{"status":"available","doknr":"OLD118859","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0222.1TA13.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-02-22","aktenzeichen":"1 Ta 13/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.01.2011\n- 9 Ca 2182/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers\nzurückgewiesen.\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung\neines höheren Gegenstandswerts für den Gegenstand seiner\nanwaltlichen Tätigkeit.\n\n2\n\nDer Kläger war bei der Beklagten seit November 2003 zu einer\nmonatlichen Vergütung von 1.870,-- € brutto beschäftigt. Mit\nSchreiben vom 09.07.2010 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis\nfristlos gekündigt. Hiergegen erhob der Kläger\nKündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht im Verfahren 9 Ca\n1352/19. Dieser Rechtsstreit endete in erster Instanz durch Urteil\nvom 21.10.2010, mit welchem das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit\nder Kündigung festgestellt und in dem es den Urteilsstreitwert auf\n6.150,- Euro festgesetzt hat. Nachdem die Beklagte dem Kläger seit\ndem 09.07.2010 kein Gehalt mehr gezahlt hatte, erhob der Kläger im\nvorliegenden Verfahren eine weitere Klage auf Zahlung von Vergütung\nfür die Monate Juli bis Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 5.474,84\nEuro.\n\n3\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit am 14.12.2010 durch\nVergleich beendet. Darin vereinbarten sie die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung sowie\nAusstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Zudem erklärte\ndie Beklagte unter Punkt 7 einen Verzicht auf Rechtsmittel gegen\ndas in dem Verfahren 9 Ca 1352/10 ergangene Urteil. Beide Parteien\nerklärten zudem ihren Verzicht auf Darstellung von Tatbestand und\nEntscheidungsgründe im ergangenen Urteil.\n\n4\n\nNach Anhörung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom\n04.01.2011 den Wert des Verfahrens auf 5.474,84 Euro und den Wert\ndes Vergleichs unter Berücksichtigung eines Mehrwerts in Höhe von\neinem Bruttomonatsgehalt für die Regelung des Zeugnisanspruches auf\ninsgesamt 7.344,84 Euro festgesetzt.\n\n5\n\nGegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am\n10.01.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am\n14.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde\neingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Vergleichswertes von\n13.494,84 Euro und macht dazu geltend, wegen des in dem Vergleich\ngeregelten Rechtsmittelverzichts bezüglich des Urteils aus dem\nVerfahren 9 Ca 1352/10 sei der für dieses Verfahren festgesetzte\nWert von 6.150,- Euro als Mehrwert des Vergleiches anzusetzen. Es\nliege zwar wirtschaftliche Identität zwischen dem\nKündigungsschutzantrag des Verfahrens 9 Ca 1352/10 und den im\nvorliegenden Fall geltend gemachten Lohnansprüchen vor, jedoch\nwürden diese wirtschaftlich identischen Ansprüche vorliegend in\nzwei getrennten Verfahren verfolgt. Auch habe der Vergleich im\nvorliegenden Verfahren die endgültige Beendigung des\nKündigungsschutzverfahrens geregelt.\n\n6\n\nDas Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur\nBegründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Wert des\nKündigungsschutzverfahren (9 Ca 1352/10) könne wegen\nwirtschaftlicher Identität mit den im vorliegenden Verfahren\ngeltend gemachten Lohnansprüchen keinen Vergleichsmehrwert\nbegründen.\n\n7\n\nII. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde\ninsbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der\nWert des Beschwerdegegenstandes 200, 00 Euro, wie § 33 Abs. 3 S. 1\nRVG es erfordert.\n\n8\n\n2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die\nGegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich als\nzutreffend. Das Arbeitsgericht hat insbesondere den Wert des\nVergleiches mit 7.344,84 Euro korrekt festgesetzt. Die Erklärung\neines Rechtsmittelverzichts begründet vorliegend keinen\nVergleichsmehrwert.\n\n9\n\nGrundvoraussetzung für die Festsetzung eines\nVergleichsmehrwertes ist, dass durch die Vergleichsregelung ein\nStreit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis\nbeseitigt wird. Die Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs\n(Einigungsgebühr) nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der\nAnlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur an „für die Mitwirkung\nbeim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die\nUngewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird,\nes sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein\nAnerkenntnis oder einen Verzicht\" (vgl. LAG Rheinland-Pfalz,\nBeschl. v. 21.10.2009 – 1 Ta 241/09).\n\n10\n\nIm vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelverzicht als solcher\nkeinen zusätzlichen Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über\nein Rechtsverhältnis i.S.v. Nr. 100 des Vergütungsverzeichnisses\nbeseitigt. Das in dem Verfahren 9 Ca 1352/10 streitige\nRechtsverhältnis der Parteien, ihr Arbeitsverhältnis, wurde durch\nden gesamten \"Abfindungsvergleich\" geregelt und durch den\nRechtsmittelverzicht nicht tangiert. Im Vergleich haben die\nParteien bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese\nRegelung begründet den wirtschaftlichen Wert der Vereinbarung. Als\nrein prozessuale Handlung konnte der Rechtsmittelverzicht das\nArbeitsverhältnis materiell-rechtlich nicht nochmals verändern,\ninsbesondere nicht beenden und damit Streit oder Ungewissheit über\ndieses Rechtsverhältnis beseitigen. Durch den Rechtsmittelverzicht\nwurde lediglich auf prozessualer Seite bestimmt, wie das gefundene\nwirtschaftliche Ergebnis auch prozessrechtlich zur\nVerfahrensbeendigung führt. Eine solche Regelung hat keinen eigenen\nzusätzlichen wirtschaftlichen Wert für den Bestand und den Inhalt\ndes Arbeitsverhältnisses.\n\n11\n\nDurch den Rechtsmittelverzicht wurde auch kein anderes\nVerfahren, dessen Wert dann unter Umständen als Mehrwert zu\nberücksichtigen wäre, miterledigt. Denn das Parallelverfahren 9 Ca\n1352/10 ist mit dem Erlass eines Urteils bereits vor Abschluss des\nVergleichs im hiesigen Verfahren beendet worden.\n\n12\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO\nder Beschwerdeführer.\n\n13\n\nEin Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG\nnicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-22/1-ta-13-11","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-22/1-ta-13-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118859","retrieved":"2026-07-09 00:11:08.359340+00:00"}}