch, worauf das Arbeitgericht zutreffend abgestellt hat, über\nkein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen. Dies folgt aus der\nStundung der Kostenansprüche der Staatskasse (insbesondere dem\nBescheid der Landesjustizkasse M. vom 26.08.2010, Bl. 518 d.A.).\nDarüber hinaus ist die Beschwerdegegnerin ausweislich ärztlichen\nAttests vom 08.10.2010 (vgl. Bl. 578 d.A.) haftunfähig.\n\n3\n\nVor diesem Hintergrund fehlt nicht nur das Rechtschutzbedürfnis\nfür den gestellten Zwangsvollstreckungsantrag, da er offensichtlich\nnicht zum verfolgten Ziel, der Ausstellung eines Zeugnisses führen\nkann, sondern zum anderen wäre eine entsprechende\nZwangsmittelfestsetzung im Hinblick auf die persönliche Situation\nder Beschwerdegegnerin auch verglichen mit dem verfolgten Zweck\nunverhältnismäßig.\n\n4\n\nDas Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt\nkeine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen\nLebenssachverhalts, denn es macht lediglich deutlich, dass er die\nfür zutreffend erachtete Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teil;\nneue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen\nsubstantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis\nführen könnten, werden nicht vorgetragen, so dass weitere\nAusführungen nicht veranlasst sind.\n\n5\n\nNach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.\n\n8\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der\ngesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-23/5-ta-272-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-23/5-ta-272-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118757","retrieved":"2026-07-09 00:11:00.287829+00:00"}}