{"status":"available","doknr":"OLD118967","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0127.11SA540.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-01-27","aktenzeichen":"11 Sa 540/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"weitere Fundstellen ...\n\nDiese Entscheidung wird zitiert\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nKoblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.07.2010, Az: 6 Ca\n614/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.\n\n2\n\nDer Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1962 bis zum\n31.08.2008 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Zuletzt\nerzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.840,97\nEUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD mit dem\nbesonderen Teil für Sparkassen Anwendung.\n\n3\n\nIn der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 standen dem Kläger\nnoch 20 Urlaubstage zu, die er während der Dauer seines\nBeschäftigungsverhältnisses weder ausdrücklich verlangt noch\ngewährt bekommen hat.\n\n4\n\nUnter dem 27.02.2009 begehrte der Kläger schriftlich unter\nHinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 die Abgeltung\ndes Resturlaubs (Bl. 17 d. A.).\n\n5\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden\nDarstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen\nParteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die\nZusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige\nKammern Neuwied -vom 07.07.2010 (dort Seiten 2 bis 4, Bl. 77\nRückseite bis 78 Rückseite d. A.) Bezug genommen.\n\n6\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung in Höhe von\n3.183,10 EUR brutto zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Arbeitsgericht Koblenz hat Beweis erhoben durch Vernehmung\nder Zeugen T. und G.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf\ndas Sitzungsprotokoll vom 07.07.2010 (Bl. 71 f. d. A.)\nverwiesen.\n\n11\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage mit dem genannten Urteil vom\n07.07.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen und\nzusammengefasst ausgeführt: Der vom Kläger behauptete\nUrlaubsabgeltungsanspruch für Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2008\nsei gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD-AT, 7 Abs. 3, 4 BUrlG erloschen.\nDer Kläger habe weder seinen Urlaubsanspruch zuvor erfolglos\ngeltend gemacht, noch habe er den bestehenden\nUrlaubsabgeltungsanspruch bis zum 31.12.2008 gegenüber der\nBeklagten geltend gemacht.\n\n12\n\nIn der Beweisaufnahme habe der Kläger seinen Vortrag, wonach er\nmit dem Zeugen G. besprochen haben wollte, dass etwaiger\nResturlaub, der noch offen stünde, abzugelten sei, und der zur\nEntbehrlichkeit eines konkreten Urlaubsbegehrens hätten führen\nkönnen, nicht bewiesen. Der Zeuge G. habe den Vortrag des Klägers\ngerade nicht bestätigt, sondern bekundet, er habe den Kläger an den\nfür den Urlaub zuständigen Herrn T. verwiesen. Auch eine\nUrlaubsgeltendmachung gegenüber Herrn T. habe den Verfall des\nUrlaubs nicht verhindert. Das Schriftstück, auf welches sich der\nKläger stütze, habe der Zeuge nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nnicht erhalten. Demnach sei zum Zeitpunkt der schriftlichen\nGeltendmachung am 27.02.2009 der Anspruch auf Abgeltung seines\nResturlaubs bereits erloschen gewesen, da der für 2008 bestehende\nUrlaubsabgeltungsanspruch mit Ablauf des 31.12.2008 verfallen\nsei.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des\nArbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 7 des Urteils (Bl. 79 bis 80\nd. A.) Bezug genommen.\n\n14\n\nDer Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 06.09.2010\nzugestellt worden ist, hat am 06.10.2010 Berufung eingelegt und\ndiese mit am 08.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem\nSchriftsatz begründet.\n\n15\n\nEr macht nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 08.11.2010, auf\nden ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 115 d.A.) zur Begründung der\nBerufung zusammengefasst geltend, die Beklagte habe dem Kläger von\nBeginn an deutlich gemacht, dass eine Urlaubsgewährung bis zum Ende\ndes Arbeitsverhältnisses aus tatsächlichen Gründen nicht möglich\nsei. Hierbei sei auf den Empfängerhorizont abzustellen. Der Kläger\nhabe davon ausgehen müssen, dass die Beklagte ihm den Urlaub bis zu\nseinem Ausscheiden nicht gewähren werde. Er verweist auf die\nAktennotiz vom 25.01.2008, wonach der Kläger Herrn M. G. im Januar\n2008 auf die Urlaubssituation angesprochen habe und unter der\nÜberschrift \"Mein Resturlaub\" mitgeteilt habe:\n\n16\n\n\"Leider konnte aufgrund der besonderen Situation\n(Übernahme/Migration SEB und immer noch ausstehende\nNachfolgeregelung) bisher nicht der Urlaub entsprechend genommen\nwerden. Da inzwischen die Gesellschafter endlich die notwendigen\nAktivitäten freigegeben haben, ist zwar mit einer Regelung zu\nrechnen, aber diese wird zwangsläufig nicht innerhalb der nächsten\nzwei Monate zum Zug kommen. Ich bitte deshalb zu prüfen, ob im\nHinblick auf die relativ kurze Restarbeitszeit eine Vergütung der\nUrlaubsansprüche aus dem Vorjahr in Frage kommen kann.\"\n\n17\n\nDas Aktenvermerk unter dem Punkt Fazit belege, dass selbst der\nUrlaub aus dem Jahr 2007 jedenfalls bis zum 31.03.2008 nicht habe\ngenommen werden können, mit der Formulierung:\n\n18\n\n\"…Aufgrund der besonderen Umstände bei der BSG\n(Migration der SEB) kann ich mir lediglich eine Übertragung des\nUrlaubsanspruchs über den 31.03.2008 vorstellen\n….\".\n\n19\n\nDie Situation habe sich bis zum Ausscheiden des Klägers bei der\nBeklagten nicht verändert und es habe nach wie vor eine\n\"Ausnahmesituation\" im Zusammenhang mit der Übernahme der\nSEB bestanden. Aus der Tatsache, dass der Kläger mit Herrn G. des\nÖfteren über Urlaub gesprochen habe, was Herr G. in seiner\nVernehmung als Zeuge bestätigt habe, sei zu folgern, dass in der\nkonkret dargelegten Situation eine erfolglose Geltendmachung des\nUrlaubsanspruchs zu sehen sei und zwar in der Form, dass man dem\nKläger deutlich gemacht hätte, eine Urlaubsgewährung käme bis zum\nEnde des Arbeitsverhältnisses aus tatsächlichen Gründen nicht in\nBetracht. Da sich der Zeuge T. nicht an den Erhalt der Aufstellung\ndes Klägers (Bl. 24 d. A.) erinnern könne, widerlege dies nicht den\nglaubhaften Sachvortrag des Klägers. Es widerspreche auch den\nGrundsätzen von Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte angesichts\nder Situation des Urlaubsabgeltungsanspruchs entziehe, obwohl man\ndie Arbeitskraft - somit auch die Vorteile davon - zuvor\nwissentlich angenommen habe.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts\nKoblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, Az.: 6 Ca 614/09, zu\nverurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.183,00\nEUR brutto zu zahlen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nIn Erwiderung auf die Berufung des Klägers macht sie geltend,\nauf das Schreiben des Klägers vom 25.01.2008, mit dem dieser\nUrlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub aus dem Jahr 2007\ngegenüber der Beklagten beantragt habe, habe die Beklagte den\nKläger darauf hingewiesen, dass die Urlaubsabgeltung während des\nBestehens des Arbeitsverhältnisses nicht möglich sei und die\nBeklagte aus Gründen der Fürsorgepflicht darauf bestehe, dass der\nKläger seinen Urlaub nehme. Dieses Schreiben sei dem Kläger\nunstreitig übergeben worden. Dass der Urlaub aus dem Jahre 2007,\nden der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2008 abgegolten haben\nwollte, erloschen sei, habe die Beklagte als Antwort auf diesem\nSchreiben dem Kläger mitgeteilt, in dem er darauf hingewiesen\nworden sei, dass er den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen\nhabe. Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien, die sich\nlediglich auf den Urlaub des Klägers für das Jahr 2007 bezogen\nhabe, habe der Kläger nicht entnehmen können, dass er den Urlaub\nfür das Jahr 2008 nicht gewährt bekomme. Im Gegenteil sei der\nKläger in diesem Schreiben von der Beklagten ausdrücklich darauf\nhingewiesen worden, seinen Urlaub für das Jahr 2008 zu nehmen. Der\nKläger habe gegenüber Herrn G. den Urlaubsanspruch nicht\nangemeldet, sondern mit ihm lediglich über Urlaub gesprochen. Herr\nG. habe, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, den Kläger an Herrn\nT. verwiesen. Unstreitig habe zudem der Kläger gegenüber Herrn T.\nseinen Urlaub für das Jahr 2008 nicht geltend gemacht. Das\nundatierte, nicht unterschriebene und ohne Anrede von dem Kläger\nbehauptete Schreiben, in dem es heißt \"Urlaubsrest, Auszahlung\n- Abstimmung mit Vorstand SK Neuwied\" sei unerheblich. Die\nBeweisaufnahme vor dem Ausgangsgericht habe ergeben, dass Herr T.\ndieses \"Schreiben\" nicht erhalten habe. Der\nUrlaubsabgeltungsanspruch des Klägers sei im Jahre 2008 erloschen\nmit der weiteren Folge, dass sein Schreiben vom 27.02.2009 an die\nBeklagte unerheblich sei. Zudem sei dieses Schreiben erst am\n01.03.2009, also nach der Verfallfrist von 6 Monaten nach dem TVöD\nbei der Beklagten eingegangen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien\nwird auf die vorgetragenen Schriftsätze verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nI. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des\nKlägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit\n§§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet\nworden. Sie ist somit zulässig.\n\n27\n\nII. In der Sache hat die Berufung des Klägers\njedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu\nRecht abgewiesen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung\nbleiben erfolglos.\n\n28\n\nZutreffend hat das Arbeitsgericht Koblenz ausgeführt, dass der\nvom Kläger behauptete Abgeltungsanspruch für Resturlaub aus dem\nKalenderjahr 2008 erloschen ist, § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD in\nVerbindung mit § 7 BUrlG.\n\n29\n\n1. Der TVöD findet auf das Arbeitsverhältnis\nder Parteien unstreitig Anwendung.\n\n30\n\nIn § 26 Abs. 1 ist der Umfang des Erholungsurlaubsanspruchs\ngeregelt. Satz 6 lautet: \"Der Erholungsurlaub muss im\nlaufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen\nwerden.\"\n\n31\n\nAbsatz 2 des § 26 TVöD verweist auf das Bundesurlaubsgesetz mit\neinzelnen Maßgaben, die auszugsweise - soweit für vorliegenden Fall\nvon Interesse - lauten:\n\n32\n\n\"a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in\nden ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten\nwerden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus\nbetrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März\nangetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten\".\n\n33\n\n2. Aufgrund der Bindung des Urlaubsanspruchs an\ndas Kalenderjahr in § 26 Abs. 1 Satz 6, der insoweit der\ngesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG entspricht, gilt\ngrundsätzlich: Scheidet ein Arbeitnehmer im Laufe des\nKalenderjahres aus und versäumt er es, seinen Abgeltungsbetrag zu\nfordern, erlischt der Anspruch ersatzlos, es sei denn es gibt einen\nÜbertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG (Dörner/Gallner/ErfK,\n11.Aufl., § 7 BUrlG, Rz. 56, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des\nBAG). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht auch\nnach der vom Kläger in seinem Geltendmachungsschreiben\nangesprochenen Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009\nfest mit Ausnahme für den Fall andauernder Erkrankung und der\nhierzu aufgrund europarechtlicher Besonderheiten geltenden\nSonderregelungen (vgl. BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09, NZA 10, 376\nff.).\n\n34\n\n3. Soweit der Kläger demgegenüber in der\nBerufung geltend macht, er habe seinen Urlaub 2008 rechtzeitig\ngeltend gemacht bzw. ihm sei von der Beklagten signalisiert worden,\ndass die Gewährung von Urlaub nicht möglich sei, so rechtfertigt\ndieses Vorbringen seine Zahlungsforderung - und es sei als\nSchadensersatzforderung - nicht. Zutreffend hat das Arbeitsgericht\nKoblenz ausgeführt, dass es hierfür bereits an den tatsächlichen\nVoraussetzungen fehlt.\n\n35\n\n3.1 Die Anfrage und das Aktenvermerk vom\n25.01.2008 beinhalten ausweislich ihres Wortlauts (vgl. die Anlage\nB 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.09.2010, B. 35 d.A.)\ngerade keine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen für das Jahr\n2008. Die telefonische Anfrage des Klägers bezieht sich auf\nUrlaubsansprüche aus dem Jahr 2007 und enthält den Passus, mit\neiner Regelung sei \"zwangsläufig nicht innerhalb der nächsten\nzwei Monate\" zu rechnen. Dies dürfte als Bezugnahme auf den\nÜbertragungszeitraum zu verstehen sein. Die Beantwortung in der\nAktennotiz lässt erkennen, dass allenfalls eine Übertragung über\nden 31.03.2008 in Erwägung gezogen wird. Es kann dahinstehen, ob\ndies eine abschließende Beantwortung der Anfrage des Klägers mit\neiner die Beklagte bindenden Urlaubsübertragung für den Resturlaub\n2007 beinhaltet. Die Übertragungsmöglichkeit bezieht sich erkennbar\nauf die weitere Übertragung über den 31. März hinaus, die nach dem\nTarifvertrag bis zum 31. Mai eröffnet ist. Weder Anfrage noch\nAntwort betreffen den Jahresurlaub 2008. Es ist keine Aussage\nenthalten, die den Schluss des Klägers zuließe, gleichzeitig werde\nbestätigt, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 bis zum\nRenteneintritt am 31.08.2008 nicht in Natur genommen werden könne.\nWegen der tatsächlichen Schwierigkeiten der Urlaubsgewährung\nenthält die Anfrage wie auch die Antwort lediglich eine Bezugnahme\nauf den Übertragungszeitraum bis zum 31.03.2008, also einen fünf\nMonate vor dem absehbaren Renteneintritt liegenden Zeitpunkt.\n\n36\n\n3.2 Hinsichtlich der Geltendmachung gegenüber\nHerrn G. wie auch gegenüber Herrn T. konnte der Kläger seinen\nSachvortrag in der Beweisaufnahme aufgrund der zugrunde zu legenden\nFeststellungen des Arbeitsgerichts Koblenz (§ 529 ZPO) gerade nicht\nbeweisen. Die Beweisaufnahme blieb unergiebig. Ausführungen zu\nBedenken des Klägers an der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. erübrigen\nsich daher. Der Kläger verkennt hier, dass er als Beweisführer\nstreitigen Sachvortrag zu beweisen hat und dass es nicht ausreicht,\nwenn nach seiner Auffassung sein eigener glaubhafter Sachvortrag\ndurch die Zeugenaussage nicht widerlegt werden konnte.\n\n37\n\n3.3 Weder aus der Aktennotiz, die sich auf den\nUrlaub des Jahres 2007 bezieht und eine Übertragung bis zum 31.03.\noder darüber hinaus betrifft, noch aus den vom Zeugen G.\nbestätigten Gesprächen des Klägers mit diesem Zeugen, in denen\nöfter über Urlaub gesprochen worden sei, ist der Schluss, den der\nKläger ziehen will, gerechtfertigt, man habe ihm deutlich gemacht,\ndass eine Urlaubsgewährung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses\naus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht käme. Eine Äußerung,\ndie so vom Kläger hätte verstanden werden können, trägt der Kläger\nnicht vor.\n\n38\n\nAus diesem Grund oblag es dem Kläger, seine Urlaubsansprüche\nwährend der Dauer des Arbeitsverhältnisses - ggf. erfolglos -\ngeltend zu machen.\n\n39\n\nEs oblag ihm weiterhin, das Kalenderjahr als Urlaubsjahr bei der\nGeltendmachung seines Urlaubsabgeltungsanspruchs zu beachten. Die\ntatsächlich erfolgte Geltendmachung im Februar 2009 mit Zugang bei\nder Beklagten am 01.03.2009 bezog sich auf einen zu diesem\nZeitpunkt bereits erloschenen Anspruch, wie das Arbeitsgericht\nKoblenz zutreffend ausgeführt hat.\n\n40\n\nII. Die Berufung war deshalb mit der\nKostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen.\n\n41\n\nEin Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen\nKriterien des § 72 Abs. 3 ArbGG die Zulassung der Revision\nrechtfertigen könnte, besteht nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-27/11-sa-540-10","cited_norms":[{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-27/11-sa-540-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118967","retrieved":"2026-07-09 00:11:17.410537+00:00"}}