{"status":"available","doknr":"OLD118841","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0224.11SA285.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-02-24","aktenzeichen":"11 Sa 285/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nLudwigshafen vom 10.03.2010, Az: 3 Ca 1245/09, wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten in der Berufung noch über den Bestand des\nArbeitsverhältnisses während der Dauer der Kündigungsfrist, nachdem\ndie Arbeitgeberin drei außerordentliche Kündigungen ausgesprochen\nhatte, und über Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum der\nKündigungsfrist.\n\n2\n\nDer am 06.08.1970 geborene Kläger ist verheiratet und zwei\nKindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er ist bei der Beklagten\nauf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.08.2008 seit dem\n01.09.2008 als stellvertretender Leiter des Zentraleinkaufs\nbeschäftigt. Sein Jahresgehalt beläuft sich auf 80.000,00 EUR\nbrutto zuzüglich eines Anspruches auf Privatnutzung des\nDienstwagens, der monatlich mit einem Sachwert von 627,00 EUR\nbrutto versteuert wurde. Weiterhin ist nach § 5 des Arbeitsvertrags\neine erfolgsabhängige jährliche Bonuszahlung in Höhe von insgesamt\n30.000,00 EUR vereinbart.\n\n3\n\nIm Hinblick auf die Betriebsgröße der Beklagten finden auf das\nArbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des\nKündigungsschutzgesetzes Anwendung. Ein Betriebsrat ist bezogen auf\nden Betrieb der Beklagten nicht gewählt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 08.05.2009 sprach die Beklagte dem Kläger\ngegenüber eine ordentliche Kündigung zum 30.11.2009 aus. Der Kläger\nwurde durch dieses Kündigungsschreiben ab sofort unter Anrechnung\nvon Resturlaubsansprüchen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von\nder Erbringung der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der regelmäßigen\nBezüge freigestellt.\n\n5\n\nDie Beklagte sprach dem Kläger gegenüber sodann mit weiterem\nSchreiben vom 13.05.2009, zugestellt an den Prozessbevollmächtigten\ndes Klägers sowie mit Schreiben vom 20.05.2009, gerichtet an den\nKläger, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers eingewandt\nhatte, nicht zum Empfang bevollmächtigt zu sein, erneut jeweils\naußerordentlich sowie hilfsweise unter Einhaltung einer\nKündigungsfrist eine Kündigung aus (Bl. 17, 18 d. A.).\n\n6\n\nMit Schreiben vom 03.06.2009 hörte die Beklagte den Kläger zu\n\"Verdachtsmomenten\" an und forderte ihn zur Stellungnahme\nauf (Bl. 30 ff. d. A.). Mit weiterem Schreiben vom 10.06.2009\nsprach die Beklagte dem Kläger gegenüber erneut eine\naußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.\n\n7\n\nDie Beklagte stützt die Kündigungen vom 13. und 20.05.2010 auf\ndie Teilnahme des Klägers und seiner Ehefrau an einer zweitägigen\nVeranstaltung am 11. und 12.10.2008, der E.-Trophy 2008, als\nTatkündigung wegen Vorteilsannahme. Die weitere außerordentliche\nKündigung vom 10.06.2009 stützt sie auf die Tat hilfsweise den\nVerdacht von mehreren Vorteilsannahmen bzw. einer Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen bei der Umbuchung einer Dienstreise, verbunden\nmit einem Stornoschaden für die Beklagte.\n\n8\n\nDurch die am 29.05.2009 erhobene Kündigungsschutzklage, die\nursprünglich mit einem allgemeinen Feststellungsantrag verbunden\nwar, der später zurückgenommen wurde, sowie die Klageerweiterungen\nhat der Kläger gegen sämtliche ihm gegenüber ausgesprochenen\nKündigungen Kündigungsschutzklage erhoben, die Erteilung eines\nZwischenzeugnisses sowie die Zahlung ausstehender Vergütung,\nWeiterbeschäftigung und Wiedereinstellung gegenüber der Beklagten\ngerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte hat im Verlauf des\nerstinstanzlichen Verfahrens erklärt, an der ordentlichen Kündigung\nvom 08.05.2009 nicht mehr festzuhalten. Das Arbeitsgericht\nLudwigshafen hat am 22.02.2010 die Klage hinsichtlich des Antrags\nzu Ziffer 20 aus dem Schriftsatz des Klägers vom 05.01.2010\n(Bonuszahlung) abgetrennt.\n\n9\n\nNach Teilklagerücknahme (erhaltenes Arbeitslosengeld) und ohne\nBerücksichtigung des abgetrennten Verfahrens hat der Kläger\nerstinstanzlich zuletzt beantragt:\n\n10\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die\nordentliche Kündigung vom 08.05.2009 nicht aufgelöst worden\nist,\n\n11\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die\naußerordentliche Kündigung vom 13.05.2009 nicht aufgelöst worden\nist,\n\n12\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die\nordentliche Kündigung vom 13.05.2009 nicht aufgelöst worden\nist,\n\n13\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch\naußerordentliche Kündigung vom 20.05.2009 nicht aufgelöst worden\nist,\n\n14\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die\nordentliche Kündigung vom 20.05.2009 nicht aufgelöst worden\nist,\n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit\nden Feststellungsanträgen zu den im Arbeitsvertrag vom 14.08.2008\ngeregelten Arbeitsbedingungen als stellvertretender Leiter des\nZentraleinkaufs bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die\nFeststellung der Anträge weiterzubeschäftigen,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu\nerteilen, dass sich auf Verhalten und Leistung erstreckt,\n\n17\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die\naußerordentliche Kündigung vom 10.06.2009 nicht aufgelöst worden\nist,\n\n18\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die\nordent-liche Kündigung vom 10.06.2009 nicht aufgelöst worden\nist,\n\n19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag von 4.017,89 EUR\nbrutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.065,45 EUR netto\nnebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen,\n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von\n7.266,94 EUR brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 2.130,90\nEUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen,\n\n21\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von\n7.266,94 EUR brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 2.130,90\nEUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen,\n\n22\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von\n7.266,94 EUR brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 2.130,90\nEUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen,\n\n23\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihn als stellvertretenden Leiter\ndes Zentraleinkaufs zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 6.666,67\nEUR einzustellen,\n\n24\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von\n7.266,94 EUR brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 2.130,90\nEUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen,\n\n25\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von\n7.266,94 EUR brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 2.130,90\nEUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen,\n\n26\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von\n7.266,94 EUR brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 2.130,90\nEUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen,\n\n27\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von\n7.266,94 EUR brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 2.130,90\nEUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.\n\n28\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n29\n\ndie Klageanträge abzuweisen.\n\n30\n\nSie hat insbesondere vorgetragen, mit nachträglich auffälliger\nVehemenz habe der Kläger die Ablösung von ABC und einen Wechsel zu\nE. forciert. Der Kläger habe am 07.10.2008 per Mail eine Einladung\nzur E.-Trophy 2008 in der Zeit vom 11. bis 12.10.2008 erhalten,\ndaraufhin mit seiner Ehefrau an der E. Trophy teilgenommen und 10\nTage nach der E.-Trophy 2008 an seinen Verhandlungspartner bei E.\nper Mail geschrieben: \"Guten Morgen, hoffe Ihnen geht es\nmittlerweile besser und Sie können schon wieder aus den Augen\nsehen; -). Benötige dringend Ihre Unterstützung, absolut ehrlich\nvon meiner Seite her […] Ziel sollte es sein, bei ca. 50,00\n€ pm günstiger zu laden, da dies aus politischen Gründen der\nrichtige Weg wäre, dies könnte man z.B. bis März begrenzen, dann\nauf die von Ihnen angebotenen Preise zurückgreifen. Aktuell\nbenötigen wir 6 FZ in der Kategorie A 4, welchen in einem Zeitraum\nvon 3-5 Monaten fest angemietet werden sollen, dies sollte noch in\ndieser Woche fixiert werden bzw. muss ich um 12 Uhr eine Präferenz\ndem Gesellschafter nennen.\"\n\n31\n\nBereits die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung\nvom 13.05.2009 sei zugegangen. Die Prozessbevollmächtigten des\nKlägers hätten ihre Vertretung ohne jede Einschränkung angezeigt,\nso dass die Entgegennahme zu Unrecht verweigert worden sei.\n\n32\n\nSie habe dem Kläger per Mail am 02.12.2008 ihre C. Richtlinie\nübermittelt, die unter anderem die Annahme von Einladungen\nuntersagt. Auch wenn der Kläger in seiner gehobenen Position\neigentlich keine Bedienungsanleitung für ein ordentliches Verhalten\nhätte gebrauchen dürfen, habe ihm nunmehr klar sein müssen mit der\nTeilnahme an den Veranstaltungen, schwerwiegende\narbeitsvertragliche Pflichtverletzungen zu begehen. Sein\nUnrechtsbewusstsein komme auch darin zum Ausdruck, dass er in einer\nReaktion auf eine Einladung von E. zum S. R. Konzert in seiner\nablehnenden E-Mail den Verhandlungspartner in einem PS anwies,\nsolche Themen bitte in Zukunft unter einer privaten E-Mail-Adresse\nzu platzieren.\n\n33\n\nSie hat weiter vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe von der\nEinladung und Teilnahme an der E.-Trophy am 12.05.2009 Kenntnis\nerlangt. An diesem Tage habe Frau A. Kenntnis von dem Sachverhalt\nerhalten und sofort die Geschäftsführung in Person des Herrn Sch.\ninformiert. Hinsichtlich der zur Grundlage der Kündigung vom\n10.06.2009 herangezogenen Kündigungsgründe seien der nicht\nkündigungsberechtigten Frau A. erste Verdachtsmomente seit dem\n15.05.2009 bekannt geworden. Sie habe sodann die Ermittlung des\nSachverhalts durch sofortige Kontaktaufnahme mit den\n\"Einladenden\" aufgenommen. Nachdem von dort keine\nverwertbaren Informationen eingegangen seien, sei der Kläger mit\nSchreiben vom 03.06.2009 unter Fristsetzung bis zum 09.06.2009\nangehört worden. Die Geschäftsführung der Beklagten habe nach\nAnhörung des Klägers am 09.06.2009 Kenntnis vom ermittelten\nKündigungssachverhalt erlangt. An diesem Tag sei Herr Sch. von Frau\nA. umfassend informiert worden.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen\nSachvortrags beider Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils\ndes Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.03.2010, Seiten 4 bis 16,\nBl. 259 bis 271 d. A., verwiesen.\n\n35\n\nDurch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen\nder Klage hinsichtlich der Kündigungsschutzanträge bezogen auf die\naußerordentlichen Kündigungen, auf Erteilung eines\nZwischenzeugnisses sowie auf Verurteilung zur Zahlung der Vergütung\nfür den Zeitraum Mai bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.\nNovember 2009 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen\n(ordentliche Kündigung, weitergehende Annahmeverzugsansprüche,\nWeiterbeschäftigung, Wiedereinstellung).\n\n36\n\nDiese Entscheidung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst wie\nfolgt begründet: Die dem Kläger ausgesprochenen außerordentlichen\nKündigungen seien sowohl als Tat- als auch Verdachtskündigung\nunbegründet. Zwar sei dem Kläger ein Verhalten vorzuwerfen, das\ngrundsätzlich als außerordentlicher Kündigungsgrund geeignet sei.\nDas Vorliegen der behaupteten Rechtfertigungsgründe könne\ndahinstehen, da die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist gemäß\n§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur unzureichend in das Verfahren\neingebracht worden sei. Der nicht ausreichend konkrete\nTatsachenvortrag der Beklagten sei einer Beweiserhebung durch\nVernehmung der Zeugin A. nicht zugänglich, da die Beklagte zuvor\nhätte in das Verfahren einbringen müssen, aufgrund welcher\nTatsachen (Vorgänge) Frau A. die entsprechenden Kenntnisse zu dem\nangegebenen Zeitpunkt erlangt habe. Hiernach die Zeugin erst im\nRahmen einer Beweisaufnahme zu fragen, verbiete sich aufgrund der\nUnzulässigkeit des Ausforschungsbeweises.\n\n37\n\nDas Arbeitsverhältnis werde jedoch aufgrund ordentlicher\narbeitgeberseitiger Kündigung zum 30.11.2009 beendet. Die\nausgesprochene Kündigung sei als verhaltensbedingte Kündigung\nsozial gerechtfertigt. Der Kläger habe zur Überzeugung der Kammer\ndurch sein Auftreten gegenüber - möglichen - Geschäftspartnern\nsowie seinen - über die entsprechenden Einrichtungen der Beklagten\ngeführten - privaten Mailverkehr deutlich zum Ausdruck gebracht, in\neiner Führungsposition als stellvertretender Leiter des\nZentraleinkaufs nicht mehr tragbar zu sein. Durch sein gesamtes\nVerhalten im Kontext habe der Kläger den Verdacht und die Sorge der\nBeklagten, bezüglich Vorteilsannahme anfällig zu sein, begründet.\nDa insoweit das interne Vertrauensverhältnis der Parteien berührt\nwerde und - aufgrund der Position des Klägers - durch eine\nArbeitgeberin ohne entsprechenden Hinweis und ohne vorherige\nAbmahnung abverlangt werden könne, müsse die dem Kläger gegenüber -\nspätestens mit Schreiben vom 20.05.2009 - ausgesprochene\nordentliche Kündigung Bestand haben, so dass das Arbeitsverhältnis\nzum 30.11.2009 rechtswirksam aufgekündigt worden sei.\n\n38\n\nDie Beklagte habe antragsgemäß auch ein Zwischenzeugnis zu\nerteilen und den Zeitraum der Kündigungsfrist zu vergüten. Aufgrund\ndieser Ausführungen seien auch die Ansprüche auf Einstellung wie\nauch Weiterbeschäftigung unbegründet. Wegen der weiteren\nEinzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 16 bis 27\ndes Urteils, Bl. 271 bis 282 d. A., verwiesen.\n\n39\n\nGegen das Urteil vom 10.03.2010, das ihr am 05.05.2010\nzugestellt worden ist, hat die Beklagte am 02.06.2010 Berufung\neingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.07.2010 innerhalb der\nauf den 20.07.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist\nbegründet.\n\n40\n\nNach Maßgabe dieses Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug\ngenommen wird (Bl. 315 bis 321 d. A.), macht sie zusammengefasst\ngeltend, nachdem der Kläger am 08.05.2009 ordentlich gekündigt\nworden sei und dies im Unternehmen der Beklagten kommuniziert\nworden sei, sei an Herrn Sch. von einem in A-Stadt tätigen\nMitarbeiter zu Beginn der Folgewoche, 11.05./12.05.2009,\nherangetragen worden, dass bei den Kundenkontakten des Klägers wohl\nEiniges nicht sauber sei. Unmittelbar danach habe er Frau A. davon\nberichtet und sie beauftragt, die Kundenkontakte des Klägers zu\nprüfen. Noch am selben Tag sei sie auf den Vorgang E. Trophy\ngestoßen, der Gegenstand der Kündigungen vom 13.05.2009 sowie\n20.05.2009 sei, und habe Herrn Sch. informiert, der sie gebeten\nhabe, die Kundenkontakte nach weiteren Verfehlungen zu überprüfen.\nErste Verdachtsmomente hinsichtlich des besuchten L. R. Konzerts,\ndes Eishockeyspiels, des Tannenbaumschlagens, der Einladung zum S.\nR. Konzert und schließlich des Spesenbetrugs habe Frau A. am\n15.05.2009 gefunden. Sie habe sodann - beginnend am selben Tag -\nversucht, weitere Informationen von den Einladenden zu erhalten.\nNachdem - vermutlich wegen des nicht vorhandenen\nAufklärungsinteresses der Einladenden - bis zum 02.06.2009 keine\nverwertbaren Informationen bei Frau A. eingegangen seien, sei der\nKläger mit Schreiben vom 03.06.2009 unter Fristsetzung bis zum\n09.06.2009 angehört worden. Kenntnis vom Kündigungssachverhalt habe\ndie Geschäftsführung der Beklagten nach Anhörung des Klägers am\n09.06.2009 durch Informationen des Herrn Sch. durch Frau A.\nerhalten. Weiterhin nimmt die Beklagte Bezug auf das\nerstinstanzliche Vorbringen.\n\n41\n\nSie beantragt,\n\n42\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom\n10.03.2010, Az: 3 Ca 1245/09, abzuändern und die Klageanträge zu\n2., zu 4. und zu 8., zu 10. bis 13., zu 15. bis 17.,\nabzuweisen.\n\n43\n\nDer Kläger beantragt,\n\n44\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n45\n\nEr trägt zur Begründung vor, auch der zweitinstanzliche Vortrag\nzur Einhaltung der Zweiwochenfrist sei unsubstantiiert. Der Vortrag\nin der Berufungsbegründung stehe dem erstinstanzlichen Vortrag\nentgegen, nach dem Frau A. ursprünglich Kenntnis von dem\nSachverhalt erhalten habe und den Geschäftsführer Sch. informiert\nhabe, da die Beklagte nunmehr vortrage, zunächst habe Herr Sch.\nKenntnis erhalten und dann Frau A. beauftragt. Weiterhin würden die\ngenauen Umstände der Kenntniserlangung nicht dargetan. Gegen die\nGlaubwürdigkeit des Sachvortrags der Beklagten spreche auch, dass\nnoch am 13.05.2009 der damalige Personalleiter der Beklagten Herr\nD. um eine Besprechung mit dem Kläger gebeten habe, um eine\neinvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen.\nSinn und Zweck der Besprechung sollte eine einvernehmlich Aufhebung\ndes Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung, deren Höhe\nbesprochen werden sollte, sein. Dies stehe im Widerspruch zu den\nangeblich gleichzeitig laufenden Ermittlungen und des bereits\nfestgestellten E.-Trophy-Vorgangs. Bezüglich der angeblichen\nweiteren Verdachtsmomente trage die Beklagte weiterhin nur\nOberflächliches vor. In alle Vorgänge sei der Geschäftsführer Herr\nSch. vom Kläger eingeweiht worden, und die Teilnahme sei mit dessen\nEinverständnis erfolgt.\n\n46\n\nDie seitens des Klägers seinem Prozessbevollmächtigten erteilte\nVollmacht habe die Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen\nnicht erfasst.\n\n47\n\nWeiterhin sei dem Kläger eine Vorteilsannahme insgesamt vom\nArbeitsgericht nicht vorgeworfen worden, sondern lediglich die\nForm, wie er sich als Führungskraft der Beklagten verhalten habe.\nHierauf könne jedoch eine fristlose Kündigung nicht gestützt\nwerden, diese wäre vielmehr selbst im Falle der Einhaltung der\nZweiwochenfrist unwirksam.\n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien\nwird auf die vorgelegten Schriftsätze verwiesen.\n\n49\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über den Vortrag der Beklagten,\nFrau A. sei am 12.05.2009 auf den Vorgang E.-Trophy gestoßen sowie\ndem Geschäftsführer Sch. sei die - beabsichtigte - Teilnahme an der\nE.-Trophy nicht bereits in einem Gespräch Ende September\n2008/Anfang Oktober 2008 mitgeteilt worden durch Vernehmung der\nZeugin A. sowie durch Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten\nSch. und des Klägers jeweils als Partei. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls\nder Verhandlung vor der Berufungskammer vom 24.02.2011 (Bl. 477 ff.\nd. A.) verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n50\n\nI. Die nach §§ 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist\ngemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 517\nZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist\ninsgesamt zulässig.\n\n51\n\nII. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die dem Kläger\nausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen vom 13.05.2009,\n20.05.2009 sowie 10.06.2009 haben nicht zur vorzeitigen Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist geführt, so\ndass auch die weiterhin berufungsgegenständlichen Zahlungsansprüche\ndes Klägers insgesamt begründet sind.\n\n52\n\n1. Die ausschließlich auf den Kündigungssachverhalt E.-Trophy\n2008 gestützten außerordentlichen Kündigungen vom 13.05.2009 und\n20.05.2009 haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht\nrechtswirksam ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet.\n\n53\n\n1.1 Es kommt angesichts dessen, dass die inhaltlichen\nVoraussetzungen für die Rechtfertigung der jeweiligen Kündigung\nnicht gegeben sind, nicht weiter darauf an, dass die Beklagte ihre\nstreitige Behauptung, dass der Empfänger des Kündigungsschreibens\nvom 13.05.2009, der Prozessbevollmächtigte des Klägers, auch zum\nEmpfang einseitiger Willenserklärungen bevollmächtigt gewesen sei,\nnicht unter Beweis gestellt hat. Aus diesem Grund hätte frühestens\ndie Kündigung vom 20.05.2009, zugegangen am 22.05.2009, eine\nwirksame sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen\nkönnen.\n\n54\n\n1.2 Die Voraussetzungen für eine Beendigung ohne Einhaltung\neiner Kündigungsfrist nach § 626 BGB liegen nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme wegen der Kündigungen, die auf die Teilnahme an der\nE.-Trophy gestützt werden, nicht vor.\n\n55\n\nNach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem\nVertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer\nKündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,\naufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller\nUmstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider\nVertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum\nAblauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.\n\n56\n\nDie Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für\nden Arbeitgeber setzt zunächst voraus, dass eine Verletzung der\narbeitsvertraglichen Pflichten seitens des Arbeitnehmers vorliegt.\nIst eine solche Pflichtverletzung erfolgt, ist die Wirksamkeit der\naußerordentlichen Kündigung weiter davon abhängig, ob die\nPflichtverletzung im Rahmen einer Interessenabwägung unter\nbesonderer Berücksichtigung des Einzelfalles, insbesondere auch des\nVerhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten\nInteressen des Arbeitgebers an der vorzeitigen Beendigung des\nArbeitsverhältnisses führt.\n\n57\n\nGemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Kündigung nur innerhalb\nvon zwei Wochen erfolgen.\n\n58\n\nDie Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich aller\nVoraussetzungen des § 626 BGB hat der die Kündigung erklärende, der\nsich auf diesem Beendigungstatbestand beruft. Dies schließt im\nRahmen der Voraussetzung des wichtigen Grundes vom\nKündigungsempfänger geltend gemachte Rechtfertigungs- oder\nEntschuldigungsgründe ein, die vom Kündigenden zu widerlegen sind.\nHinsichtlich der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB schließt die\nBeweislast des Kündigenden die Tatsachen ein, aus denen sich eine\nHemmung des Beginns der Ausschlussfrist ergibt, etwa wegen\nverspäteter Kenntnisnahme des Kündigungsberechtigten. Macht der\nGekündigte substantiiert eine frühere Kenntniserlangung geltend, so\nist dies vom Kündigenden zu widerlegen, weiterhin ist positiv der\nZeitpunkt der Kenntniserlangung darzulegen und zu beweisen.\n\n59\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Vortrag des\nKlägers in vorliegendem Fall, er habe bereits im September/Oktober\n2008 im Rahmen eines Strategiegesprächs den Geschäftsführer der\nBeklagten auf die Veranstaltung E.-Trophy hingewiesen, dieser habe\ndem Kläger mitgeteilt, er solle auf jeden Fall den Termin\nwahrnehmen, insbesondere um diesen Kontakt zu E. zu pflegen, eine\ndoppelrelevante Tatsache. Einerseits handelt es sich um eine\nRechtfertigungstatsache, die Auswirkung auf die Frage des\nVorliegens eines wichtigen Grundes und die der Unzumutbarkeit der\nFortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat; gleichzeitig betrifft sie\nden Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch eine kündigungsberechtigte\nPerson auf Seiten des Arbeitgebers.\n\n60\n\nIn der vor der Berufungskammer durchgeführten Beweisaufnahme hat\ndie beweispflichtige Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer den\nBeweis für ihren Sachvortrag führen können.\n\n61\n\nZwar hat der im Wege der Parteivernehmung von Amts wegen gemäß §\n448 ZPO vernommene Geschäftsführer der Beklagten Sch. den Vortrag\nder Beklagten bestätigt, dass der vom Kläger dargestellte\nGesprächsinhalt zu der Veranstaltung E.-Trophy nicht Gegenstand des\nStrategiegespräches vom September 2008/Oktober 2008 gewesen sei.\nDem gegenüber hat der Kläger im Rahmen seiner Parteinvernehmung vor\nder Berufungskammer gegenteilige Angaben gemacht.\n\n62\n\nDie Kammer vermag ihre Überzeugungsbildung auf keine von beiden\nAussagen zu stützen, da erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit\nbeider Parteien bestehen bleiben. Nach dem im Rahmen der Vernehmung\ngewonnenen Gesamteindruck aufgrund des Aussageverhaltens des\nGeschäftsführers der Beklagten und des Klägers wie auch den\nEindrücken aus dem Verfahren insgesamt, hat sich keine von beiden\nParteien von dem erheblichen Eigeninteresse am Ausgang des\nProzesses freimachen können.\n\n63\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung ist zu bedenken, dass die\nVorschrift des § 286 ZPO nicht nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit\ndafür verlangt, dass eine zu beweisende Tatsache zutrifft. Nicht\neinmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist ausreichend. Das\nGericht muss nach den Maßstäben des § 286 ZPO vielmehr die volle\nÜberzeugung davon gewinnen, dass eine streitige Tatsachenbehauptung\nwahr ist. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht dabei\nfür das Bewiesensein nicht aus: Ein bloßes Glauben, Wähnen oder für\nWahrscheinlich halten berechtigt nicht zur Bejahung des streitigen\nTatbestandsmerkmals. Andererseits ist mehr als die subjektive\nÜberzeugung nicht gefordert. Eine absolute Gewissheit ist nicht\nerforderlich. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine\npersönliche Gewissheit des Gerichts, welche Zweifeln Schweigen\ngebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller/Greger, ZPO,\n28. Aufl., § 286 ZPO RZ 18, 19 m. w. N.).\n\n64\n\nNach diesen Maßstäben konnte die Berufungskammer die\nerforderliche Überzeugung nicht gewinnen. Es ist keine Feststellung\nmöglich, ob die E. Trophy im Rahmen des Gesprächs im Herbst 2008\nüberhaupt nicht erwähnt wurde, beiläufig Gesprächsthema war,\nausdrücklich zum Thema des Gesprächs gemacht wurde oder gar in\ndiesem Gespräch die ausdrückliche Zustimmung des Geschäftsführers\nder Beklagten erfolgt ist. Konnte die Kammer weder vom Vortrag des\nBeweisführers noch von des Sachverhaltsschilderung des Gegners die\nerforderliche Überzeugung gewinnen, so hat die Entscheidung nach\nden Grundsätzen der Beweislastverteilung zu erfolgen. Danach war es\nder Beklagten nicht möglich, den Sachvortrag der\nEinverständniserklärung des Geschäftsführers zur Teilnahme an der\nVeranstaltung zu widerlegen und damit sowohl eine\nRechtfertigungstatsache, die den Kündigungsgrund als solchen\nbetrifft, als auch die frühe Kenntnis von dem Vorwurf und damit die\nFristversäumnis bei Kündigungsausspruch.\n\n65\n\nAus diesem Grund verbleibt es bei der erstinstanzlichen\nEntscheidung, wonach die Kündigungen vom 13.05. und 20.05.2009\nnicht als außerordentliche Kündigungen zur sofortigen Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses geführt haben.\n\n66\n\n2. Auch die Rechtswirksamkeit der am 10.06.2009 ausgesprochenen\naußerordentlichen Kündigung scheitert, wie das arbeitsgerichtliche\nUrteil zutreffend ausgeführt hat, bereits an der Einhaltung der\nKündigungserklärungsfrist durch die Beklagte.\n\n67\n\nDie Ausschlussfrist des § 626 Abs.2 BGB beginnt, wenn der\nKündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige\nKenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm\ndie Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des\nArbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (ständige\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. Urteil vom 02.03.2006\n- 2 AZR 46/05 - NZA 2006, 1211 ff.). Der Kündigungsberechtigte, der\nAnhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen\nKündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den\nBetroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Um den\nLauf der Frist aber nicht länger als unbedingt notwendig\nhinauszuschieben, muss die Anhörung innerhalb einer kurzen Frist\nerfolgen. Die Frist darf im allgemeinen nicht mehr als eine Woche\nbetragen (BAG, a. a. O.).\n\n68\n\nDer Beginn der Ausschlussfrist wird gehemmt, solange der\nKündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach\npflichtgemäßen Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der\ngebotenen Eile durchführt. Es ist dann nicht darauf abzustellen, ob\ndie Maßnahmen des Kündigenden etwas zur Aufklärung des Sachverhalts\nbeigetragen haben oder überflüssig waren. Bis zur Grenze, die ein\nverständig handelnder Arbeitgeber beachten würde, kann der\nSachverhalt durch erforderlich erscheinende Aufklärungsmaßnahmen\nvollständig geklärt werden (BAG 05.12.2002 - 2 AZR 478/01 - AP Nr.\n63 zu § 123 BGB).\n\n69\n\nEs obliegt der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten, die\nUmstände substantiiert in das Verfahren einzuführen und unter\nBeweis zu stellen, aus denen sich eine Hemmung des Beginns der\nKündigungserklärungsfrist aufgrund von diesen Voraussetzungen\ngenügenden Aufklärungsmaßnahmen ergibt. Dies schließt unter\nBerücksichtigung der oben ausgeführten Grundsätze die Darlegung der\nnach Vorliegen erster Verdachtsmomente durchgeführten\nErmittlungsschritte in einer Weise voraus, dass dem Gericht eine\nBeurteilung ermöglicht wird, inwieweit diese Ermittlungen mit der\nder Arbeitgeberin obliegenden Zügigkeit geführt worden sind (so\nauch BAG vom 02.03.2006, a. a. O.). Dem wird der Vortrag der\nBeklagten nicht gerecht, der Geschäftsführer der Beklagten Sch.\nhabe am 11. oder 12.05.2009 zugetragen bekommen, dass mit den\nKundenkontakten des Klägers etwas nicht in Ordnung sei. Er habe\nsofort Frau A. mit Nachforschungen beauftragt. Diese sei noch am\nselben Tag auf die E.-Trophy gestoßen. Erste Verdachtsmomente\nbezüglich der Kündigungsgründe, die zum Gegenstand der Kündigung\nvom 10.06.2009 gemacht werden, habe sie am 15.05.2009 erhalten.\nDanach habe sie die Einladenden ohne Ergebnis befragt. Mangels\nKenntnis, welche ersten Verdachtsmomente am 15.05. Frau A.\nvorlagen, welche Befragungsmaßnahmen gegenüber wem, wann,\ngegebenenfalls mit welcher Fristsetzung erfolgt sind, sieht sich\ndie Kammer außer Stande die Einhaltung der Obliegenheit zur zügigen\nErmittlung festzustellen. Eine Ergänzung des Sachvortrags ist durch\ndie Beklagte auch nicht auf den gerichtlichen Hinweis durch den\nBeschluss vom 12.08.2010 erfolgt, in welchem der Beklagten unter\nFristsetzung zum 31.08.2010, verlängert durch den Beschluss vom\n20.08.2010 auf den 30.09.2010, Gelegenheit eingeräumt wurde, ihren\nSachvortrag zu ergänzen.\n\n70\n\nEs verbleibt deshalb dabei, dass die Beklagte, wie bereits in\nerster Instanz, die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach §\n626 Abs. 2 BGB bezogen auf die am 10.06.2009 erklärte\naußerordentliche Kündigung nicht hinreichend substantiiert\ndargelegt hat.\n\n71\n\n3. Die Zahlungsansprüche für den Zeitraum der Kündigungsfrist\nsind insgesamt im Hinblick darauf begründet, dass keine der\nausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen zu einer vorzeitigen\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat (§ 611 BGB).\n\n72\n\nDie Berufung enthält hiergegen - über die Aufrechterhaltung der\nAuffassung, das Arbeitsverhältnis sei durch außerordentliche\nKündigung beendet, hinaus - keine weiteren Einwände.\n\n73\n\nDie Berufung war deshalb insgesamt zurückzuweisen.\n\n74\n\nIII. Die Kostenentscheidung entspricht § 97 ZPO.\n\n75\n\nFür die Zulassung der Revision besteht angesichts der\ngesetzlichen Zulassungsgründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine\nVeranlassung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-24/11-sa-285-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-24/11-sa-285-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118841","retrieved":"2026-07-09 00:11:07.043745+00:00"}}