{"status":"available","doknr":"OLD118880","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0222.1TA9.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-02-22","aktenzeichen":"1 Ta 9/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.12.2010\n- 3 Ca 2202/09 - abgeändert.\n\nDer Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des\nBeschwerdeführers wird auf 18.102,- Euro für Verfahren und\nVergleich festgesetzt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der\nbeschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die\nFestsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner\nanwaltlichen Tätigkeit.\n\n2\n\nDer Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.05.1991 zu einer\nBruttomonatsvergütung von 4.177,39 Euro beschäftigt. Mit Schreiben\nvom 28.09.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis\nbetriebsbedingt zum 31.03.2010. Der Kläger erhob daraufhin Klage\nmit den Anträgen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch\ndie Kündigung vom 28.09.2009 nicht aufgelöst worden war, sondern\nüber den 31.03.2010 hinaus fortbestand sowie die Beklagte zu\nverurteilen, ihn weiter zu beschäftigen. Die Parteien beendeten den\nRechtsstreit zunächst am 10.11.2009 durch Abschluss eines\nVergleiches, in welchem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nzum 31.03.2010, Zahlung einer Abfindung von 84.000,- Euro sowie\nAusstellung eines qualifizierten Zeugnisses durch die Beklagte\nvereinbarten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.12.2009\nden Wert für das Verfahren auf 18.102,- Euro entsprechend 4\nBruttomonatsgehältern des Klägers und für den Vergleich unter\nFestsetzung eines Mehrwerts von 1 Bruttomonatsgehalt für das im\nVergleich geregelte Zeugnis auf 22.627,50 Euro festgesetzt. Die\nBeteiligten des Wertfestsetzungsverfahrens haben diesen Beschluss\nnicht angefochten.\n\n3\n\nMit Schriftsatz vom 06.08.2010 stellte der Kläger die Anträge,\ndie Nichtigkeit des Vergleichs vom 10.11.2009 und den Fortbestand\ndes Arbeitsverhältnisses über den 31.03.2010 hinaus festzustellen\nund die Beklagte zu seiner Weiterbeschäftigung sowie Abrechnung und\nZahlung von Lohn für die Monate April, Mai und Juni 2010 zu\nverurteilen. Das Arbeitsgericht führte daraufhin das Verfahren\nunter demselben Aktenzeichen fort. Die Beklagte kündigte an,\nhilfsweise Widerklage auf Rückzahlung der Abfindung in Höhe von\n84.000,- Euro zu erheben.\n\n4\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit am 27.10.2010 erneut durch\nAbschluss eines Vergleichs beendet. In diesem erklärten sie, dass\nder Rechtsstreit durch den Vergleich vom 10.11.2009 sein Ende\ngefunden habe.\n\n5\n\nAuf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nach\nAnhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert unter\nBerücksichtigung der Anfechtung des Vergleichs mit Beschluss vom\n28.12.2010 auf 4.177,39 Euro entsprechend einem Bruttomonatsgehalt\ndes Klägers festgesetzt.\n\n6\n\nGegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am\n03.01.2011 bekannt gegebenen Beschluss hat der beschwerdeführende\nProzessbevollmächtigte mit einem am 06.01.2011 bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die\nFestsetzung eines Gegenstandswertes von mindestens 12.532,17 Euro.\nNach seiner Auffassung seien weitere 3 Monatsgehälter für das\nVerfahren nach der Anfechtung festzusetzen, da der Rechtsstreit\ndurch die Anfechtung erneut die Fortsetzung des\nArbeitsverhältnisses zum Gegenstand gehabt habe. Zusätzlich müsse\nder Wert der Abfindungssumme berücksichtigt werden, welche bei\nDurchdringen der Anfechtung zurückzuzahlen gewesen wäre.\n\n7\n\nDas Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur\nBegründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das Verfahren im\nHinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mit\ndrei Bruttomonatsgehältern bewertet worden war. Die Anfechtung\nselbst sei mit einem Bruttomonatsgehalt angemessen bewertet.\n\n8\n\nII. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist\nnach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht\nerhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des\nBeschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.\n\n9\n\nIn der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. Der Gegenstandswert\nfür Verfahren und Vergleich war auf 18.102,- Euro festzusetzen.\n\n10\n\nDas Verfahren insgesamt und nicht nur der Prozessabschnitt nach\nder Anfechtung war auch nach der Anfechtung des Vergleichs\nentsprechend dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an den\nKlageanträgen weiterhin mit 4 Bruttomonatsgehältern zu bewerten.\nDie Anfechtung des Vergleichs vom 10.11.2009 bedingte eine\nFortsetzung des Verfahrens, das folglich als Einheit von seinem\nBeginn durch Klageerhebung bis zu seinem Abschluss durch den\nzweiten Vergleich vom 27.10.2010 auch einheitlich zu bewerten war.\nDer Kläger hat mit der Anfechtung des Vergleichs seine\nursprünglichen Klageanträge wieder aufgerufen, so dass auch sein\nwirtschaftliches Interesse an diesen nach wie vor besteht. Der erst\nnach der Fortsetzung des Verfahrens gestellte Antrag auf Abrechnung\nund Zahlung von Gehalt für die Monate April bis Juni 2010 war in\nseinem Erfolg von dem zuvor gestellten Kündigungsschutzantrag\nabhängig. Er war deshalb wegen wirtschaftlicher Identität mit dem\nKündigungsschutzantrag nicht als werterhöhend zu berücksichtigen\n(vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.12.2009 - 1 Ta\n284/09). Die von der Beklagten angekündigte Eventualwiderklage auf\nRückzahlung der im Vergleich vom 10.11.2009 vereinbarten Abfindung\nin Höhe von 84.000,- Euro konnte nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG den\nGegenstandswert nicht erhöhen, da über sie nicht entschieden wurde.\nEs ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren nach\nder Anfechtung des Vergleichs an Wert verloren haben sollte.\n\n11\n\nDer Prozesshandlung der Vergleichsanfechtung selbst war kein\neigener Wert zuzuerkennen. Das RVG enthält weder einen\nGebührentatbestand für die Anfechtung eines Vergleichs, aus dessen\nExistenz auf einen eigenen Wert dieser Handlung geschlossen werden\nkönnte, noch für in ihrer Wirkung der Anfechtung vergleichbare\nRügen wie beispielsweise die Rüge nach § 78 a ArbGG. Im\nUmkehrschluss kann aus der Tatsache, dass das Rügeverfahren nach §\n78 a ArbGG gebührenrechtlich gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG zum\nRechtszug gehört, so dass keine gesonderten Gebühren anfallen (vgl.\nSchwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 78 a, Rz. 57) gefolgert werden,\ndass auch der Anfechtung eines Vergleichs kein eigener, Gebühren\nauslösender Wert zukommen kann.\n\n12\n\nDer Wert des Verfahrens hat sich somit durch die Anfechtung des\nVergleichs und die dadurch bedingte Fortsetzung des Verfahrens\nnicht verändert (so im Ergebnis auch BGH, Beschl. v. 08.02.2007 - V\nZR 160/06; BGH KostRspr. § 3 ZPO, Nr. 119, nach dem dort zitierten\nLeitsatz; LG Halle, Beschl. v. 16.03.2010 - 11 O 74/07; OLG\nBamberg, Beschl. v. 26.05.1998 - 3 U 149/97;\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Anh. § 3 Rn.\n128; /Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 3, Rz. 157). Dass der\nGegenstandswert des Verfahrens bereits für die Zeit vor der\nAnfechtung festgesetzt worden ist, hindert eine erneute Festsetzung\nnicht, da aufgrund der Fortsetzung des Verfahrens ein weiterer\nZeitabschnitt mit eigenständigen Anträgen in die Bewertung\neinzubeziehen ist.\n\n13\n\nNicht im Rahmen des Wertfestsetzungsverfahrens zu beurteilen und\nfolglich nicht bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist, ob\nder Beschwerdeführer auch erneut - und damit zwei Mal - aus dem\nvollen Wert des Verfahrens Gebühren abrechnen kann, wenn er bereits\nnach dem ersten Wertfestsetzungsbeschluss abgerechnet hat. Diese\nEntscheidung bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren\nvorbehalten.\n\n14\n\nDer Vergleichswert für den zweiten Vergleich vom 27.10.2010\nbeträgt ebenfalls 18.102,- Euro entsprechend vier\nBruttomonatsgehältern des Klägers. Für diesen Vergleich war kein\nMehrwert anzusetzen, da der im ersten Vergleich vom 10.11.2009\ngeregelte Zeugnisanspruch des Klägers nicht mehr Gegenstand des\nzweiten Vergleichs zwischen den Parteien war. Der Vergleich vom\n27.10.2010 enthält auch sonst keine Vereinbarung, die einen\nMehrwert begründen könnte.\n\n15\n\nDa die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten\nan.\n\n16\n\nEin Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4\nSatz 3 RVG nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-22/1-ta-9-11","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-22/1-ta-9-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118880","retrieved":"2026-07-09 00:11:10.158218+00:00"}}