{"status":"available","doknr":"OLD118927","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0209.1TA261.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-02-09","aktenzeichen":"1 Ta 261/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"weitere Fundstellen ...\n\nTenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.06.2010- 1 Ca 897/07 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Kaiserslautern hat dem Kläger für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.\n\n3\n\nNach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Nachdem der Kläger auf diese Aufforderung nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.06.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18.06.2010, aufgehoben.\n\n4\n\nAm 29.07.2010 übersandte der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Arbeitsgericht, wonach sich die Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich verändert hatten. Das Arbeitsgericht hat diese Erklärung des Klägers als sofortige Beschwerde ausgelegt und den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Beleg über den angegebenen Bezug von Arbeitslosengeld II vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer dem nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n5\n\nDas Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Vorlage des geforderten Belegs gegeben. Hierauf hat die Beschwerdeführer nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert.\n\nII.\n\n6\n\nDie Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 1, 2 ZPO nicht fristgerecht eingelegt wurde.\n\n7\n\nGemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anders bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Erfolgt keine Zustellung oder ist die Zustellung fehlerhaft, beginnt die Notfrist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, vgl. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO.\n\n8\n\nMaßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall der Zugang des Beschlusses bei dem Prozessbevollmächtigten des beschwerdeführenden Klägers. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten am 18.06.2010 (Bl. 41 d. A.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06), des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 08.12.2010 - XII ZB 38/09) und der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 03.04.2009 - 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein (vgl. BAG, BGH sowie LAG, a.a.O.)\n\n9\n\nDie Monatsfrist begann daher mit dem 19.06.2010 zu laufen und endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 19.07.2010, da der 18.07.2010 auf einen Sonntag fiel.\n\n10\n\nEine Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist in diesem Zeitraum nicht bei Gericht eingegangen.\n\n11\n\nDie erst am 29.07.2010 eingegangene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zwar als sofortige Beschwerde zu werten, sie ist als solche jedoch verfristet.\n\n12\n\nDie sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen.\n\n13\n\nDa das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern. Ob der Nichtabhilfebeschluss richtig war, hätte das Beschwerdegericht nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels überprüfen können, da dies eine Frage der Begründetheit ist.\n\n14\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-09/1-ta-261-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-09/1-ta-261-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118927","retrieved":"2026-07-09 00:11:13.977975+00:00"}}