{"status":"available","doknr":"OLD118981","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0126.8SA521.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-01-26","aktenzeichen":"8 Sa 521/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nKaiserslautern vom 5.8.2010 - 2 Ca 143/10 - wird auf seine Kosten\nals unzulässig verworfen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter in einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Zum Zwecke der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wurde er zum 01.12.2005 aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt und ist seitdem bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Der letzte, für die Zeit vom 01.12.2008 - 30.11.2011 befristete Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:\n\n3\n\n\"§ 2 Tätigkeit\n\n4\n\nSie werden für die C. als Leiter Region SecurityServices in Kaiserslautern tätig und sind vollzeitbeschäftigt.\n\n5\n\nDie C. ist - nach Abwägung der beiderseitigen Interessen - berechtigt, Ihnen auch eine andere, Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende, mindestens gleichwertige Tätigkeit zu übertragen und Sie im Unternehmen C. an einen anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beschäftigen. \"\n\n6\n\nMit Schreiben vom 14.12.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 15.12.2009 als Projektleiter in C-Stadt eingesetzt werde. Der Kläger arbeitete sodann auf dem betreffenden Arbeitsplatz in C-Stadt bis einschließlich 16.12.2009.\n\n7\n\nSeit dem 17.12.2009 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und wird seit dem 10.01.2011 von der Beklagten im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme beschäftigt.\n\n8\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, seine Versetzung nach C-Stadt sei aus mehreren Gründen nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Kläger entsprechend seinem Anstellungsvertrag für außertarifliche Angestellte vom 22.10.2008 zu den bisherigen Bedingungen als Leiter Region Security Service oder mindestens gleichwertig zu beschäftigen.\n\n im Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Klageantrag zu 1 der Beklagten ein Zwangsgeld aufzuerlegen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nVon einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.08.2010 (Bl. 231 - 233 d.A.).\n\n13\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.08.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei derzeit unbegründet, weil dem auf Beschäftigung gerichteten Antrag des Klägers bereits der Umstand entgegenstehe, dass dieser auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig erkrankt und daher zur Zeit nicht in der Lage sei, die im Klageantrag genannte Tätigkeit tatsächlich auszuführen.\n\n14\n\nGegen das ihm am 26.08.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.09.2010 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2010 begründet.\n\n15\n\nDer Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe sich bei seiner Entscheidung über die Grundsätze zur Auslegung von Klageanträgen hinweggesetzt. Aus seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen ergebe sich nämlich, dass er seine Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort in Kaiserslautern für den Fall der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit begehre. Das Arbeitsgericht habe sich am bloßen Wortlaut des Klageantrages orientiert und dabei den maßgeblichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen. Spätestens im Rahmen des Kammertermins sei das Arbeitsgericht gehalten gewesen, durch Erteilung eines Hinweises nach § 139 ZPO auf eine Klarstellung des Antrages hinzuwirken.\n\n16\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Kläger darüber hinaus - wie bereits in erster Instanz - geltend, seine Versetzung nach C-Stadt sei in mehrfacher Hinsicht nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und daher unwirksam.\n\n17\n\nZur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 25.10.2010 (Bl. 293 - 302 d.A.) sowie auf seinen Schriftsatz vom 24.01.2011 (Bl. 396 - 411 d.A.) Bezug genommen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern und\n\n die Beklagte zu verpflichten, ihn bei Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend seinem Anstellungsvertrag für außertarifliche Angestellte vom 22.10.2008 zu den bisherigen Bedingungen als Leiter Region Security Service oder zumindest gleichwertig am Standort Kaiserslautern zu beschäftigen,\n\n festzustellen, dass seine Versetzung auf den Personalposten BES1, Stellen-ID 41239 als Projektleiter/Seniorexperte AT Security in der Aufgabengruppe Betriebsschutz am Standort C-Stadt, C, vom 14.12.2009 unwirksam ist.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Berufung sei aus mehreren Gründen unzulässig und verteidigt im Übrigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 20.12.2010 (Bl. 338 - 350 d.A.), auf die Bezug genommen wird.\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie an sich statthafte Berufung ist unzulässig.\n\n24\n\nZwar hat der Kläger seine Berufung sowohl form- als auch\nfristgerecht eingelegt und begründet. Im Hinblick auf die\nBerufungsanträge des Kläger fehlt es jedoch an der für die\nZulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer.\n\n25\n\nDie Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des\nRechtsmittelklägers voraus, die nicht allein im Kostenpunkt\nbestehen darf, sowie das Bestreben, diese Beschwer mit dem\nRechtsmittel zu beseitigen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., Vor\n§ 511 Rz. 10 m.w.N.a.d.R.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist\nvorliegend nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger durch die im\nerstinstanzlichen Urteil erfolgten Klageabweisung beschwert. Die\nBerufung dient indessen nicht dem Ziel, diese Beschwer zu\nbeseitigen.\n\n26\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage, wie es sich aus den\nEntscheidungsgründen zweifelsfrei ergibt, im Hinblick auf die noch\nandauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers als derzeit unbegründet\nabgewiesen. Die Berufungsanträge des Klägers sind nicht auf\nBeseitigung der sich aus diesem Urteil ergebenden Beschwer\ngerichtet. Vielmehr begehrt der Kläger nunmehr mit seinem\nBerufungsantrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, ihn bei\nWiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit auf seinem früheren\nArbeitsplatz in Kaiserslautern zu beschäftigen. Das Bestehen eines\nBeschäftigungsanspruches des Klägers bei Wiedererlangung seiner\nArbeitsfähigkeit hat das Arbeitsgericht jedoch gerade nicht\nverneint, sondern diesen Anspruch wegen Fortdauer der\nArbeitsunfähigkeit als derzeit nicht gegeben erachtet. Auch der\nBerufungsantrag zu 2. ist nicht auf die Beseitigung einer durch das\nerstinstanzliche Urteil eingetretenen Beschwer gerichtet. Dies\nfolgt bereits daraus, dass der Kläger einen auf Feststellung der\nUnwirksamkeit seiner Versetzung gerichteten Antrag in erster\nInstanz nicht gestellt hat.\n\n27\n\nIm Übrigen vermag die in den Berufungsanträgen enthaltene\nKlageänderung und Klageerweiterung dem Rechtsmittel ohnehin nicht\nzur Zulässigkeit zu verhelfen. Eine zulässige Klageänderung in der\nBerufungsinstanz setzt nämlich die Zulässigkeit des Rechtsmittels\nvoraus, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn der Berufungskläger\ndie aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer bei Schluss\nder mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch beseitigen\nwill (BAG v. 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597, m.w.N.).\nDiese Voraussetzung ist jedoch vorliegend - wie bereits ausgeführt\n- nicht erfüllt.\n\n28\n\nDie Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO\nergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.\n\n29\n\nFür die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in §\n72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die\nMöglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch\nBeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-26/8-sa-521-10","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-26/8-sa-521-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118981","retrieved":"2026-07-09 00:11:18.533991+00:00"}}