{"status":"available","doknr":"OLD118749","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0322.8TA55.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-22","aktenzeichen":"8 Ta 55/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Trier vom 11.02.2011 - 3 Ca 1104/10 - wird\nkostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den\nNichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.02.2011 - 3\nCa 1104/10 - wird als unzulässig verworfen. Insoweit werden keine\nKosten erhoben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die statthafte und insgesamt zulässige\nsofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts vom 11.02.2011 ist nicht begründet. Das\nArbeitsgericht hat vielmehr zu Recht den Antrag der Klägerin auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.\n\n2\n\nIst die Instanz bereits beendet, dann kann die für die\nBewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im\nSinne von § 114 ZPO nicht mehr bejaht werden. Wird erst danach PKH\nbeantragt oder ein abgelehnter Antrag erst danach wiederholt, so\nist das Gesuch zurückzuweisen. Dasselbe gilt, wenn die Erklärung\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den\nerforderlichen Belegen erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt\nwird. PKH ist jedoch dann zu bewilligen, wenn das Gericht\ngestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen,\nund diese Frist gewahrt wird (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., §\n117 Rdnr. 2 b m.w.N.).\n\n3\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze unterliegt das PKH-Gesuch der\nKlägerin der Zurückweisung. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin -\nobwohl der Rechtsstreit bereits aufgrund des mit Beschluss vom\n20.12.2010 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs beendet\nwar - mit Schreiben vom 21.01.2011 eine Frist bis zum 09.02.2011\ngesetzt zur Nachreichung von Belegen bezüglich der in der Erklärung\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom\n08.11.2010 getätigten Angaben über Einkünfte, Mietkosten und\nAbzahlungsverpflichtungen. Dieser Auflage ist die Klägerin nicht\ninnerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, sondern hat erstmals im\nRahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Belege über ihre\nEinkünfte vorgelegt.\n\n4\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie\ntreffe hinsichtlich der Fristversäumung kein Verschulden, da ihr\nsowohl der Entgeltnachweis zur Sozialversicherung als auch der\nAusdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erst nach\nFristablauf zugegangen seien. Zwar kann bei schuldloser\nFristversäumung analog § 67 SGB I rückwirkend Prozesskostenhilfe\nbewilligt werden (vgl. Zöller/Philippi a.a.O.). Vorliegend kann\njedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin kein\nVerschulden trifft. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass ihre\nEinkünfte lediglich durch den Entgeltnachweis zur\nSozialversicherung und/oder einen Ausdruck der elektronischen\nLohnsteuerbescheinigung belegt werden konnten. Ausreichend war\ndiesbezüglich vielmehr bereits die Vorlage einer\nVerdienstabrechnung. Eine solche hat die Klägerin für Januar 2011\nam 24.02.2011, und somit ebenfalls erst nach Fristablauf\nnachgereicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die\nKlägerin diese Verdienstabrechnung erst nach dem 09.02.2011\nerhalten hat. Darüber hinaus hätte insoweit auch die Vorlage einer\nsonstigen Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers genügt,\nebenso wie unter Umständen auch die Vorlage eines Kontoauszuges,\naus dem sich die Höhe des ihr überwiesenen Arbeitsentgelts\nergibt.\n\n5\n\nII. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen\nden Nichtabhilfebeschluss vom 25.02.2011 ist unzulässig.\nDiesbezüglich fehlt es bereits an der Statthaftigkeit des\nRechtsmittels. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht\nseine Nichtabhilfeentscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung\nversehen hat, nach deren Inhalt gegen den Beschluss sofortige\nBeschwerde eingelegt werden kann. Durch eine fehlerhafte\nRechtsmittelbelehrung wird nämlich die Statthaftigkeit eines\nRechtsmittels nicht eröffnet.\n\n6\n\nBezüglich der gegen den Nichtabhilfebeschluss eingelegten\nBeschwerde wird jedoch § 21 Abs. 1 GKG von der Erhebung von Kosten\nabgesehen. Insoweit ist nämlich eine unrichtige Sachbehandlung im\nSinne dieser Vorschrift gegeben, da das Arbeitsgericht durch die\nfalsche Rechtsmittelbelehrung die erfolglose Einlegung eines\nRechtsmittels veranlasst hat.\n\n7\n\nIII. Nach alledem war die sofortige Beschwerde\nder Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.02.2011\nals unbegründet zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde gegen den\nNichtabhilfebeschluss vom 25.02.2011 war hingegen als unzulässig zu\nverwerfen, wobei gemäß § 21 Abs. 1 GKG insoweit keine Kosten\nerhoben werden.\n\n8\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine\nVeranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-22/8-ta-55-11","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-22/8-ta-55-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118749","retrieved":"2026-07-09 00:10:59.705948+00:00"}}