{"status":"available","doknr":"OLD118750","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0318.8TA56.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-18","aktenzeichen":"8 Ta 56/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom\n11.11.2010, Az. 5 Ca 2174/08, wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nGründe\n\n1\n\nDie nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend\ninsgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das\nArbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu\nRecht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des\n§ 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht\ndie Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei\nlänger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im\nRückstand ist.\n\n2\n\nDer Kläger hat nach Maßgabe des rechtskräftigen Beschlusses des\nArbeitsgerichts vom 21.05.2010 - beginnend ab dem 01.06.2010\nmonatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro auf die Prozesskosten zu\nleisten. Dieser Zahlungsverpflichtung ist der Kläger bislang nicht\nnachgekommen. Es sind keinerlei Zahlungen erfolgt. Der Kläger\nbefindet sich daher nunmehr mit der Zahlung mehrerer Monatsraten\nlänger als drei Monate im Rückstand. Die Voraussetzungen des § 124\nNr. 4 ZPO sind somit erfüllt.\n\n3\n\nSoweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde auf eine\nseitens der Landesjustizkasse mit Schreiben vom 21.09.2010 gewährte\nStundung verweist, so verkennt er, dass diese Stundung lediglich\ndie im Beschwerdeverfahren 8 Ta 116/10 angefallenen Gerichtskosten,\nnicht hingegen die vorliegend in Rede stehenden Ratenzahlungen auf\ndie in erster Instanz angefallenen Kosten (Gerichtskosten und\nPKH-Vergütung) betrifft. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen und\nnachgewiesen, dass sich seine Einkommensverhältnisse seit der\nRatenzahlungsanordnung vom 21.05.2010 verschlechtert haben.\n\n4\n\nDie sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1\nZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.\n\n5\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine\nVeranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-18/8-ta-56-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-18/8-ta-56-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118750","retrieved":"2026-07-09 00:10:59.774336+00:00"}}