{"status":"available","doknr":"OLD118796","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0304.1TA39.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-03-04","aktenzeichen":"1 Ta 39/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.12.2010 - 6 Ca 847/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.\n\n3\n\nNach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.12.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 08.12.2010, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.\n\n4\n\nMit einem am 16.12.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen Beschwerde eingelegt. Nachdem diese nicht weiter begründet wurde, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf mit Verweis auf die weiterhin fehlende Erklärung nicht abgeholfen und ihn dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n5\n\nDas Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 09.02.2011 unter Fristsetzung zum 01.03.2011 dem Kläger Gelegenheit gegeben, die geforderte Erklärung abzugeben und das Rechtsmittel zu begründen. Die Äußerungsfrist verstrich, ohne dass ein Eingang festgestellt werden konnte.\n\nII.\n\n6\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.\n\n7\n\nIn der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.\n\n8\n\nDas Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.\n\n9\n\nGemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.\n\n10\n\nDer Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.\n\n11\n\nDa der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.\n\n12\n\nDie sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.\n\n13\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-04/1-ta-39-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-04/1-ta-39-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118796","retrieved":"2026-07-09 00:11:03.277056+00:00"}}