{"status":"available","doknr":"OLD118760","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0322.7TA276.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-22","aktenzeichen":"7 Ta 276/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\nArbG Ludwigshafen am Rhein vom 20.10.2010 - 3 Ca 551/10 - wird\nkostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 3 Ca 551/10 -\nerhob der Kläger am 19.03.2010 Zahlungsklage gegen die Beklagte mit\nden aus Seite 2 der Klageschrift vom 19.03.2010 ersichtlichen\nKlageanträgen. Seinerzeit war in dem Kündigungsschutzprozess der\nParteien (- 3 Ca 2756/09 -) Kammertermin auf den 12.05.2010\nanberaumt. Der Klageschrift vom 19.03.2010 in der Sache - 3 Ca\n551/10 - war die in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bezeichnete Erklärung\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei\nnicht beigefügt. Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte Erfolg\n(Urteil des Arbeitsgerichts vom 12.05.2010 - 3 Ca 2756/09 -). Das\nUrteil vom 12.05.2010 ist rechtskräftig. Gemäß Schreiben der\nAgentur für Arbeit C-Stadt vom 09.07.2010 (Bl. 34 d. A.) bezog der\nKläger für die Zeit vom 17.12.2009 bis zum 14.03.2010\nArbeitslosengeld in Höhe von 3.426,50 EUR. Vom\n\"Jobcenter\" C-Stadt erhielt der Kläger gemäß Schreiben\nvom 14.07.2010 (Bl. 35 d. A.) den Betrag von 1.084,24 EUR. Mit dem\nSchriftsatz vom 10.08.2010 teilte die Beklagte unter Bezugnahme\nu.a. auf die Lohnabrechnung vom 04.08.2010 (Bl. 37 d.A.) mit, dass\nzwischenzeitlich die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses\nvorgenommen worden sei. Mit dem gerichtlichen Schreiben vom\n29.09.2010 (Bl. 47 d.A.) bat das Arbeitsgericht den Kläger um\nVorlage einer ordnungsgemäßen ausgefüllten Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Nach\nnäherer Maßgabe ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 07.10.2010\nwidersprach die Beklagte der Forderungsberechnung des Klägers im\nSchriftsatz vom 27.09.2010 (dort errechnete sich der Kläger einen\nUnterschiedsbetrag in Höhe von 1.259,61 EUR netto). Im Schriftsatz\nvom 20.10.2010 geht der Kläger davon aus, dass die ihm seitens der\nBeklagten erteilte Abrechnung zutreffend und korrekt sei. Er\nkündigt dort die Überprüfung der Zahlungsflüsse an und stellt die\nErklärung der Erledigung der Hauptsache in Aussicht. Zum\nKammertermin vom 20.10.2010 erschien für den Kläger niemand. Mit\ndem Beschluss vom 20.10.2010 - 3 Ca 551/10 - wies das\nArbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurück.\nGegen den am 10.11.2010 zugestellten Beschluss vom 20.10.2010 - 3\nCa 551/10 - hat der Kläger am 10.12.2010 mit dem Schriftsatz vom\n10.12.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und\ndiese gleichzeitig begründet. Zwecks Darstellung der\nBeschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 10.12.2010 (Bl.\n68 f. d.A.) verwiesen. Mit dem Beschluss vom 27.12.2010 - 3 Ca\n551/10 - half das Arbeitsgericht der sofortige Beschwerde des\nKlägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht\nRheinland-Pfalz zur Entscheidung vor. Das Arbeitsgericht begründet\nseine Nichtabhilfe-Entscheidung damit, dass der Kläger keine\naktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse vorgelegt hat.\n\n2\n\nAuf die gerichtliche Auflage des Beschwerdegerichts vom\n12.01.2011 - 7 Ta 276/10 - (Bl. 82 d.A.) reichte der Kläger mit dem\nSchriftsatz vom 31.01.2011 die aus dem PKH-Beiheft ersichtliche\n(Telefax-) Erklärung vom 10.01.2011 (\"10.01.11\") über\nseine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim\nBeschwerdegericht ein (nebst Anlagen; s. Bl. 1 ff. des\nPKH-Beiheftes). Außerdem wurde noch die (weitere) PKH-Erklärung vom\n01.02.2011 (\"01.02.11\") vorgelegt.\n\n3\n\nZur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen\nwird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.\n\n4\n\nII. 1. Die Beschwerde ist als sofortige\nBeschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt\nworden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie\nunbegründet ist.\n\n5\n\n2. Die Klage hat mit den Zahlungsanträgen, die\ndie Klageschrift vom 19.03.2010 enthält, keine hinreichende\nErfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Dahingestellt\nbleiben muss, ob die hinreichende Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der\nKlageerhebung zu bejahen gewesen ist. Diesbezüglich bestehen\nBedenken, weil der Kläger dort den gesetzlichen Forderungsübergang\ndes § 115 Abs. 1 SGB X unberücksichtigt gelassen hat.\n\n6\n\nZu einem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gehört die\nVorlage der in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Erklärung der\nPartei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nnebst Beifügung der entsprechenden Belege. Dabei muss sich die\nPartei des eingeführten PKH-Erklärungsformulars bedienen (§ 117\nAbs. 4 ZPO). Ein Prozesskostenhilfe-Gesuch ist erst dann\nentscheidungs- bzw. bewilligungsreif, wenn alle notwendigen\nVoraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind und dem Gegner\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (§ 118 Abs. 1 Satz 1\nZPO). \"Besondere Gründe\" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1\nZPO waren vorliegend nicht gegeben.\n\n7\n\nUnter den gegebenen Umständen war hier die Vorlage einer\n(erneuten) PKH-Erklärung geboten. Die Bezugnahme auf die\n(möglicherweise) in dem Verfahren - 3 Ca 2756/09 - vorgelegte\nPKH-Erklärung war nicht ausreichend. Die Beklagte hat im\nSchriftsatz vom 07.10.2010 (Bl. 48 f. d.A.) unwidersprochen\ndargelegt, dass dem Kläger angeboten worden war, im Rahmen eines\nProzessarbeitsverhältnisses weiter zu arbeiten und dass dem Kläger\nab dem 15.03.2010 die Vergütung bezahlt wurde. Demgemäß verfügte\nder Kläger - wie die Lohnabrechnungen vom 05.04.2010 (für März\n2010; Bl. 28 d.A.), vom 02.05.2010 (Bl. 50 d.A.; für April 2010),\nvom 02.06.2010 (Bl. 51 d.A.; für Mai 2010) und vom 04.07.2010 (Bl.\n52 d.A.; für Juni 2010) belegen, über Arbeitseinkommen, die er\ngemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzusetzen hat. Mit Rücksicht auf §\n115 Abs. 1 Satz 1 ZPO war daher mit Beginn des angebotenen\nProzessbeschäftigungsverhältnisses (jedenfalls) die Vorlage einer\n(neuen) aktuellen PKH-Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO\ngeboten. Ohne Vorlage dieser PKH-Erklärung konnte keine\nEntscheidungs- bzw. Bewilligungsreife des\nProzesskostenhilfeantrages eintreten.\n\n8\n\nEine PKH-Erklärung hat der Kläger erstmals dem Beschwerdegericht\n(- auf dessen Anforderung vom 12.01.2011 - 7 Ta 276/10 -; Bl. 82\nd.A.) vorgelegt. Die zuvor bereits mit dem Schreiben des\nArbeitsgerichts vom 29.09.2010 - 3 Ca 551/10 - erfolgte\ngerichtliche Aufforderung (Bl. 47 d.A.) hat der Kläger\nunberücksichtigt gelassen.\n\n9\n\nIm Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren sind Veränderungen des\nSach- und Streitstandes, die für die Frage des Vorliegens\nhinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO von\nBedeutung sind und die bis zum Eintritt der Entscheidungsreife\nerfolgen, zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass hier zu fragen\nist, ob die Zahlungsklage des Klägers im Zeitpunkt des Eingangs der\nPKH-Erklärung vom 10.01.2011 bzw. vom 01.02.2011 (vgl. dazu die\nunterschiedlichen Daten, die in der Telefax-PKH-Erklärung zum\neinen, Bl. 2 des PKH-Beiheftes und der PKH-Erklärung, Bl. 7 R des\nPKH-Beiheftes, angegeben werden) noch eine hinreichende\nErfolgsaussicht hatte. Diese Frage ist zu verneinen, da nach den\nZahlungen, die der Kläger gemäß der Abrechnung vom 04.08.2010 (Bl.\n37 d.A.) von der Beklagten sowie von der Agentur für Arbeit und vom\n\"Jobcenter\" C-Stadt gemäß den Schreiben vom 19.02.2010,\nvom 09.07.2010 und vom 14.07.2010 (s. Bl. 30, 34 und 35 d.A.)\nerfolgt sind, keine Ansprüche des Klägers mehr zu erfüllen sind (§\n362 Abs. 1 BGB und § 115 Abs. 1 SGB X).\n\n10\n\nDemgemäß ist die Beschwerde kostenpflichtig gemäß § 97 Abs. 1\nZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht\nveranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen mit der Rechtsbeschwerde\nnicht angreifbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-22/7-ta-276-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-22/7-ta-276-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118760","retrieved":"2026-07-09 00:11:00.510325+00:00"}}