{"status":"available","doknr":"OLD118872","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0218.9SA577.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-02-18","aktenzeichen":"9 Sa 577/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des\nArbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.08.2010, AZ: 8 Ca\n756/10, teilweise abgeändert und zur Klarstellung der Tenor\ninsgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 EUR brutto\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nseit dem 15.02.2010 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 EUR brutto\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nseit dem 15.04.2010 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.636,39 EUR\nbrutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nII. Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung\nder Beklagten werden zurückgewiesen.\n\nIII. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der\nKläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %, die Kosten des\nBerufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 58 % und der Kläger zu\n42 %.\n\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem\nKläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für den Monat\nJuni 2010 ein weiterer Anspruch auf Arbeitsvergütung in Höhe von\n1.800,-- € brutto nebst Zinsen sowie ein Anspruch auf\nMehrarbeitsvergütung für den Monat Januar 2010 in Höhe von 760,94\n€ brutto nebst Zinsen und den Monat Februar 2010 in Höhe von\n752,06 € brutto nebst Zinsen zusteht. Die Beklagte erstrebt\nmit ihrer Berufung die Berücksichtigung zweier von ihr behaupteter\nZahlungen in Gesamthöhe von 680,-- € auf den dem Kläger für\ndie Monate Januar und März 2010 zustehenden\nGesamtvergütungsanspruch in Höhe von 3.800,-- € brutto.\n\n2\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen\nSachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster\nInstanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den\nTatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein\nvom 25.08.2010, Az.: 8 Ca 756/10 (Bl. 65 ff. d. A.).\n\n3\n\nSoweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, hat das\nArbeitsgericht mit dem genannten Urteil die Beklagte verurteilt,\ndem Kläger als Lohn für die Monate Januar und März 2010 3.600,--\n€ brutto nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage\nabgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse,\nbezieht sich die Klageabweisung auf den vom Kläger für den Monat\nJuni 2010 geltend gemachten Vergütungsanspruch in Höhe von 1.800,--\n€ brutto nebst Zinsen sowie auf vom Kläger geltend gemachte\nAnsprüche auf Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 752,06 € brutto\nund 760,94 € brutto, jeweils nebst Zinsen, für die Monate\nJanuar und Februar 2010.\n\n4\n\nZur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst -\nausgeführt:\n\n5\n\nDem Kläger stehe für die Monate Januar und März 2010 ein\nAnspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe\nvon jeweils 1.800,-- € brutto zu. Eine - teilweise - Erfüllung\ndieser Vergütungsansprüche habe die insoweit darlegungs- und\nbeweisbelastete Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie\nsich einer Zahlung in Höhe von 30,-- € dadurch berühme, dass\nder Kläger einen für Maut-Gebühren nicht verbrauchten Betrag in\nHöhe von 30,-- € habe behalten dürfen, fehle es bereits an\neinem Beweisantritt der Beklagten für diese vom Kläger bestrittene\nZahlung. Auch weiter behauptete Zahlungen seien nicht substantiiert\ndargelegt worden.\n\n6\n\nAllerdings stünden dem Kläger weitergehende\nAnnahmeverzugslohnansprüche für die Monate April bis Juni 2010\nnicht zu. Die Voraussetzungen eines\nAnnahmeverzugsvergütungsanspruchs lägen mangels tatsächlichen\nAngebot der Arbeitsleistung nicht vor. Soweit der Kläger behauptet,\ner habe im Hinblick auf Lohnrückstände am 31.03.2010 von einem\nZurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht, sei dies nicht ausreichend\nsubstantiiert vorgetragen worden. Auch ein Anspruch des Klägers auf\nMehrarbeitsvergütung bestehe nicht. Er habe lediglich pauschal\nbestimmte Ist-Stunden vorgetragen, es aber verabsäumt, die von ihm\nbehaupteten Mehrarbeitsstunden im Einzelnen nachvollziehbar\ndarzulegen.\n\n7\n\nDas Urteil ist dem Kläger am 24.09.2010 und der Beklagten am\n28.09.2010 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am\n(Mo., den) 25.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit\nBeschluss vom 25.11.2010 bis 03.12.2010 verlängerten\nBerufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 01.12.2010, beim\nLandesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die\nBeklagte hat gegen das Urteil mit einem am 28.10.2010 beim\nLandesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt\nund diese innerhalb der durch Beschluss vom 29.11.2010 bis zum\n28.12.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz\nvom 17.12.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag\neingegangen, begründet.\n\n8\n\nDer Kläger erstrebt mit seiner Berufung die Verurteilung der\nBeklagten zur Zahlung weiterer 1.800,-- € brutto nebst Zinsen\nals Annahmeverzugsvergütung für den Monat Juni 2010. Ferner\nerstrebt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von\nMehrarbeitsvergütung für die Monate Januar und Februar 2010 nebst\nZinsen.\n\n9\n\nZur Begründung seiner Berufung und in Erwiderung auf die\nBerufung der Beklagten macht der Kläger nach Maßgabe seiner\nSchriftsätze vom 01.12.2010, 21.01.2011 sowie vom 10.02.2011, auf\ndie ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 134 ff., 161 ff., 203 ff. d.\nA.), zusammengefasst geltend:\n\n10\n\nIhm stehe ein Anspruch auf Arbeitsvergütung für den Monat Juni\n2010 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil\nerstinstanzlich zumindest mit Schriftsatz vom 28.05.2010 darauf\nhingewiesen worden sei, dass er seine Arbeitsleistung zurückhalte,\nbis die offenen Lohnansprüche befriedigt worden seien. Zumindest\nhierin liege die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Auch die\nbehaupteten Mehrarbeitsstunden seien wie aus der Aufstellung im\nSchriftsatz vom 01.12.2010 aufgeführt (Bl. 138 ff. d. A.)\nangefallen. Er sei bei einer Firma in B-Stadt eingesetzt gewesen,\nwelche ihm die entsprechenden Fahraufträge erteilt habe. Soweit die\nBeklagte behaupte, sie habe an ihn am 17.02.2010 einen Betrag in\nHöhe von 650,-- € gezahlt, welchen der Zeuge dem\nGeschäftsführer der Beklagten geliehen habe solle, so sei diese\nBehauptung unzutreffend. Ebenso sei ihm kein Restbetrag nicht\nverbrauchter Maut-Gebühren in Höhe von 30,-- € belassen\nworden.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom\n25.08.2010, Az: 8 Ca 756/10, teilweise abzuändern und die Beklagte\nzu verurteilen, an den Kläger über den bereits ausgeurteilten\nBetrag in Höhe von 3.600,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus jeweils\n1.800,00 EUR seit 15.02.2010 und 15.04.2010 hinaus, weitere\n1.800,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.800,00 EUR seit dem\n15.07.2010 zu zahlen, sowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 752,06 EUR Brutto nebst\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n15.03.2010 zu zahlen und\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 760,94\nEUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen\n\n15\n\ndas genannte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein\nteilweise insoweit abzuändern, als dem Kläger ein höherer Betrag\nals 2.920,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.800,00 EUR seit\n15.02.2010 sowie aus 1.120,00 EUR seit 15.04.2010 zugesprochen\nwurde.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung ihrer Berufung und in Erwiderung auf die Berufung\ndes Klägers macht die Beklagte nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom\n17.12.2010, 05.01.2011 sowie 03.02.2011, auf die jeweils ergänzend\nBezug genommen wird (Bl. 145 ff., 156 ff., 171 ff. d. A.), im\nWesentlichen geltend:\n\n19\n\nAn den Kläger sei am 17.02.2010 eine Zahlung in Höhe von 650,--\n€ geleistet worden. Der Kläger sei an diesem Tag im Büro\nerschienen und habe einen Betrag in Höhe von 630,-- €\ngefordert. Diese Zahlung habe der Geschäftsführer der Beklagten\nmangels entsprechender Geldmittel nicht leisten können. Der Kläger\nhabe daraufhin das Büro verlassen. Bei dieser Begegnung sei der\nZeuge zugegen gewesen, der dem Geschäftsführer der Beklagten sodann\ngesagt habe, er könne ihm das Geld borgen. Der Geschäftsführer der\nBeklagten habe daraufhin den Kläger angerufen und ihm mitgeteilt,\ndass man ihm das Geld jetzt bringen werde. Anschließend sei er\ngemeinsam mit dem Zeugen zum Kläger gefahren. Der Zeuge habe sodann\ndem Geschäftsführer der Beklagten den Betrag von 650,-- €\nübergeben, den der Geschäftsführer wiederum an den Kläger\nweitergegeben habe. Der Kläger müsse sich schließlich auch einen\nBetrag in Höhe von 30,-- € anrechnen lassen. Unzutreffend sei,\ndass er diesen Restbetrag nicht verbrauchter Maut-Gebühren an den\nGeschäftsführer der Beklagten zurückgegeben habe. Soweit das\nArbeitsgericht diesbezüglich ausgeführt habe, die Beklagte sei für\ndiesen Sachvortrag beweisfällig geblieben, beruhe dies auf einer\nVerkennung der Beweislast.\n\n20\n\nEin Vergütungsanspruch für den Monat Juni 2010 bestehe mangels\nAusübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht. Dieses sei auch nicht\nmit erstinstanzlichem Schriftsatz des Klägers vom 28.05.2010\ngeltend gemacht worden, beziehe sich aber jedenfalls nicht auf den\ngesamten Monat Juni 2010. Ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung\nscheitere auch an dem fehlenden Leistungswillen des Klägers, der\ndurch Nichtleistung der Arbeit seit einschließlich April 2010\ndokumentiert habe, nicht mehr leistungswillig zu sein. Ein Anspruch\nauf Überstundenvergütung für die Monate Januar und Februar 2010\nbestehe nicht, wie sich auch aus den Tacho-Diagrammscheiben (Bl.\n173 ff. d. A.) ergebe.\n\n21\n\nDie Berufungskammer hat über die Behauptung der Beklagten, an\nden Kläger sei am 17.02.2010 ein Betrag in Höhe von 650,00 €\nübergeben worden, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .\n\n22\n\nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift der Sitzung vom 18.02.2011 (Bl. 207 ff. d.\nA.) Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nI. Die Berufungen sind zulässig. Das\nRechtsmittel der Berufung ist jeweils an sich statthaft. Die\nBerufungen wurden auch form- und fristgerecht eingelegt sowie -\nauch inhaltlich ausreichend - begründet.\n\n24\n\nII. Die Berufung des Klägers hat nur teilweise\nErfolg. Dem Kläger steht ein Annahmeverzugsvergütungsanspruch für\nden Monat Juni 2010 in Höhe von 1.636,39 € brutto nebst\ngesetzlichen Zinsen seit dem 15.07.2010 zu. Ein Anspruch auf\nMehrarbeitsvergütung für die Monate Januar und Februar 2010 besteht\nhingegen nicht.\n\n25\n\n1. Soweit der Kläger einen Anspruch auf\nMehrarbeitsvergütung geltend gemacht hat, hat das Arbeitsgericht\ndie Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das\nArbeitsgericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der\nArbeitnehmer, der einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung geltend\nmacht, im Prozess im Einzelnen darlegen muss, an welchen Tagen und\nzu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus\ngearbeitet hat. Der Arbeitnehmer muss vortragen, von welcher\nNormalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet\nhat. Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der\nArbeitnehmer darzulegen, welche Tätigkeiten er ausgeführt hat. Ein\nAnspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass\ndie Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet\nwurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit\nnotwendig waren (BAG 25.05.2005 - 5 AZR 319/04 - EZA § 611 BGB 2002\nMehrarbeit Nr. 1, 2).\n\n26\n\nDiesen Anforderungen wird der Sachvortrag des Klägers auch im\nBerufungsverfahren nicht gerecht. Der Kläger hat zwar mit seiner\nBerufungsbegründung eine Aufstellung mit den Zeiträumen für die\neinzelnen Tage, zu welchen er Arbeitsleistungen erbracht haben\nwill, vorgelegt. Der Kläger hat es aber verabsäumt, im Einzelnen\ndarzulegen, welche Arbeitsleistungen er innerhalb dieser Zeiträume\nim Einzelnen erbracht haben will. Abgesehen davon, dass dieser\nSachvortrag der zu erfüllenden Darlegungslast nicht gerecht wird,\nergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Kopien der\nTacho-Diagrammscheiben, dass der Kläger jedenfalls während der von\nihm behaupteten Zeiträume nicht durchgängig die von ihm geschuldete\nHaupttätigkeit des Lkw-Fahrens erbracht hat. So behauptet der\nKläger etwa für den 08.01.2010 eine Arbeitszeit von 6.10 Uhr bis\n16.10 Uhr. Die diesbezügliche Aufzeichnung des Fahrtenschreibers\nweist demgegenüber einen Zeitraum, in welchem das Fahrzeug nicht\nbewegt wurde, von ca. 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr auf. Auch die übrigen\nDiagrammscheiben enthalten überwiegend zum Teil auch mehrstündige\nZeiträume, in welchen das Fahrzeug nicht bewegt wurde. Es wäre\ndaher Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen auch darzulegen,\nwelche Arbeitsleistungen er als Kraftfahrer innerhalb dieser\nZeiten, in welchen das Fahrzeug nicht bewegt wurde, erbracht haben\nwill.\n\n27\n\n2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf weitere\nVergütung für den Monat Juni 2010 allerdings nur in Höhe von\n1.636,39 € brutto nebst Zinsen nach § 615 BGB i. V. m. § 273\nBGB zu.\n\n28\n\nBei einer berechtigten Leistungsverweigerung kommt der\nArbeitgeber mit der Folge der Pflicht zur Zahlung der Vergütung (§\n615 BGB) in Annahmeverzug (ErfK/Preis, 11. Aufl., § 611 BGB Rz 690\nm. w. N.). Das Zurückbehaltungsrecht muss allerdings ausgeübt\nwerden. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, muss aber\nhinreichend deutlich sein, damit der Arbeitgeber erkennen kann,\nwelche Leistung der Arbeitnehmer beansprucht.\n\n29\n\nEine solche Geltendmachung liegt hier in Form des\nerstinstanzlichen Schriftsatzes des Klägers vom 28.05.2010 vor. In\ndiesem Schriftsatz hat der Kläger wörtlich ausgeführt: \"Da\nbisher mehr als ein Bruttomonatsgehalt offensteht, ist der Kläger\nberechtigt, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten, bis die\nLohnansprüche befriedigt wurden.\" Der Kläger hat in diesem\nSchriftsatz auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies\nAnsprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs rechtfertigt.\nDamit liegt eine hinreichend deutliche Ausübung des\nZurückbehaltungsrechts vor. Für die Beklagte konnte nicht\nzweifelhaft sein, dass der Kläger die Arbeitsleistung im Hinblick\nauf die zu diesem Zeitpunkt noch offenstehenden Vergütungsansprüche\nfür die Monate Januar und März 2010 zurückhält und die Erbringung\nvon Arbeitsleistung vom Ausgleich dieser Ansprüche abhängig macht.\nZum Zeitpunkt der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bestand auch\nein nicht nur unverhältnismäßig geringer Lohnrückstand.\n\n30\n\nEin Anspruch des Klägers scheidet auch nicht unter dem\nGesichtspunkt fehlenden Leistungswillens, § 297 BGB, aus. Die\nDarlegungs- und Beweislast für einen fehlenden Leistungswillen\nträgt im Zahlungsprozess grundsätzlich der Arbeitgeber. Allein ihr\nHinweis darauf, dass der Kläger ab April 2010 keine Arbeitsleistung\nmehr erbracht habe, indiziert einen fehlenden Leistungswillen\nnicht. Zu berücksichtigen ist insoweit zudem, dass ein fehlender\nLeistungswille einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung dann\nnicht ausschließt, wenn der Arbeitnehmer sich auf ein\nLeistungsverweigerungsrecht beruft (ErfK/Preis, 11. Aufl., § 615\nBGB, Rz 47). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unabhängig von\nder Zahlung rückständiger Vergütung nicht leistungsbereit war,\nbestehen nicht. Ein Anspruch des Klägers auf\nAnnahmeverzugsvergütung besteht allerdings nur für den Zeitraum vom\n03. Juni bis 30. Juni 2010. Der genannte Schriftsatz des Klägers\nvom 28.05.2010, mit welchem das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt\nwurde, ist beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am\n02.06.2010 zugegangen. Mit seinem Zugang beim\nProzessbevollmächtigten der Beklagten entfaltete die Erklärung der\nAusübung des Zurückbehaltungsrechts allerdings auch rechtliche\nWirkung gegenüber der Beklagten selbst. Die Bevollmächtigung des\nProzessbevollmächtigten der Beklagten zur Entgegennahme dieser\nErklärung ergibt sich aus § 81 ZPO. Die Prozessvollmacht ermächtigt\nden Prozessbevollmächtigten auch zur Entgegennahme\nrechtsgeschäftlicher, empfangsbedürftiger Willenserklärungen\nmateriell-rechtlichen Inhalts, soweit sie sich im Rahmen des\nStreitgegenstands halten und der Erreichung des Prozessziels dienen\n(vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 81 Rz 10; BAG\n21.01.1988, 2 AZR 581/86, EZA § 4 KSchG 1969 Nr. 33; vgl. auch BGH\n20.03.1992 - V ZR 7/91 - NJW 1992, 712).\n\n31\n\nDie entsprechende Erklärung des Klägers erfolgte zur Begründung\ndes geltend gemachten Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung für den\nMonat April 2010 und hielt sich somit im Rahmen des\nStreitgegenstandes des Rechtsstreits und diente der Erreichung des\nProzessziels.\n\n32\n\nAuf den genannten Zeitraum entfallen, ausgehend von 22\nArbeitstagen im Monat Juni 2010, 20 Arbeitstage, sodass sich ein\nAnnahmeverzugsvergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.636,39\n€ brutto errechnet. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt\nsich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288, Abs. 1, 247 BGB.\n\n33\n\nIII. Die Berufung der Beklagten hat keinen\nErfolg.\n\n34\n\n1. Soweit die Beklagte hinsichtlich der\nerstinstanzlich ausgeurteilten Vergütung für die Monate Januar und\nMärz 2010 einen Betrag in Höhe von 30,-- € anspruchsmindernd\nberücksichtigt wissen will, weil dem Kläger dieser Betrag als nicht\nverbrauchte Maut-Gebühren belassen worden sei, ist das\nArbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte für\ndiese Behauptung beweisfällig geblieben ist. Das Urteil des\nArbeitsgerichts beruht nicht auf einer Verkennung der Beweislast.\nEs geht nicht um die Erfüllung eines evtl. Rückzahlungsanspruchs\nder Beklagten wegen nicht verbrauchter Maut-Gebühren, sondern um\ndie Frage der Erfüllung des Lohnanspruchs des Klägers. Hierfür ist\nnach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast die\nBeklagte, die sich auf die Erfüllung dieses Anspruchs beruft,\nbeweispflichtig.\n\n35\n\n2. Auch eine teilweise Erfüllung der\nVergütungsansprüche des Klägers für die Monate Januar und März\n2010, durch die von der Beklagten behauptete Zahlung des Betrages\nvon 650,-- € am 17.02.2010, lässt sich nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Berufungskammer\nfeststellen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch insoweit\nder Beklagten als derjenigen Partei, die sich auf die teilweise\nErfüllung der Ansprüche des Klägers beruft, die Beweislast\ntrifft.\n\n36\n\nDie Erbringung einer Zahlung in Höhe von 650,-- € an den\nKläger steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme\ndurch Vernehmung des Zeugen nicht zur erforderlichen Überzeugung\nder Berufungskammer fest. Zwar hat der Zeuge die Behauptung der\nBeklagten bestätigt. Am Wahrheitsgehalt verbleiben aber Zweifel.\nDer Zeuge hat seine Aussage nur sehr schleppend getätigt und\nhierbei zunächst von sich aus zu den Einzelheiten des behaupteten\nGesprächs im Büro des Geschäftführers der Beklagten und dem\nweiteren Verlauf von sich aus keine Angaben gemacht. Erst auf\nNachfrage des Gerichts hat der Zeuge - dies allerdings wiederum\nwenig detailreich - weitere Einzelheiten zum Geschehensverlauf\nbekundet.\n\n37\n\nAngesichts der Tatsache, dass der Zeuge bekundet hat, bei der\nAuseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und\ndem Kläger zugegen gewesen zu sein, ist es auch wenig plausibel,\ndass der Zeuge nicht mit dem Geschäftsführer der Beklagten darüber\ngesprochen haben will, welchen Hintergrund die Forderung des\nKlägers gehabt haben soll. Er konnte keine Angaben dazu machen, ob\nder Kläger eine Zahlung als Lohn oder als Vorschuss gefordert\nhat.\n\n38\n\nDes Weiteren ist es auch wenig plausibel, dass der\nGeschäftsführer der Beklagten sich die behauptete Zahlung nicht vom\nKläger hat schriftlich bestätigen lassen. Nach Aussage des Zeugen\nhat der Geschäftsführer der Beklagten dem Zeugen gegenüber\ngeäußert, dass das Geld bei dem Kläger nicht angekommen sei. Gerade\ndann aber, wenn eine Überweisung über den entsprechenden Betrag\nbereits veranlasst war, hätte es nahe gelegen, sich die erfolgte\nZahlung schriftlich in Form einer Quittung bestätigen zu\nlassen.\n\nIII.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Ein\nRevisionszulassungsgrund besteht nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-18/9-sa-577-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-18/9-sa-577-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118872","retrieved":"2026-07-09 00:11:09.443733+00:00"}}