{"status":"available","doknr":"OLD118871","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0222.1TA229.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-02-22","aktenzeichen":"1 Ta 229/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) gegen\nden Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom\n11.10.2010 - 3 Ca 1825/10 - werden als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens haben der Beschwerdeführer zu 1)\nund der Beschwerdeführer zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen.\n\n3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht\ngegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt\nder Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl in dessen als auch im\neigenen Namen die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.\n\n2\n\nDer Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz Klage auf Zahlung\nvon Annahmeverzugslohn in Höhe von 2.433,60 Euro erhoben. Das\nArbeitsgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne\nRatenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten\nbewilligt.\n\n3\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit durch den Abschluss eines\nVergleiches beendet. Darin vereinbarten sie neben einer Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses und einer Verpflichtung des Beklagten zur\nZahlung von 2.433,60 Euro sowie 200 Euro an den Kläger auch die\nVerpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten\nZeugnisses für den Kläger.\n\n4\n\nMit Beschluss vom 11.10.2010 hat das Arbeitsgericht den\nGegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des\nProzessbevollmächtigten des Klägers auf 2.808,- € festgesetzt.\nDie Vereinbarung der Erteilung eines Zeugnisses hat das Gericht\ndabei nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.\n\n5\n\nGegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am\n12.10.2010 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte\nmit einem am 15.10.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nsowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Klägers\nBeschwerdeeingelegt. Zur Begründung trägt er vor, für die Regelung\nhinsichtlich des Zeugnisses sei ein Vergleichsmehrwert von einem\nBruttomonatsgehalt und damit für den Vergleich insgesamt ein Wert\nvon 4.832,10 Euro festzusetzen.\n\n6\n\nDas Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n7\n\nII. 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu\n1) ist unzulässig, da er durch den angegriffenen\nGegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht\nbeschwert ist im Sinne des § 33 Abs. 3 RVG.\n\n8\n\nWie jedes Rechtsmittel, so setzt auch die Beschwerde nach § 33\nAbs. 3 RVG eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, d. h.\ndieser muss durch die von ihm angefochtene Entscheidung\nbenachteiligt werden und Ziel seines Rechtsmittels soll es sein,\ndiese Benachteiligung zu beseitigen.\n\n9\n\nVorliegend begehrt der Kläger die Festsetzung eines höheren\nGegenstandswerts. Ein höherer Gegenstandswert führt jedoch zu einer\nErhöhung des Vergütungsanspruches des Prozessbevollmächtigten des\nKlägers gegen diesen. Mithin belastet die behauptete zu niedrige\nGegenstandswertsfestsetzung den Kläger nicht, sondern begünstigt\nihn sogar. Damit hat nur der Prozessbevollmächtigte selbst Anlass,\neine solche Beschwerde einzulegen. Der Kläger verfolgt mit seiner\nBeschwerde keine Beseitigung einer ihn benachteiligenden Beschwer,\nso dass sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war (vgl.\nSchwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 78 Rz. 9).\n\n10\n\n2. Auch die im eigenen Namen geführte Beschwerde des\nBeschwerdeführers zu 2) (Prozessbevollmächtigter des Klägers) ist\nnicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, wie\nnach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderlich, 200,- Euro übersteigt.\n\n11\n\nUnter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der\nBeschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der\nanwaltlichen Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der\nBeschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes\nverbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.8.2009 -\n1 Ta 183/09 m.w.N.).\n\n12\n\nDer Beschwerdeführer zu 2) begehrt die Festsetzung eines\nVergleichsmehrwertes von 2.024,10 Euro, mithin die Festsetzung\neines Vergleichswertes von 4.832,10 Euro. Da der Beschwerdeführer\nzu 2) dem Kläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe\nohne Ratenzahlung beigeordnet war, erhält er auch nur die\nreduzierten Gebühren aus § 49 RVG (vgl. LAG Rheinland-Pfalz,\nBeschl. v. 05.05.2008 - 1 Ta 58/08). Der Wert des\nBeschwerdegegenstands i.S. v. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist in diesem\nFall aus den unterschiedlichen, gegenüber den nach Anlage 2 zu § 13\nAbs. 1 RVG ab einem Gegenstandswert von mehr als 3.000,- Euro\nverkürzten Erstattungsbeträgen aus § 49 RVG zu ermitteln. Bei einem\nGegenstandswert bis 3.000,- Euro bestimmt sich die anwaltliche\nGebühr einheitlich nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG. Vorliegend\nbeträgt die anwaltliche Gebühr für den festgesetzten\nGegenstandswert von 2.808,- Euro folglich 189 Euro. Bei dem vom\nBeschwerdeführer zu 2) beantragten Gegenstandswert von 4.832,10\nEuro beträgt die Gebühr gem. § 49 RVG 212 Euro.\n\n13\n\nDie Differenz der Kosten bei der für den Vergleich anfallenden\nEinigungsgebühr übersteigt vorliegend nicht den\nMindestbeschwerdewert. Werden nicht anhängige Ansprüche in einem\nGerichtsverfahren mitverglichen, entsteht für den nichtanhängigen\nTeilgegenstand des Vergleiches eine 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr.\n1000 VV RVG, da die Ermäßigung in den Nummern 1003, 1004 VV RVG\nnicht greift. Der Beschwerdeführer zu 2) erstrebt eine 1, 5\nEinigungsgebühr aus dem nichtanhängigen, aber mitverglichenen\nAnspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses für den Kläger. Die\nDifferenz zwischen der Einigungsgebühr, die für den vom\nArbeitsgericht festgesetzten Beschwerdewert anfällt und der\nEinigungsgebühr, die für den vom Beschwerdeführer zu 2) begehrten\nGegenstandswert anfiele beträgt weniger als 200 Euro.\n\n14\n\nOb dies im Hinblick auf eine mögliche \"weitere\nVergütung\" von § 50 RVG anders wäre, wenn dem Kläger\nProzesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden wäre,\nkann hier offen bleiben, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne\nRatenzahlung gewährt wurde und eine weitere Vergütung damit nicht\nin Frage kommt.\n\n15\n\nDamit ist auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) als\nunzulässig zu verwerfen.\n\n16\n\n3. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführerin zu 1) und der\nBeschwerdeführer zu 2) als Gesamtschuldner gem. den §§ 97 Abs. 1,\n100 Abs. 1 ZPO zu tragen.\n\n17\n\nEin Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4\nSatz 3 RVG nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-22/1-ta-229-10","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-22/1-ta-229-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118871","retrieved":"2026-07-09 00:11:09.368933+00:00"}}