{"status":"available","doknr":"OLD118801","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0308.1TA27.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-08","aktenzeichen":"1 Ta 27/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom\n19.01.2011 - 2 Ca 1041/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers\nzurückgewiesen.\n\n2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht\ngegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der\nProzessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren\nWertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.\n\n2\n\nDie Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Jahre 1999, zuletzt\nals Sachbearbeiterin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt\nvon 3.500,- Euro beschäftigt. Die Klägerin begehrte die Reduzierung\nihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Als die Beklagte ihr\ndies verweigerte, erhob die Klägerin Klage mit den Anträgen, die\nBeklagte zu verurteilen, einer Reduzierung ihrer regelmäßigen\nArbeitszeit von 39 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden, verteilt auf\n4 Wochentage zu je 5 Stunden ab dem 24.09.2010 zuzustimmen.\n\n3\n\nDas Arbeitsgericht hat dem Klagebegehren mit Urteil vom\n18.11.2010 stattgegeben.\n\n4\n\nAuf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom\n30.12.2010 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für seine\nanwaltliche Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 19.01.2011\nauf 5.250,- Euro entsprechend anderthalb Bruttomonatsverdiensten\nder Klägerin fest. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, bei\nAnträgen auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG seien die\nfür die Bewertung von Änderungskündigungsschutzanträgen geltenden\nGrundsätze analog anzuwenden und demnach ein halber\nVierteljahresverdienst anzusetzen.\n\n5\n\nGegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am\n20.01.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am\n25.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde\neingelegt. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines\nGegenstandswertes von 10.500,- Euro entsprechend 3\nBruttomonatsgehältern der Klägerin. Er hat zur Begründung der\nBeschwerde ausgeführt, auch bei Rechtsstreitigkeiten über die\nVerringerung der Arbeitszeit sei gem. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG\ngrundsätzlich der 3-fache Jahresbetrag der mit der Verringerung der\nArbeitszeit verbundenen Vergütungsdifferenz anzusetzen, sofern\nnicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer sei.\n\n6\n\nDas Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur\nBegründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, bei einem Begehren,\ndas auf Verringerung der Arbeitszeit gerichtet sei, handele es sich\ngem. § 8 TzBfG um eine beabsichtigte Vertragsänderung und nicht um\neinen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen.\n\n7\n\nII. Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1\nGKG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht\neingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,\n00 Euro und ist auch sonst zulässig.\n\n8\n\nDas Rechtsmittel ist allein schon deshalb fristgerecht, weil das\nArbeitsgericht eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in dem\nangefochtenen Beschluss verwendet hat (vgl. § 9 Abs. 5 ArbGG). Da\nvorliegend das Verfahren durch Urteil endete, fielen nach Teil 8\nder Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses des GKG Gerichtsgebühren\nan. Daher war gem. § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die\nGerichtsgebühren auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der\nKlägerin festzusetzen, der über § 32 RVG auch für die\nAnwaltsgebühren verbindlich ist. Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs.\n1 RVG erfolgt nur, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche\nTätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert\nrichten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Keine dieser\nVoraussetzungen ist vorliegend gegeben. Vielmehr gilt der Grundsatz\nvon § 32 RVG, dass der für die Gerichtsgebühren herauszuziehende\nWert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Es\nfehlt vorliegend auch nicht an einem für die Gerichtsgebühren\nmaßgebenden Wert. Was fehlte, war allein ein entsprechender\nBeschluss des Arbeitsgerichts, nicht aber ein Wert als solcher.\nDieser folgt vielmehr aus den Klageanträgen selbst. Das\nArbeitsgericht hätte daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes\nvon § 32 RVG und dass auf § 33 Abs. 1 RVG nur hilfsweise\nabzustellen ist, den Festsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten\nder Klägerin als Antrag nach § 63 Abs. 2 GKG auslegen müssen. Zudem\nist dem angefochtenen Beschluss auch nicht zu entnehmen, auf\nwelcher Rechtsgrundlage er basiert. Die Anfechtbarkeit eines nach §\n63 GKG ergehenden Beschlusses richtet sich nach der völlig\nandersartig ausgestalteten Norm von § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG i. V. m.\n§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist von § 33\nAbs. 3 S. 3 RVG ist vorliegend nicht anwendbar.\n\n9\n\nIn der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.\n\n10\n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und zahlreicher\nLandesarbeitsgerichte (vgl. Arbeitsrechtslexikon Schwab:\nStreitwert/Gegenstandswert II. 2.) ist die Forderung eines\nArbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG\nentsprechend den Regelungen für Änderungskündigungen zu bewerten.\nDemnach ist grundsätzlich der dreifache\nJahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen\nmonatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der\nBetrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten\nÄnderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt,\nals Obergrenze anzusetzen wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl.\nvom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08). Dieser Rechtsprechung liegt der\nGedanke zugrunde, dass die Begehr eines Arbeitnehmers auf\nVerringerung seiner Arbeitszeit wertmäßig mit der Konstellation\nvergleichbar ist, in der ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber\nausgesprochene Änderungskündigung unter Vorbehalt im Sinne von § 2\nKSchG annimmt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.10.2007 - 1\nTa 242/07; LAG Hamburg, Beschl. v. 08.11.2001, NZA-RR 2002, 551;\nLAG Berlin, Beschl. v. 04.09.2001, NZA-RR 2002, 104; LAG Hessen,\nBeschl. v. 28.11.2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Niedersachen, Beschl.\nv. 14.12.2001, NZA-RR 2002, 550). In beiden Konstellationen dreht\nsich der Rechtsstreit um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zu\ngeänderten Bedingungen nach den Vorstellungen einer der Parteien\nfortgesetzt wird, ohne dass dabei über Bestehen oder Nichtbestehen\ndes Arbeitsverhältnisses als solches gestritten wird. Der\nArbeitnehmer will mit seinem Verlangen auf Verringerung der\nArbeitszeit nicht in den Bestand, sondern nur in den Inhalt des\nArbeitsverhältnisses eingreifen. In beiden Fällen geht es um eine\nÄnderung der Arbeitsvertragsbedingungen, weshalb das\nwirtschaftliche Interesse eines klagenden Arbeitnehmers an der\nDurchsetzung einer Arbeitszeitverringerung ebenso hoch zu bewerten\nist wie sein wirtschaftliches Interesse an der Abwehr einer\nÄnderungskündigung.\n\n11\n\nDa sich der Wert eines Verfahrens nach dem wirtschaftlichen\nInteresse des Klägers am Klageantrag bemisst, kann folglich zur\nWertbemessung eines Antrags auf Arbeitszeitverringerung auf die\nGrundsätze der Wertfestsetzung für\nÄnderungskündigungsschutzverfahren zurückgegriffen werden.\n\n12\n\nGrundsätzlich ist zur Bewertung eines\nÄnderungskündigungsschutzantrages ein Wert von eineinhalb\nMonatsgehältern festzusetzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.\n11.06.2008 - 1 Ta 108/08). Dieser Reduzierung des Wertes eines\nKündigungsschutzantrages gegen eine Änderungskündigung gegenüber\ndem Wert eines Beendigungskündigungsschutzantrages liegt die\nÜberlegung zugrunde, dass bei einer Änderungskündigung begrifflich\nzunächst eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, die nach\n§ 42 Abs. 2 und Abs. 3 GKG zu bewerten ist. Nimmt der Arbeitnehmer\ndie Änderungskündigung unter Vorbehalt an, dann steht fest, dass\ndas Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern es geht im weiteren\nVerfahren nur noch um die dann geltenden Bedingungen.\nWirtschaftlich geht es dem Kläger mit einem Kündigungsschutzantrag\ngegen eine Änderungskündigung also um ein \"weniger\" als\nbei einer Beendigungskündigung. Daraus rechtfertigt sich die\ngrundsätzliche Reduzierung des Wertes, weil die Parteien im\nVerfahren wirtschaftlich um weniger als die Existenz eines\nArbeitsverhältnisses streiten. Diese maßgebliche wirtschaftliche\nSichtweise hat die Beschwerdekammer veranlasst, die unter Vorbehalt\nangenommene Änderungskündigung im Grundsatz auch geringer zu\nbewerten als eine Beendigungskündigung, bei der es um den\nFortbestand der Existenzgrundlage des Arbeitnehmers geht. Hiervon\nabzuweichen sieht die Beschwerdekammer keinen Anlass. Der\nBeschwerdeführer hat auch keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt. Er\nkommt wohl deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil er den\nVierteljahresverdienst, von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG als regelmäßig\nanzusetzenden Wert ansieht. Dies ist aber allein schon nach dem\nWortlaut des Gesetzes (\"höchstens\") gerade nicht der\nFall, sondern der im Gesetz festgelegte Vierteljahresverdienst ist\ndie maximale Obergrenze für die im Einzelfall anzustellende\nErmessensentscheidung. Besondere Umstände des Einzelfalles können\ndurch eine Erhöhung bzw. Verringerung dieses Betrages\nberücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sind solche Umstände,\ndie einen höheren Wert als eineinhalb Monatsgehälter der Klägerin\nrechtfertigen würden, hingegen nicht ersichtlich.\n\n13\n\nDie Beschwerde des Beschwerdeführers war daher als unbegründet\nzurückzuweisen.\n\n14\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines unbegründeten\nRechtsmittels gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.\n\n15\n\nEin Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4\nSatz 3 RVG nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-08/1-ta-27-11","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-08/1-ta-27-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118801","retrieved":"2026-07-09 00:11:03.650686+00:00"}}