{"status":"available","doknr":"OLD118743","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0322.3SA563.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-22","aktenzeichen":"3 Sa 563/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nKoblenz vom 25.08.2010 - Az: 4 Ca 1848/09 - wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 192.354,86 EUR\nfestgesetzt.\n\nTatbestand\n\n1\n\nZwischen der Beklagen und dem am 27.03.1947 geborenen Kläger bestand seit dem 25.08.2003 ein Arbeitsverhältnis.\n\n2\n\nMit der E-Mail des Personalleiters Sch. vom 15.05.2009 (Bl. 145 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf den \"Darlehensvertrag vom 18.07.2006\" mit, dass beginnend ab Monat Mai 2009 von seinem Gehalt ein monatlicher Rückzahlungsbetrag von 400,-- € einbehalten werde. Nach näherer Maßgabe des Schreibens vom 26.06.2009 nebst Anlage erklärte die Beklage dem Kläger eine Änderungskündigung zum 31.08.2009 (s. dazu die Anlagen K 2 und K 3 = Bl. 22 und 23 ff. d.A.; Änderungskündigung nebst neuem Anstellungsvertrag). Mit dem Schreiben vom 16.07.2009 (Bl. 28 d.A.) erklärte der Kläger der Beklagten, dass er die geänderten Arbeitsbedingungen nicht annehme.\n\n3\n\nIm Juli 2009 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die am 17.07.2009 bei dem Arbeitsgericht einging und die der Beklagten am 22.07.2009 zugestellt wurde.\n\n4\n\nMit der Klage vom 17.07.2009 verfolgte der Kläger in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 4 Ca 1848/09 - (zunächst) folgende Klageanträge:\n\n5\n\n\"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2009 nicht zum 31.08.2009 aufgelöst wird.\n\n6\n\nEs wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.08.2003 über den 31.08.2009 ungekündigt fortbesteht. …\".\n\n7\n\nMit dem Schriftsatz vom 25.08.2009 (Bl. 44 d.A.), der am 26.08.2009 bei dem Arbeitsgericht einging, erkannte die Beklagte die Klageanträge zu 1 und 2 an und beantragte bezüglich des Antrages zu 3 Klageabweisung.\n\n8\n\nEbenfalls am 26.08.2009 ging der Schriftsatz des Klägers vom 26.08.2009 bei dem Arbeitsgericht ein. Der Kläger nahm dort die Anträge zu 1 und zu 2 aus der Klageschrift vom 17.07.2009 zurück, hielt den Antrag zu 3 aufrecht und stellte einen (weiteren) Zahlungsantrag. Mit dem Anwaltsschreiben vom 27.08.2009 teilte der Kläger dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass der Kläger sich auf die Bitte des (Geschäftsführers) Dr. G. bereit erklärt habe, am 01.09.2009 und 02.09.2009 eine Einführung unentgeltlich in Italien zu begleiten. Dies erfolge ausdrücklich nicht im Rahmen des endenden Arbeitsverhältnisses sondern ausschließlich deshalb, weil der Kläger der Beklagten die Einführung in Italien ermöglichen wolle. Eine stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei damit nicht verbunden (s. K 11 = Bl. 275 d.A.). Am 29.08. oder 30.08.2009 erkundigte sich der Geschäftsführer Dr. G. nach den beruflichen Plänen des Klägers.\n\n9\n\nZur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 25.08.2010 - 4 Ca 1848/09 -, dort Seite 2 ff. = 358 ff. d.A.; s. zu den vom Kläger erstinstanzlich zuletzt verfolgten Anträgen die Festsstellungen auf Seite 12 - unten - und Seite 13 des Urteils vom 25.08.2010 = Bl. 368 f. d.A.. Der im Klageantrag zu 1) genannte Betrag von 192.354,86 € setzt sich wie folgt zusammen (s. dazu die Berechnung des Klägers auf Seite 17 des Schriftsatzes vom 18.03.2010, Bl. 223 d.A.):\n\n10\n\nVerdient hätte der Kläger nach seiner Berechnung bis zum 31.03.2012 einen Betrag von 245.141,26 €. Dem stünden Leistungen der Bundesagentur aus ALG I und ALG II von voraussichtlichen 56.786,40 € entgegen. Im Ergebnis führe dies zu einem materiellen Schaden von 188.354,86 €. Unter Berücksichtigung des zudem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches von mindestens 4.000,-- € bestehe - so der Kläger - ein Schaden von 192.354,86 € (- ohne Rentenausfallschaden).\n\n11\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.\n\n12\n\nGegen das dem Kläger am 30.09.2010 zugestellte Urteil vom 25.08.2010 - 4 Ca 1848/09 - hat der Kläger am 20.10.2010 Berufung eingelegt und diese am 30.12.2010 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Beschluss vom 23.11.2010 - 3 Sa 563/10 - ; Bl. 410 d.A.) begründet.\n\n13\n\nZwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2010 (Bl. 412 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\n14\n\n1. Dort macht der Kläger insbesondere geltend, dass sich sein Anspruch (Schadensersatzforderung bezüglich des Verdienstausfalls in Höhe von 188.354,86 €) auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergebe, was das Arbeitsgericht übersehen habe. Es handele sich nicht um einen reinen Vermögensschaden sondern um einen Vermögensfolgeschaden in Form eines Verdienstausfalls. Dieser sei unstreitig nach\n\n15\n\n§ 823 Abs. 1 BGB ersetzbar. Rechtsfehlerhaft sei es gewesen, den Anspruch alleine auf § 21 AGG zu stützen.\n\n16\n\n2. Rechtsirrig habe das Arbeitsgericht (weiter) angenommen, dass ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen habe. Das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger sei als persönlichkeitsrechtsverletzendes Mobbing zu qualifizieren. Unter Bezugnahme auf LAG Thüringen 10.04.2001 - 5 Sa 403/00 - führt der Kläger dazu aus, welche persönlichkeitsverletzenden Handlungen der Beklagten gegeben seien:\n\n17\n\na) Unter Bezugnahme auf ArbG Cottbus 08.07.2009 - 7 Sa 1960/08 - (gemeint wohl - 7 Ca 1960/08 -) nennt der Kläger als mobbingrelevantes Verhalten, dass er am 15.05.2009 mit einer unberechtigten Darlehensforderung in Höhe von 6.500,-- € konfrontiert worden sei. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Forderung unberechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Darlehensvertrag nur als Scheingeschäft vereinbart worden sei. Das Arbeitsgericht habe den vom Kläger angetretenen Beweis ignoriert. Die eidesstattliche Parteivernehmung und die Vernehmung des Zeugen Sch. hätte - so bringt der Kläger vor - konkret die Vereinbarung des Darlehens als Scheingeschäft nachgewiesen. Es liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor. Der Kläger regt an, ihn hierzu als Partei zu hören. Zudem bietet er Beweis an durch Vernehmung des Zeugen Sch..\n\n18\n\nb) Die Änderungskündigung vom 26.06.2009 und die damit verbundene Absicht der Wegnahme des Dienstwagens stehe - so führt der Kläger aus - in einem eindeutigen Mobbingkontext. Unter Bezugnahme auf LAG Baden-Württemberg 28.06.2007 - 6 Sa 93/06 - bringt der Kläger vor, dass eine derartige Handlung eine Degradierung des Klägers darstelle, die ihn in seiner Ehre verletze. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, unberücksichtigt gelassen zu haben, dass er mehrjähriger Mitarbeiter der Beklagten gewesen sei und maßgeblich an deren Aufbau im Ausland mitgewirkt habe. Der Dienstwagenentzug sei für ihn einer Herabwürdigung seiner Person und seiner Verdienste gegenüber dem Unternehmen gleichgekommen.\n\n19\n\nVon der Beklagten habe nicht bewiesen werden können, dass die Beklagte die Gewährung des Dienstwagens auch gegenüber 4 weiteren Mitarbeitern eingestellt habe. Die Beklagte habe lediglich (eine) entsprechende Behauptung aufgestellt, ohne hierzu Beweis angetreten zu haben. Die Beklagte sei ihrer Beweislast nicht nachgekommen, so dass die Behauptung bestritten bleibe. Das Arbeitsgericht habe nicht von der Richtigkeit dieser Tatsache ausgehen dürfen.\n\n20\n\nc) Der Kläger behauptet, dass ihm ab der Änderungskündigung vom 26.06.2009 systematisch die Arbeitszuweisung verweigert worden sei. Darin sei ebenfalls ein mobbingrelevantes Verhalten zu sehen. Durch diese Maßnahmen sei der Kläger zum Nichtstun verdammt gewesen. Gerade dieser Umstand sei für den Kläger besonders erniedrigend gewesen, da er über die Jahre die Beteiligungen und neuen Märkte für die Beklagte aufgebaut habe und stets Unternehmensverantwortung innegehabt habe. Seine diesbezüglichen Nachfragen seien von der Unternehmensleitung völlig ignoriert worden. So z.B. von Herrn Sch., der den Kläger beim Gespräch nicht angeblickt und auch durch Körperhaltung seine Abneigung dokumentiert habe. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, völlig außer acht gelassen zu haben, dass es auch auf die nonverbalen Gesichtspunkte ankomme und auf die Art und Weise, wie das Gesagte an den Kläger herangetragen worden sei. Der Kläger verweist auf LAG Baden-Württemberg 16.03.2001 - 18 Sa 65/00 - . Die angebotenen Beweise hätten auch die Begleitumstände geschildert, die die einzelnen Aussagen als persönlichkeitsverletzendes Mobbing qualifiziert hätten.\n\n21\n\nd) In Bezug auf das vom Kläger behauptete mobbingrelevante Verhalten in Italien wirft der Kläger dem Arbeitsgericht vor, verschiedene Lebenssachverhalte vermischt zu haben. Aus den von ihm auf Seite 7 - oben - der Berufungsbegründung (= Bl. 418 d.A.) genannten Umständen sei zu folgern, dass es durchaus möglich sei, in einem Unternehmen gemobbt zu werden und in anderem (bzw. anderen) nicht. Soweit das Arbeitsgericht argumentiere, ein Mobbingverhalten läge bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger die Kündigungsschutzklage zurückgenommen habe, verkenne das Arbeitsgericht - so bringt der Kläger weiter vor -, dass er auf Grund des auf ihn ausgeübten psychischen Drucks die Kündigung letztendlich habe akzeptieren und die Kündigungsschutzklage habe zurücknehmen müssen. Dies sei eine unmittelbare Folge des Mobbingverhaltens seitens der Beklagten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies dem schädigenden Arbeitgeber zum Vorteil gereichen solle. Eine Weiterbeschäftigung sei für den Kläger daher unzumutbar gewesen.\n\n22\n\ne) Es sei die Gesamtbetrachtung dieser einzelnen Handlungen, die auf ein Mobbingverhalten schließen ließen. Betrachte man die Verhaltensweisen der Beklagten vom 15.05.2009 bis zum 31.08.2009 in Gesamtschau, so liege darin ein Mobbingverhalten vor entsprechend der Definition des LAG Thüringen. Dazu führt der Kläger insbesondere auf der Seite 7 - unten - und Seite 8 - oben - der Berufungsbegründung aus. Dort (s. Bl. 419 d.A.) behauptet der Kläger (auch), dass er am 10.07.2009 in Italien von Dr. G. vor der dortigen Kundschaft herabgewürdigt worden sei. Dies alles habe innerhalb von ca. 3 Monaten stattgefunden. Darin sei ein systematisches und fortwährendes Mobbingverhalten der Beklagten zu erkennen, um den Kläger - letztendlich erfolgreich - aus dem Betrieb zu verdrängen.\n\n23\n\n3. Hinsichtlich der Schadensbezifferung des im Berufungsverfahren neu formulierten Hilfsantrages führt der Kläger wie folgt aus:\n\n24\n\nIm Durchschnitt habe der Kläger in den Jahren von 2003 bis 2008 jährlich 43.084,00 € netto verdient. Dies ergebe durchschnittlich einen Betrag in Höhe von 3.590,34 € netto an monatlichen Einkommen. Diese dann multipliziert mit den 33 Monaten, die, gerechnet von der Kündigung am 26.06.2009 bis zum Eintritt des Rentenalters am 27.03.2012, verblieben seien, ergebe einen Betrag in Höhe von 118.481,22 € netto. Davon abzuziehen seien die zu erwartenden Sozialleistungen in Höhe von 56.786,40 €. Schließlich sei der Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,-- € zu addieren. Demnach belaufe sich der Schaden auf 65.694,82 €. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf die auf Seite 9 der Berufungsbegründung (Bl. 420 d.A.) zitierte Literatur geltend, dass zu seinen Gunsten eine zeitlich unbegrenzte Schadensersatzpflicht bis zum 27.03.2012 bestehe. Der Kläger verweist darauf, dass in dem hiesigen Verfahren er nur die Kündigung hingenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies dem schädigenden Arbeitgeber zum Vorteil gereichen solle (der Kläger verweist auf LAG Berlin-Brandenburg BB 2008, 2737).\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndas Urteil des ArbG Koblenz vom 25.08.2010 - 4 Ca 1848/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 192.354,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und - hilfsweise - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 65.694,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n29\n\nDie Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 24.01.2011 (Bl. 437 ff d.A.), worauf verwiesen wird.\n\n30\n\nSoweit es insbesondere um die Darlehensforderung geht, hält die Beklagte dem Kläger vor, dass man von ihm als einem erfahrenen Kaufmann erwarten müsse, dass er den Inhalt von Urkunden, die er unterschreibe, auch angemessen bewerten könne. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag um ein Scheingeschäft gehandelt habe, habe die Beklagte bestritten. Hinsichtlich der Änderungskündigung bzw. des Dienstwagenentzugs verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, dass noch vier weitere Mitarbeiter keinen Dienstwagen mehr hätten erhalten sollen, nicht einmal bestritten habe. Wenn der Kläger die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.04. auf Seite 4 - oben - (gemeint Schriftsatz vom 28.01.2010) nicht zur Kenntnis nehme, bedeutet dies nicht, dass die Beklagte keinen Beweis angetreten habe, - abgesehen davon, dass mangels Bestreiten der Beweis überhaupt nicht zu erheben gewesen sei. Was die Verweigerung der Arbeitszuweisung und das anschließende Ignorieren betreffe, mache sich der Kläger - so bringt die Beklagte vor - nicht einmal die Mühe, sich mit seinem eigenen widersprüchlichen Vortrag, auf den ihn das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen habe, auseinander zu setzen. Nur vorsorglich sei auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu verweisen, wonach dem Kläger Arbeit zugewiesen worden sei und dieser auch gearbeitet habe. Hinsichtlich der Schadensbezifferung des Klägers bezeichnet die Beklagte diese als grob fehlerhaft. Der Kläger unternehme nicht einmal den Versuch, die Schadensbezifferung den Tatsachen anzupassen.\n\n31\n\nZur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2011 - 3 Sa 563/10 - (Bl. 464 ff. d.A.).\n\nEntscheidungsgründe\n\n32\n\nA. Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte\nist nicht verpflichtet, dem Kläger 192.354,86 € oder 65.694,84\n€ zu zahlen. Eine entsprechende Zahlungspflicht besteht\nbereits dem Grunde nach nicht. Die vom Kläger im Berufungsverfahren\nmit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Klageforderungen\nlassen sich weder auf eine vertragliche, noch auf eine gesetzliche\nAnspruchsgrundlage stützen. Insbesondere sind auch die\nVoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 628 Abs. 2\nBGB nicht erfüllt.\n\n33\n\nI. Materieller Schaden\n\n34\n\nSoweit dem Kläger infolge der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses zum 31.08.2009 finanzielle Nachteile\nentstanden sind und noch entstehen, sind derartige Nachteile nicht\ndurch ein schuldhaft-pflichtwidriges Verhalten der Beklagten\nadäquat-kausal verursacht worden.\n\n35\n\n1. Dadurch, dass die Beklagte den Kläger am\n15.05.2009 aufforderte, das Darlehen aus dem Jahre 2006\nzurückzuzahlen, hat die Beklagte weder eine unerlaubte Handlung im\nSinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, noch eine\nschuldhaft-pflichtwidrige Vertragspflichtverletzung begangen.\nInsbesondere liegt (auch) kein schuldhaft begangener Verstoß gegen\nRücksichtnahmepflichten vor, die einem Arbeitgeber gegenüber dem\nArbeitnehmer obliegen. Sieht man einmal davon ab, dass der Kläger\nauf Seite 5 des Schriftsatzes vom 15.01.2010 (Bl. 111 d.A.)\nsinngemäß ausgeführt hat, zunächst (nach der E-Mail vom 15.05.2009)\n\"nichts mehr von der Rückforderungsabsicht der Beklagten\ngehört\" zu haben, gilt insoweit folgendes:\n\n36\n\nDas Finanzamt hatte gegen den Kläger eine Steuernachzahlung von\n6.524,04 € per Bescheid festgesetzt (s. dazu den eben\nzitierten Schriftsatz des Klägers vom 15.01.2010 a.a.O.;\nSteuerbescheid für 2001, Bl. 129 d.A.). Davon wollte der Kläger\nfreigestellt werden. Den im Darlehensvertrag vom 18.07.2006 (Bl. 74\nd.A.) genannten Betrag hat die Beklagte dem Kläger in diesem\nZusammenhang tatsächlich zur Verfügung gestellt bzw.\n\"überlassen\" (s. S. 5 des Schriftsatzes des Klägers vom\n15.01.2010). Zu den vertragstypischen Pflichten beim\nDarlehensvertrag, - wie ihn der Kläger unstreitig unterschrieben\nhat -, gehört die Verpflichtung des Darlehensnehmer das zur\nVerfügung gestellt Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten (§ 488\nAbs. 1 S. 2 BGB). Im Hinblick darauf und aus den vom Arbeitsgericht\nauf den Seiten 24 f. des Urteils vom 25.08.2010, dort unter Ziffer\n(3) = Bl. 380 f. d.A. genannten Gründen gereicht es der Beklagten\nnicht zum Verschulden im Sinne des § 276 BGB, wenn sie den Kläger\nso - wie aus der E-Mail vom 15.05.2009 ersichtlich - wegen des\nDarlehensvertrages anschrieb. Unabhängig davon wurde der Kläger\ndurch die Geltendmachung dieser Forderung nicht in seinem\nPersönlichkeitsrecht verletzt. Die Berufungskammer macht sich die\ndiesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom\n25.08.2010 zu eigen und stellt dies hiermit Bezug nehmend gemäß §\n69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Klägers im\nBerufungsverfahren rechtfertigt es nicht, das Verhalten der\nBeklagten vom 15.05.2009 anders rechtlich zu bewerten als dies im\nerstinstanzlichen Urteil geschehen ist.\n\n37\n\n2. Auch durch den Ausspruch der\nÄnderungskündigung vom 26.06.2009 und die damit angestrebten\nVertragsänderungen hat die Beklagte schuldhaft weder eine\nunerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB noch\neine Vertragspflichtverletzung begangen. Sie hat dadurch auch nicht\ndas Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.\n\n38\n\na) In diesem Zusammenhang ist darauf zu\nverweisen, dass die personelle Maßnahme vom 26.06.2009 gerade nicht\n- jedenfalls nicht in erster Linie - auf die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses abzielte. Der Beklagten ging es darum - wie\naus dem Schreiben vom 26.06.2009 deutlich wird -, das\nArbeitsverhältnis nach dem 31.08.2009 zu neu geregelten Bedingungen\nfortzusetzen. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, das\nÄnderungsangebot der Beklagten vom 26.06.2009 unter dem Vorbehalt\nanzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial\nungerechtfertigt ist. Von dieser gemäß § 2 S. 1 KSchG eröffneten\nMöglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Hätte der\nKläger den Vorbehalt gemäß § 2 S. 1 KSchG rechtzeitig erklärt, wäre\nder Bestand des Arbeitsverhältnisses, - d.h. der Fortbestand des\nArbeitsverhältnisses über den 31.08.2009 hinaus -, zu keinem\nZeitpunkt zweifelhaft gewesen. Die Änderungskündigung hätte dann\ndas Arbeitsverhältnis nicht zum 31.08.2009 beenden können.\nStreitgegenstand des (Änderungs-)Kündigungsschutzprozesses - 4 Ca\n1848/09 - wäre insoweit eben nicht der Bestand des\nArbeitsverhältnisses gewesen, sondern alleine die Frage, ob die von\nder Beklagten mit der Änderungskündigung angestrebten Änderungen\ndes Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt waren oder\nnicht.\n\n39\n\nAbgesehen davon hat der Kläger selbst willentlich die Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2009 herbeigeführt und dadurch\neigenverantwortlich die entscheidende \"Schadensursache\"\ngesetzt, dass er die Klage (vom 17.07.2009) hinsichtlich der\nFeststellungsanträge zu 1 und 2 mit dem Schriftsatz vom 26.08.2009\nzurückgenommen hat. Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des\n§ 269 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 ZPO und § 7 KSchG ergebenden\nRechtsfolgen waren dem Kläger seinerzeit bewusst. Dies ergibt sich\neindeutig aus seinem Anwaltsschreiben vom 27.08.2009 (Bl. 275\nd.A.). Die Kündigung vom 26.06.2009 ist deswegen so zu bewerten,\nals habe der Kläger dagegen keine Klage erhoben. Dies bedeutet,\ndass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt. In\nRechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass eine\nunwirksame Kündigung eine Vertragsverletzung sein kann. Eine\nunwirksame Kündigung kann zum Schadensersatz dann verpflichten,\nwenn der Kündigende die Unwirksamkeit der Kündigung kannte oder bei\ngehöriger Sorgfalt kennen musste. Alleine durch den Ausspruch einer\nunwirksamen Kündigung verletzt ein Arbeitgeber freilich noch nicht\nohne weiteres seine dem Arbeitnehmer gegenüber bestehenden\nRücksichtnahmepflichten. Erst recht liegt eine Verletzung\nderartiger Rücksichtnahmepflichten dann nicht vor, wenn der\nArbeitgeber - wie hier die Beklagte - dem Arbeitnehmer eine\nwirksame Kündigung erklärt. Jedenfalls der Ausspruch einer\nordentlichen Kündigung stellt sich im Regelfall als ein sozial\nadäquates Verhalten des Arbeitgebers dar. Zwar hat der Kläger\nbehauptet, dass er aufgrund des auf ihn ausgeübten psychischen\nDrucks die Kündigung habe akzeptieren und die Kündigungsschutzklage\nhabe zurücknehmen müssen. Dieser wertenden Einschätzung folgt die\nBerufungskammer nicht. Vielmehr war es dem Kläger zumutbar, sich -\nsoweit es um den Bestand und Inhalt seines Arbeitsverhältnisses\ngeht - mit Hilfe des Rechts im Arbeitsverhältnis zu behaupten.\n\n40\n\nEs ist nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen\nRechtsprechung anerkanntes Recht, dass im Arbeitsleben übliche\nKonfliktsituationen grundsätzlich nicht geeignet sind, die\nTatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder\neiner unerlaubten Handlung zu erfüllen. Durch die Errichtung der\nstaatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit sowie durch das Verfahrensrecht\nund das materielle Arbeitsrecht hat der Gesetzgeber konkret\ngeregelt (insbesondere im ArbGG und im KSchG), dass und wie sich\nder Arbeitnehmer in Konfliktsituationen gegen Maßnahmen des\nArbeitgebers zur Wehr setzen kann. Dem Kläger war es unter den\ngegebenen Umständen durchaus zuzumuten, von diesen rechtlichen\nMöglichkeiten Gebrauch zu machen. Ein Zwang, die bereits erhobene\nKündigungsschutzklage zurückzunehmen, bestand nicht.\n\n41\n\nb) Es spricht einiges dafür, dass das eben\naufgezeigte Verhalten des Klägers (Unterlassen einer\nVorbehaltserklärung gemäß § 2 S. 1 KSchG; Rücknahme der\nKündigungsschutzklage) den Vorwurf (jedenfalls) eines erheblichen\nMitverschuldens des Klägers im Sinne des § 254 Abs. 1 und Abs. 2\nBGB begründet. Ob und inwieweit das Mitverschulden des Klägers\neinen etwaigen Schadensersatzanspruch mindern würde oder entfallen\nließe, kann dahingestellt bleiben, weil eine Verpflichtung der\nBeklagten zum Schadensersatz bereits dem Grunde nach zu verneinen\nist.\n\n42\n\n3. Unter dem Aspekt der \"Nichtzuweisung\nvon Arbeit\" lassen sich die Tatbestände einer\nschuldhaft-pflichtwidrigen Vertragspflichtverletzung und/oder einer\nunerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und 2 BGB ebenfalls\nnicht bejahen. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass\nder Kläger, um seine Arbeitspflicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu\nerfüllen, darauf angewiesen gewesen wäre, dass ihm die Beklagte\nkontinuierlich Arbeit zuwies. In dem Anstellungsvertrag vom\n25.08.2003 wird in Ziffer 1 die Tätigkeit des Klägers als die eines\nMitarbeiters \"für die Bearbeitung/Aquisition des in- und\nausländischen Marktes\" angegeben. In Ergänzung dazu ergibt\nsich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, dass er über die Jahre\ndie Beteiligungen und neuen Märkte für die Beklagte aufgebaut und\nstets (selbst) Unternehmensverantwortung inne hatte. Eine derartige\nPosition in der Hierarchie eines Unternehmens bringt es mit sich\nbzw. erfordert es, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung\nseiner Arbeitspflicht auch selbst initiativ wird (- einem\nderartigen Arbeitnehmer muss nicht unbedingt kontinuierlich Arbeit\nzugewiesen werden). Unabhängig davon ergibt sich (auch) aus den\ndiesbezüglichen Feststellungen, die das Arbeitsgericht auf den\nSeiten 26 f. des erstinstanzlichen Urteils getroffen hat, dass es\ndem Kläger möglich gewesen ist, zu arbeiten.\n\n43\n\n4. a) Aufgrund der am\n26.08.2009 gegenüber dem Arbeitsgericht erklärten Rücknahme des\nKündigungsschutzantrages zu 1 und des allgemeinen\nFeststellungsantrages zu 2 aus der Klageschrift vom 17.07.2009\nstand bereits am 26.08.2009 fest, dass das Arbeitsverhältnis mit\nAblauf des 31.08.2009 enden würde. Ein etwaiges Verhalten des\nGeschäftsführers Dr. G. vom 29.08. bzw. 30.08.2009 ist deswegen\ndafür, dass der Kläger nach dem 31.08.2009 kein Einkommen aus dem\nArbeitsverhältnis mit der Beklagten mehr erzielte, nicht\nursächlich. Entsprechendes gilt für das Verhalten, das - nach der\nBehauptung des Klägers - Dr. G. in Italien gezeigt haben soll.\nAbgesehen davon hat der Kläger ein schuldhaft-pflichtwidriges\nVerhalten der Beklagten bzw. des Geschäftsführers Dr. G. nicht\nhinreichend dargetan. Das vom Kläger beanstandete Verhalten von Dr.\nG. war, - wenn es sich denn so wie vom Kläger allgemein behauptet\nzugetragen haben sollte -, Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des\nKlägers. Der Kläger hätte deswegen - soweit er ein unaufrichtiges\noder schikanierendes Verhalten von Dr. G. behaupten will - sein\ndiesbezügliches Vorbringen im Hinblick auf die bestreitende\nEinlassung der Beklagten noch weiter in eine Darstellung konkreter\nEinzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es der Kläger - auch im\nBerufungsverfahren - fehlen lassen.\n\n44\n\nb) Zwar trifft es nach dem Urteil des LAG\nBaden-Württemberg 23.03.2001 - 18 Sa 65/00 - zu, dass die Wirkung\neines Menschen auf andere Menschen insbesondere auch von\nnonverbalen Faktoren geprägt wird. Kommt es freilich in einem\nRechtsstreit auf derartige Faktoren an, dann bedarf es eines\nTatsachenvortrages (zum Gesprächsinhalt und) zu den nonverbalen\nKörper- und Stimmsignalen. Ein derart hinreichender\nTatsachenvortrag des Klägers fehlt vorliegend.\n\n45\n\nc) Entsprechend unsubstantiiert ist das\nVorbringen des Klägers, soweit dieser sich auf Verhaltensweisen der\nBeklagten (bzw. von Personen der Beklagten) am 10.07.2009 bzw. auf\neiner Messe in Amsterdam (2008) bezieht.\n\n46\n\nZwar würden diese Verhaltensweisen - sollten sie sich ereignet\nhaben - zeitlich vor dem 26.08.2009 liegen. In inhaltlicher\nHinsicht hat der Kläger diese Verhaltensweisen jedoch nicht\ngenügend konkret dargestellt.\n\n47\n\n5. Zu einer schuldhaft-pflichtwidrigen\nVertragspflichtverletzung (bzw. einer Verletzung der\nRücksichtnahmepflicht) oder einer unerlaubten Handlung im Sinne des\n§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB wird das vom Kläger beanstandete\nVerhalten der Beklagten auch dann nicht, wenn man die einzelnen\nHandlungen nicht isoliert, sondern zusammen betrachtet. (Auch) auf\nGrund einer derartigen einheitlichen Betrachtungsweise ist es\nvorliegend nicht gerechtfertigt, die einzelnen vom Kläger\nbeanstandeten Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit rechtlich als\n\"Mobbing\" bzw. als Vertragspflichtverletzung und/oder\nunerlaubte Handlung zu qualifizieren. Das tatsächliche Vorbringen\ndes Klägers rechtfertigt es nicht, die einzelnen Verhaltensweisen\nder Beklagten als Gesamtverhalten und damit als Verletzungshandlung\nim Rechtssinne zu qualifizieren. Es ist anerkanntes Recht, dass die\nFrage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht (eines Arbeitnehmers)\nverletzt ist, auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter\nsorgsamer Würdigung aller Umstände zu beurteilen ist. Die\nentsprechende Prüfung ergibt hier, dass die einzelnen, vom Kläger\nbehaupteten Handlungen der Beklagten (bzw. von Personen, für die\ndie Beklagte einzustehen hätte) auch in der Gesamtschau keinen\npersönlichkeitsrechtsverletzenden Charakter haben. Der vorliegende\nFall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht grundlegend von\nSachverhalten, in denen von Landesarbeitsgerichten oder von dem\nBundesarbeitsgericht einzelne Handlungen in der Gesamtschau als\nPersönlichkeitsrechtsrechtsverletzung qualifiziert worden sind.\n\n48\n\n6. Damit schuldet die Beklagte bereits dem\nGrunde nach keinen Ersatz materiellen Schadens, - und zwar weder im\nSinne des Hauptantrages noch im Sinne des Hilfsantrages. Der\nAnordnung einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Ob die\nDarlegungen bzw. Berechnungen des Klägers zur Höhe der\nSchadensersatzforderungen schlüssig sind, kann ebenso dahingestellt\nbleiben wie die - oben angesprochene - Frage eines etwaigen\nüberwiegenden Mitverschuldens des Klägers.\n\n49\n\nII. Immaterieller Schaden.\n\n50\n\nDie Beklagte schuldet dem Kläger auch keinen Ersatz eines\nSchadens, der nicht Vermögensschaden ist. Eine angemessene\nEntschädigung i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger deswegen\nnicht zu, weil das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung\n(Urteil S. 16 f.) einen Verstoß der Beklagten gegen das\nBenachteiligungsverbot des AGG verneint hat. Von einem derartigen\nVerstoß ist (auch) aufgrund des Vorbringens des Klägers im\nBerufungsverfahren nicht auszugehen.\n\n51\n\nAußerhalb des (somit hier nicht anwendbaren) § 15 Abs. 2 AGG\nsetzt die Zubilligung eines \"Schadens, der nicht\nVermögensschaden ist,\" nach näherer Maßgabe der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung eine schwerwiegende Verletzung\ndes allgemeinen Persönlichkeitsrechts (bzw. eine erhebliche\nBenachteiligung) voraus (§ 253 Abs. 2 BGB analog). Geringfügige\nEingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus. Dies ist\nanerkanntes Recht. Nach dem oben bereits Ausgeführten (bei B. I.),\nworauf verwiesen wird, hat die Beklagte das Persönlichkeitsrecht\ndes Klägers nicht verletzt. (Auch) ist der Tatbestand einer\nerheblichen Benachteiligung des Klägers zu verneinen.\n\n52\n\nB. Ergänzend bezieht sich die Berufungskammer\ngemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auch auf die arbeitsgerichtlichen\nEntscheidungsgründe im Übrigen.\n\n53\n\nDie Kosten seiner erfolglosen Berufung muss der Kläger gemäß §\n97 Abs. 1 ZPO tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG\nfestgesetzt. Dabei waren die Werte des Hauptantrages und des\nHilfsantrages nicht zu addieren. Dies ergibt sich aus den\nGesichtspunkten der wirtschaftlichen (Teil-)Identität und der\nrechtlichen Präjudizialität (vgl. Thomas/Putzo 31. Aufl. ZPO § 5\nRz. 6 ff.). Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.\n\n54\n\nDie Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht\nkann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort\ngenannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten\nwerden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht\nHugo-Preuß-Platz 1,99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Kläger\nhingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-22/3-sa-563-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-22/3-sa-563-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118743","retrieved":"2026-07-09 00:10:59.257346+00:00"}}