{"status":"available","doknr":"OLD118772","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0315.1TA28.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-15","aktenzeichen":"1 Ta 28/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom\n18.01.2011 - 3 Ca 2019/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers\nzurückgewiesen.\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt\nder Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren\nGegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.\n\n2\n\nDer Kläger war bei der Beklagten seit Januar 2009 zu einer\nmonatlichen Vergütung von 2.900,-- € brutto beschäftigt. Die\nBeklagte hat dem Kläger für die Monate Juli und August 2010 ein um\n870,- Euro brutto gekürztes Gehalt ausgezahlt und ihm nicht das bei\nAntritt des Jahresurlaubs fällige Urlaubsgeld in Höhe von 1.450,-\nEuro ausbezahlt. Die entsprechenden Beträge hat der Kläger im\nvorliegenden Verfahren eingeklagt. Der Kläger hat das zwischen den\nParteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.09.2010\nzum 31.10.2010 gekündigt.\n\n3\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit am 23.11.2010 durch\nVergleich beendet. In diesem vereinbarten sie neben\nZahlungsverpflichtungen der Beklagten zur Abgeltung der\nKlageforderungen auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses\naufgrund der Kündigung des Klägers zum 31.10.2010 sowie die\nVerpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein wohlwollendes\nqualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.\n\n4\n\nAuf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das\nArbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom\n18.01.2011 den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit\nentsprechend dem bezifferten Zahlungsbegehren auf 3.190,-- €\nfestgesetzt.\n\n5\n\nGegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am\n21.01.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am\n27.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde\neingelegt, mit der er die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes in\nHöhe von insgesamt zwei Bruttomonatsgehältern des Klägers\nhinsichtlich der Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nund zur Ausstellung eines Zeugnisses begehrt. Zur Begründung hat er\nausgeführt, es sei zwischen den Parteien zunächst streitig gewesen,\nwelche Kündigungsfrist der Kläger einzuhalten gehabt habe. Wegen\ndieser Dissonanzen sei auch die Erteilung eines wohlwollenden\nZeugnisses zwischen den Parteien nicht unstreitig gewesen.\n\n6\n\nDas Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat\nsie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n7\n\nII. Die statthafte, form- und fristgerecht\neingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch\nübersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den\nMindestbeschwerdewert von 200,-- €.\n\n8\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das\nArbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit\ndes Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des geltend\ngemachten Vergleichswertes zutreffend auf 3.190,-- €\nfestgesetzt.\n\n9\n\nZu Recht hat das Arbeitsgericht keinen Vergleichsmehrwert\nfestgesetzt. Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswertes\nder anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem Vergleich getroffene\nRegelung ist, dass durch diese Regelung (unabhängig von der\ngerichtlichen Anhängigkeit) der Streit oder die Ungewissheit der\nParteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (ständige\nRechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. etwa nur LAG\nRheinland-Pfalz, Beschl. vom 21.03.2009 - 1 Ta 190/09; LAG Hamburg,\nBeschl. v. 29.12.2010 - 4 Ta 27/10, NZA-RR 2011, 152; LAG Hamm,\nBeschl. v. 13.09.2010 - 6 Ta 395/10, AE 2011, 93; LAG Köln, Beschl.\nv. 10.06.2010 - 10 Ta 20/10, AE 2011, 95). Denn die Einigungsgebühr\nnach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs.\n2 RVG fällt nur \"für die Mitwirkung beim Abschluss eines\nVertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien\nüber ein Rechtsverhältnis beseitigt wird…\" an.\n\n10\n\nIm vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen\nvorgetragen, die auf einen zwischen ihnen bestehenden Streit um den\nZeugnisanspruch des Klägers schließen lassen noch ist ein solcher\nStreit aus den Akten ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat\nvorgebracht, aufgrund der Eigenkündigung des Klägers und der\ngewählten Kündigungsfrist sei es zu Dissonanzen zwischen den\nParteien gekommen, weshalb die Erstellung eines wohlwollenden\nZeugnisses nicht mehr unstreitig gewesen sei. Obwohl die Beklagten\nletzteres ausdrücklich bestritten hat, hat der Beschwerdeführer\nseinen Vortrag nicht präzisiert und hat insbesondere den\nangeblichen Streit zwischen den Parteien über den Zeugnisanspruch\nnicht wenigstens ansatzweise nachvollziehbar näher dargestellt.\nSeinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, ob die Beklagte auf den\nZeugnisanspruch des Klägers ablehnend reagierte oder ob der Kläger\nbzw. sein Prozessbevollmächtigter dies aufgrund der entstandenen\nDissonanzen lediglich befürchteten. Aus dem Vorbringen des\nBeschwerdeführers, es sei wegen der gewählten Kündigungsfrist zu\nUnstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen, lässt sich auch\nnicht schließen, dass deshalb automatisch der Anspruch des Klägers\nauf Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses in Streit\ngestanden haben könnte. Dissonanzen zweier in einem Rechtsstreit\nbefindlichen Parteien sind oftmals die allgemeine Folge einer\ngerichtlichen Auseinandersetzung und führen nicht zwangsläufig zur\nNegierung jeglicher Ansprüche der Gegenseite durch eine Partei.\nAnsonsten müssten bei jedem Rechtsstreit automatisch immer ein\nVergleichsmehrwert anzunehmen sein.\n\n11\n\nZu Recht hat das Arbeitsgericht auch keinen Vergleichsmehrwert\nfür die Aufnahme im Vergleich der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses aufgrund Eigenkündigung des Klägers zum\n31.10.2010 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat hierzu\nvorgebracht, die für die Eigenkündigung einzuhaltende\nKündigungsfrist sei zwischen den Parteien zunächst streitig\ngewesen, was die Beklagte bestritten hat. Diesem Vorbringen des\nBeschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass über die Frage der\nrichtigen Kündigungsfrist ein Streit oder eine Ungewissheit der\nParteien durch den Vergleich erledigt worden ist. Selbst wenn die\nBeklagte bei Übergabe des Kündigungsschreibens durch den Kläger\ndiesem zunächst entgegengehalten haben sollte, die vom Kläger\ngewählte Kündigungsfrist sei zu kurz - was die Beklagte bestritten\nhat -, so hat sie sich in der Folgezeit weder gerichtlich noch\naußergerichtlich nie mehr darauf berufen. Auch in dem von den\nParteien zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftverkehr ist\nderartiges nicht angedeutet. Daher kann auch nicht davon\nausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses\nhier ein wie auch immer geartetes Nachgeben der Beklagten erkennbar\nwar.\n\n12\n\nNach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge\naus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n13\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S.\n3 RVG nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-15/1-ta-28-11","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-15/1-ta-28-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118772","retrieved":"2026-07-09 00:11:01.453489+00:00"}}