{"status":"available","doknr":"OLD118952","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0209.7TA3.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-02-09","aktenzeichen":"7 Ta 3/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der\nBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, AZ: 4 Ga\n37/10 abgeändert und der Antragsgegnerin durch einstweilige\nVerfügung aufgegeben, die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 für\ndie Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist nicht weiter\naufrecht zu erhalten.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu\ntragen.\n\nGegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel\nstatt.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Der Antragsteller ist bei der\nAntragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen\nAnstellungsvertrages vom 23.09.1989 als Mitarbeiter/Nachbearbeitung\nin Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem\nBetrieb Z in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war mit ca.\ninsgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten\nfür Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet\nwerden.\n\n2\n\nIn dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag\nheißt es u. a.:\n\n3\n\n\"Der Mitarbeiter wird als Mitarbeiter/Nachbearbeitung im\nWerk Z beschäftigt.\n\n4\n\nU behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Werkes eine\nandere zumutbare Tätigkeit zu übertragen.\n\n….\"\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin beschloss, den Betrieb in Z nach\nC-Stadt/Hessen während der Zeit vom September 2010 bis zum\n31.12.2010 sukzessive zu verlegen und dort weiterzuführen. Die\nhierzu mit dem Betriebsrat geführten\nInteressenausgleichverhandlungen blieben ohne Erfolg. Der\nSozialplan vom 16.09.2010 kam durch einen Spruch der zuständigen\nEinigungsstelle zustande. Unter § 7 dieses Sozialplanes sind Fälle\ngeregelt, in denen dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung am\nStandort in C-Stadt unzumutbar sein kann. Ist einer dieser Fälle\ngegeben und wird das Arbeitsverhältnis nicht durch\nÄnderungskündigung beendet, steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine\nAbfindung gemäß § 8 des Sozialplanes zu. Arbeitnehmer, die zum\nStandort C-Stadt wechseln, können im Falle der Aufrechterhaltung\ndes bisherigen Wohnsitzes die in § 2 des Sozialplanes genannten,\nzeitlich begrenzten Mobilitätsbeihilfen in Anspruch nehmen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 28.09.2010 kündigte die Antragsgegnerin das\nzwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und\nbot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am\nStandort C-Stadt zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages\nan. Des Weiteren teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in\ndem Schreiben vom 09.12.2010 mit, dass sie ihn in Ausübung ihres\nDirektionsrechts anweise, die Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis\nzum Ablauf der Kündigungsfrist am Standort C-Stadt zu erbringen.\nDaraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren beim\nArbeitsgericht Koblenz eingeleitet.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat geltend gemacht, der Versetzung nach\nC-Stadt stünden individualrechtliche Gesichtspunkte entgegen, da im\nAnstellungsvertrag ausdrücklich Z als Dienstsitz bestimmt worden\nsei. Des Weiteren sei die Personalmaßnahme auch ohne die\nerforderliche Zustimmung des Betriebsrates erfolgt, zumal der bei\nder Antragsgegnerin errichtete Betriebsrat den beabsichtigten\nVersetzungen aller Arbeitnehmer mit Schreiben vom 09.12.2010\nwidersprochen habe. Diesem Widerspruchsschreiben sei im Übrigen\nauch keine individuelle Anhörung zur Versetzung der einzelnen\nArbeitnehmer vorausgegangen.\n\n8\n\nZumindest sei der Hilfsantrag begründet, da dieser im Hinblick\nauf das anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren eine zeitliche\nBegrenzung enthalte.\n\n9\n\nSchließlich sei dem Antragsteller die Versetzung nach C-Stadt\nauch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Umstände, welche\ner in seinem Schreiben vom 15.10.2010 der Antragsgegnerin\nmitgeteilt habe, unzumutbar.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n11\n\nder Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung\naufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die\nBetriebsstätte C-Stadt zu versetzen,\n\nhilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung\naufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die\nBetriebsstätte C-Stadt zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat\nseine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende\nZustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist.\n\n12\n\nDas Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 21.12.2010 ohne\nmündliche Verhandlung die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung\ndieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle für den\nHaupt- wie auch den Hilfsantrag an dem notwendigen\nVerfügungsanspruch. Aus dem Arbeitsvertrag folge kein\nRechtsanspruch des Antragstellers darauf, an bestimmten Orten\n\"nicht beschäftigt\" zu werden. Ein Arbeitnehmer, der\nversetzt werde, könne eine negative Feststellungsklage in Bezug auf\ndie streitige Arbeitspflicht erheben oder den Arbeitgeber auf\nErfüllung des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung verklagen.\nEin darüber hinausgehender Anspruch auf Unterlassung der Versetzung\noder Beseitigung einer Versetzung in entsprechender Anwendung des §\n1004 BGB komme hingegen nicht in Betracht.\n\n13\n\nDementsprechend fehle es auch an einem Verfügungsanspruch für\nden Hilfsantrag. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen auch ein\nVerfügungsgrund vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden,\nda nicht nachvollziehbar sei, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag\ndie Absprachen der Parteien zu den Arbeitsbedingungen vollständig\nwiedergebe und es nicht einen weiteren Arbeitsvertrag mit einer\nunternehmensweiten Versetzungsklausel gebe.\n\n14\n\nDer Antragsteller hat gegen diese Entscheidung des\nArbeitsgerichts, die ihm am 28.12.2010 zugestellt worden ist, am\n05.01.2011 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht\nRheinland-Pfalz eingelegt.\n\n15\n\nDer Antragsteller führt zur Begründung seines Rechtsmittels\nunter anderem aus,\n\n16\n\nsoweit das Arbeitsgericht einen Verfügungsanspruch hinsichtlich\ndes Haupt- wie auch des Hilfsantrages nicht anerkannt habe,\nberücksichtige es nicht, dass eine Arbeitsverweigerung beim\nAntragsteller zu einer Abmahnung, Kündigung oder sonstigen\nSanktionen der Antragsgegnerin führen könne. Es sei dem\nAntragsteller aber nicht zumutbar, sich einem solchen Risiko\nauszusetzen. Darüber hinaus sei die Versetzung, mangels Zustimmung\ndes Betriebsrates per sé unwirksam. Auch aus den vom Betriebsrat\ngemäß § 99 BetrVG mitgeteilten Widerspruchsgründen ergebe sich eine\nUnwirksamkeit.\n\n17\n\nIm Übrigen bestünden erhebliche Zweifel, ob überhaupt von einer\nBetriebsverlagerung gesprochen werden könne, da die Antragsgegnerin\nbeabsichtige, mit der Firma Y in X ein Joint-venture zu errichten\nund die betrieblichen Entwicklungsarbeiten nicht in C-Stadt,\nsondern in X auszuführen.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung\nwird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 20.01.2011\nverwiesen.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nunter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts\nKoblenz vom 21.12.2010, Az: 4 Ga 37/10,\n\n der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung\naufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die\nBetriebsstätte C-Stadt zu versetzen,\n\nhilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung\naufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die\nBetriebsstätte zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine\nZustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung\nrechtskräftig ersetzt worden ist.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n22\n\ndie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az: 4 Ga 37/10,\nzurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin hält die Entscheidungsgründe des\nArbeitsgerichts für rechtlich zutreffend; hinsichtlich der\nEinzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der\nAntragsgegnerin vom 04.02.2011 verwiesen.\n\n24\n\nDas Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht\nabgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz\nzur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe dieser Entscheidung\nwird auf Seite 4 ff. des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.01.2011\nBezug genommen.\n\n25\n\nHinsichtlich aller weiterer Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die\neingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n26\n\nII. Die form- und fristgerecht eingelegte,\nsofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr.\n2, 569 ff. ZPO zulässig.\n\n27\n\nDarüber hinaus ist das Rechtsmittel hinsichtlich des zulässigen\nHauptantrages auch begründet, so dass über den Hilfsantrag nicht\nmehr zu entscheiden war.\n\n28\n\n1. Die rechtlichen Voraussetzungen für den\nErlass einer Einstweiligen Verfügung entsprechend dem Hauptantrag\nsind unter Beachtung der §§ 935 ff., 940 ZPO erfüllt, da dieser\nAntrag dahingehend auszulegen war, dass der Antragsteller begehrt,\nder Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzungsanordnung vom\n09.12.2010 für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist\nnicht weiter aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich dieses Begehrens sind\nsowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund gemäß §§ 935,\n940 ZPO gegeben.\n\n29\n\nWenn man allerdings den Hauptantrag des Antragstellers\nwortwörtlich nehmen würde, bestünde kein Verfügungsanspruch. Denn\nzum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrages beim Arbeitsgericht\nwar eine Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin, es zu\nunterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu\nversetzen, nicht mehr zu erwarten. Dementsprechend bestand auch\nkein Unterlassungsanspruch. Hintergrund ist, dass zum Zeitpunkt des\nAntragseingangs beim Arbeitsgericht die schriftliche Anordnung an\nden Antragsteller vom 09.12.2010, nunmehr seine Arbeitsleistung ab\ndem 13.12.2010 in C-Stadt zu erbringen, bereits ergangen war. Es\nist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt,\ndiese Versetzungsanordnung in Zukunft zu wiederholen. Wo aber die\nGefahr einer zukünftigen Versetzungsanweisung nicht besteht, gibt\nes auch keine Grundlage für einen hierauf bezogenen\nUnterlassungsanspruch.\n\n30\n\nDer Hauptantrag des Antragstellers bedarf aber der Auslegung\nunter Berücksichtigung des damit verfolgten Zweckes. Dieser ist im\nWesentlichen darauf gerichtet, während der Zeit bis zum Ende der\nÄnderungskündigungsfrist die Arbeitsleistung nicht in C-Stadt\nerbringen zu müssen. Die zeitliche Begrenzung dieses Begehrens\nfolgt zwar nicht unmittelbar aus dem Antragswortlaut, jedoch\ndaraus, dass sich der Antragsteller im Wesentlichen gegen die\nschriftliche Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 wehren will. In\ndem entsprechendem Schreiben hat aber die Antragsgegnerin\nausdrücklich eine Versetzung lediglich bis zum Ablauf der\nÄnderungskündigungsfrist angeordnet. Mithin kann auch das\nentsprechende Begehren des Antragstellers, unabhängig davon, dass\nes angesichts des Eingreifens der Änderungskündigung unbegründet\nwäre, nicht weitergehen. Hinsichtlich dieses zeitlich begrenzten\nBegehrens ist ein Verfügungsanspruch gegeben, da der Antragsteller\nvon der Antragsgegnerin, aufgrund einer arbeitsvertraglichen\nNebenpflicht aus §§ 241 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 BGB\nverlangen kann, eine einseitige Änderung des arbeitsvertraglichen\nBeschäftigungsortes, ohne dass es sich dabei um eine\nÄnderungskündigung handelt, zu unterlassen und eine entsprechend\nergangene Weisung nicht weiter aufrechtzuerhalten. Ansonsten könnte\njeder Arbeitgeber vertragliche Vereinbarungen über den Arbeitsort\ndurch willkürliche Versetzungsmaßnahmen bis zur Entscheidung in\neinem Hauptsacheverfahren jederzeit unterlaufen; dies wäre mit dem\nverfassungsrechtlich geschützten Justizgewährungsanspruch (Artikel\n19 Abs. 4 GG), dem gerichtliche Verfahren des Einstweiligen\nRechtsschutzes dienen, nicht zu vereinbaren. Mithin kann der\nArbeitnehmer nicht nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses\nseinen Beschäftigungsanspruch geltend machen, sondern auch\nverlangen, dass der in diesem Zusammenhang vereinbarte Arbeitsort\nnicht durch vorzeitige, rechtswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers\neinseitig verändert wird.\n\n31\n\nIm vorliegenden Fall ist zunächst einmal davon auszugehen, dass\nder schriftliche Arbeitsvertrag vom 23.09.1985 die getroffenen\nVertragsvereinbarungen vollständig wiedergibt. Die im\nBeschwerdeverfahren angehörte Antragsgegnerin hat in diesem\nZusammenhang keine weiteren Vertragsregelungen geltend gemacht.\n\n32\n\nAufgrund Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages war\ndie Antragsgegnerin zu der erteilten Versetzungsanordnung rechtlich\nnicht befugt. Denn in der genannten arbeitsvertraglichen Regelung\nist ausdrücklich festgehalten: \"Der Mitarbeiter wird als\nMitarbeiter/Nachbearbeitung im Werk Z beschäftigt. U behält sich\nvor, dem Mitarbeiter innerhalb des Werkes eine andere zumutbare\nTätigkeit zu übertragen\". Eine Erweiterung des\nDirektionsrechtes, etwa auf das gesamte Unternehmen, ist in diesem\nArbeitsvertrag nicht enthalten. Infolgedessen hat der Antragsteller\neinen Anspruch auf das Werk in Z als Arbeitsort, wobei dieser\nAnspruch einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung\nabgeändert werden kann. Mangels einer vertraglichen Übereinkunft\nkann mithin der arbeitsvertraglich vereinbarte Dienstort frühestens\nmit Ablauf der Änderungskündigungsfrist entfallen.\n\n33\n\nEin Verfügungsgrund ist im Zusammenhang mit dem Hauptantrag\nebenfalls gegeben. Zwar ist es einem Arbeitnehmer, der versetzt\nwird, grundsätzlich zuzumuten, seine Rechte diesbezüglich in einem\nHauptsacheverfahren zu verfolgen und dessen Ausgang abzuwarten.\nDies kann aber nicht für den Fall einer offensichtlich\nrechtswidrigen Versetzungsanweisung gelten, da ansonsten das Recht\ndes Arbeitnehmers auf den arbeitsvertraglich vereinbarten\nBeschäftigungsort zumindest zeitweise unwiederbringlich nicht\ndurchgesetzt werden könnte (vgl. hierzu auch LAG Hamm, Urteil vom\n05.02.2008 - 11 SaGa 4/08 = juris).\n\n34\n\nIm gegebenen Fall ist von einer offensichtlichen\nRechtswidrigkeit der Versetzungsmaßnahme vom 09.12.2010 auszugehen,\nda sich aus § 3 des Anstellungsvertrages, wie oben bereits\nausgeführt, ergibt, dass der Arbeitsort des Antragstellers nur im\nWege der Vereinbarung oder Änderungskündigung abgeändert werden\nkann. Die vertragliche Regelung enthält weder eine Erweiterung des\nDirektionsrechts der Antragsgegnerin noch einen\nVersetzungsvorbehalt. Soweit sich die Antragsgegnerin das Recht\nvorbehalten hat, dem Antragsteller eine anderweitige Tätigkeit zu\nübertragen, schließt dies nicht eine Veränderung des Arbeitsortes,\nsondern lediglich eine Veränderung des Arbeitsinhalts im örtlichen\nBereich des Werkes Z ein. Nach Überzeugung der Beschwerdekammer ist\ndies, aufgrund des arbeitsvertraglichen Wortlautes,\noffensichtlich.\n\n35\n\nNach alledem war der angefochtene Beschluss teilweise\nabzuändern.\n\n36\n\nDie Kosten des Rechtsstreits wurden unter Beachtung von § 91\nAbs. 1 ZPO der Antragsgegnerin auferlegt, zumal diese die\nVersetzung nicht aufrechterhalten darf.\n\n37\n\nGegen die vorliegende Entscheidung findet eine Rechtsbeschwerde\nunter Beachtung von § 92 Abs.1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG\nnicht statt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-09/7-ta-3-11","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-09/7-ta-3-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118952","retrieved":"2026-07-09 00:11:15.955223+00:00"}}