{"status":"available","doknr":"OLD119001","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0126.7TABVGA4.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-01-26","aktenzeichen":"7 TaBVGa 4/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"weitere Fundstellen ...\n\nDiese Entscheidung wird zitiert\n\nTenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss\ndes Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2010, Az.: 4 BVGa 17/10 wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Beteiligten streiten in einem\narbeitsgerichtlichen Eilverfahren um die Untersagung einer\nVersetzung und Beschäftigung von zuletzt noch 15 Arbeitnehmern.\n\n2\n\nDie Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) unterhielt\nbis zum 31.12.2010 einen Betrieb in C-Stadt mit ca. 170\nMitarbeitern. Einen weiteren Betrieb unterhält sie im 170 km\nentfernten A-Stadt mit etwa 267 Mitarbeitern. Der Beteiligte zu 1)\n(im Folgenden: Betriebsrat) ist der örtliche Betriebsrat der\nBetriebsstätte C-Stadt.\n\n3\n\nDie Arbeitgeberin hat zum 31.12.2010 ihre Betriebsstätte in\nC-Stadt mit Auslaufen des dortigen Mietverhältnisses aufgelöst. Dem\nvoraus ging eine Auseinandersetzung zwischen Betriebsrat und\nArbeitgeberin über die Verlegung der Arbeitsplätze der betroffenen\nArbeitnehmer. Die Arbeitgeberin hat mit einigen Arbeitnehmern\nÄnderungsverträge geschlossen; gegenüber den übrigen Arbeitnehmern\nhat sie Änderungskündigungen ausgesprochen. Ein Interessenausgleich\nwar zuvor gescheitert; eine durch Gesamtbetriebsrat und\nArbeitgeberin eingerichtete Einigungsstelle hatte gegen die Stimmen\nder Arbeitnehmervertretung am 16.09.2010 einen Sozialplan\nbeschlossen. Der Spruch der Einigungsstelle ist Gegenstand eines\nAnfechtungsverfahrens.\n\n4\n\nMit E-Mail vom 06.12.2010 hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat\ndarüber informiert, dass sie diejenigen Arbeitnehmer, welche der\nÄnderungskündigung widersprochen hätten, mittels Ausübung ihres\nDirektionsrechts am 13.12.2010 an die Betriebsstätte A-Stadt\nversetzen würde. Der Betriebsrat hat der Versetzung und der\nErklärung der Dringlichkeit durch die Arbeitgeberin am 09.12.2010\nwidersprochen.\n\n5\n\nDie von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer Z und Y sind\nMitglieder des Betriebsrates in C-Stadt. Die Arbeitgeberin hat vor\nder Versetzung keinen Antrag nach § 103 Abs. 3 BetrVG gestellt.\n\n6\n\nDer Betriebsrat hat vorgetragen, er mache einen sich aus der\nVerletzung der §§ 99 bzw. 111 ff. BetrVG ergebenden Anspruch auf\nUnterlassung der Versetzungen geltend. Die\nInteressenausgleichsverhandlungen seien zu einer\nBetriebsverlagerung geführt worden, faktisch werde der Betrieb in\nC-Stadt jedoch stillgelegt. Die Versetzungen seien auch aus Gründen\ndes Gesundheitsschutzes unzulässig. Eine Begehung der neuen\nRäumlichkeiten in A-Stadt habe ergeben, dass diese Räume asbest-\nund nitrosamitbelastet, die Treppenhäuser und – aufgänge\nunbeleuchtet und marode seien. Der Unterlassungsanspruch ergebe\nsich daher auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Versetzung der\nbetroffenen Betriebsratsmitglieder verstoße gegen § 103 Abs. 2\nBetrVG.\n\n7\n\nDer Betriebsrat hat am 10.12.2010 Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht Koblenz gestellt und\nbeantragt,\n\n8\n\nder Arbeitgeberin zu untersagen, die Arbeitnehmer\n\nT\n\nK\n\nT\n\nH\n\nK\n\nKa\n\nS\n\nP\n\nSch\n\n S\n\n V\n\nR\n\nD\n\nJ\n\nM\n\nH\n\nY\n\nL\n\nW\n\nK\n\nW\n\nB\n\nG\n\nK\n\nZ\n\nB\n\nMa\n\nG\n\nR\n\nH\n\nS\n\nL\n\nBl\n\nA\n\nG\n\nGr\n\nSc\n\nBr\n\nP\n\nSt\n\nK\n\nD\n\nan den Arbeitsort A-Stadt zu versetzen und dort zu\nbeschäftigen.\n\n9\n\nDie Arbeitgeberin hat beantragt,\n\n10\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n11\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen\nSachverhalts sowie wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der\nBeteiligten wird auf die Zusammenfassung im Beschluss des\nArbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2010 (dort Seite 2 bis 7 = Bl.\n117 bis 122 d. A.) Bezug genommen.\n\n12\n\nDas Arbeitsgericht Koblenz hat den Antrag ohne mündliche\nVerhandlung durch Beschluss vom 14.12.2010 teilweise zurückgewiesen\nund der Arbeitgeberin lediglich die Versetzung von vier namentlich\nbezeichneten Betriebsratsmitgliedern untersagt. Seine Entscheidung\nhat das Arbeitsgericht damit begründet, ein Unterlassungsanspruch\ndes Betriebsrats komme weder nach § 99, noch nach § 87 Abs.1 noch\nüber §§ 111 ff. BetrVG in Betracht. Die beabsichtigte Versetzung\nder Betriebsratsmitglieder ohne Zustimmung des Betriebsrats\nverletze allerdings § 103 Abs. 3 BetrVG.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Gründe wird auf S. 7 –\n11 (= Bl. 122 – 126 d. A.) der Begründung des Beschlusses\nverwiesen.\n\n14\n\nDer Betriebsrat hat mit Schriftsatz vom 27.12.2010 gegen den ihm\nam 17.12.2010 zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt\nund diese gleichzeitig begründet.\n\n15\n\nGegen den Beschluss hat die Arbeitgeberin Widerspruch eingelegt.\nAuf den Widerspruch hin hat das Arbeitsgericht Koblenz den Antrag\ndes Betriebsrates vollständig zurückgewiesen (Beschluss vom\n19.1.2011). Eine Anfechtung dieses Beschlusses erfolgte nicht.\n\n16\n\nIm Beschwerdeverfahren begehrt der Betriebsrat die Abänderung\nder Entscheidung, soweit das Arbeitsgericht seinen Antrag\nzurückgewiesen hat und wiederholt zur Begründung seinen\nerstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt er aus, der Beschluss\nzur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens samt\nBeauftragung des Prozessbevollmächtigten und der Beschluss,\nsofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts\neinzulegen und hierfür den Prozessbevollmächtigten zu beauftragen\nsei ordnungsgemäß zustande gekommen. Hinsichtlich der Einzelheiten\ndes Sachvortrags wird auf die zur Akte gereichten Unterlagen (Bl.\n475-480) Bezug genommen\n\n17\n\nDer Betriebsrat beantragt\n\n18\n\nunter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der\nArbeitgeberin zu untersagen, die Arbeitnehmer\n\nT\n\nK\n\nH\n\nKl\n\nW\n\nK\n\nZ\n\nG\n\nR\n\nS\n\nB\n\nA\n\nan den Arbeitsort A-Stadt zu versetzen und dort zu\nbeschäftigen.\n\n19\n\nDie Arbeitgeberin beantragt\n\n20\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, soweit der\nAntrag zurückgewiesen wurde und führt aus, die Beschwerde sei\nbereits unzulässig, da ihrer Erhebung kein ordnungsgemäßer\nBetriebsratsbeschluss zugrunde liege. Darüber hinaus sei die\nBeschwerde aber auch unbegründet, da auch der Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Verfügung unzulässig gewesen sei und überdies\nein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates nicht bestehe. Eine\ngesundheitliche Gefahr sei für die Mitarbeiter an der\nBetriebsstätte in A-Stadt nicht gegeben, Asbest- und\nNitrosamitbelastungen seien beseitigt worden. Die Verlegung der\nArbeitsplätze sei am 13.12.2010 abgeschlossen worden.\n\n22\n\nDas Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des\nBetriebsrates nicht abgeholfen\n\n23\n\nZur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten\nSchriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung vor dem Beschwerdegericht waren, sowie auf die zu den\nSitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug\ngenommen.\n\n24\n\nII. 1. Die sofortige Beschwerde des\nBetriebsrats ist gem. § 87 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 89\nArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, mithin\ninsgesamt zulässig.\n\n25\n\nEs war vorliegend im Beschwerdeverfahren nach §§ 87 ff. ArbGG\nund nicht im Verfahren nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2. ZPO zu\nentscheiden, da das Beschwerdegericht mündliche Verhandlung\nangeordnet hat und folglich so zu verfahren hatte, als habe die 1.\nInstanz auf mündliche Verhandlung hin einen Beschluss nach § 84\nArbGG erlassen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 922,\nRn. 14).\n\n26\n\nOb der Einleitung des Beschwerdeverfahrens und der\nVollmachtserteilung an den Verfahrensvertreter ein wirksamer\nBeschluss des Betriebsrats zugrunde liegt, kann offen bleiben. Zwar\nhat der Betriebsrat hat in der mündlichen Anhörung Protokoll,\nEinladung und Anwesenheitsliste der entscheidenden Sitzung vom\n22.12.2010 vorgelegt. Angesichts dieses detaillierten Vorbringens\nzur Beschlussfassung scheint das Bestreiten der Arbeitgeberin mit\nNichtwissen nicht mehr erheblich und damit nicht mehr ausreichend.\nDie Frage kann jedoch offen bleiben, weil dem Betriebsrat keine\ndurch einstweilige Verfügung zu sichernden Rechte zustehen.\n\n27\n\nGegenstand des Verfahrens sind allein die Beteiligungsrechte des\nBetriebsrates, nicht Individualansprüche der einzelnen\nArbeitnehmer\n\n28\n\n2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist\nzumindest mittlerweile unzulässig geworden.\n\n29\n\nOb die Einleitung des Verfügungsverfahrens auf einem nach § 33\nBetrVG ordnungsgemäß zustande gekommenen Betriebsratsbeschluss\nbasierte, kann vorliegend dahinstehen. Der Antrag ist, soweit er\ndie Unterlassung der Versetzungen von Arbeitnehmern nach A-Stadt\nbetrifft, bereits wegen des fehlenden Rechtschutzbedürfnisses des\nBetriebsrats unzulässig. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, da\nder Betriebsrat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen\nAnspruch auf Unterlassung der Beschäftigung der im Antrag benannten\nArbeitnehmer am Betriebsstandort A-Stadt hat.\n\n30\n\na) Bei einem Unterlassungsantrag entfällt das\nRechtschutzbedürfnis, wenn der Vorgang, welcher unterlassen werden\nsoll abgeschlossen ist, keine Wiederholungsgefahr besteht und keine\nRechtswirkungen mehr erzeugt werden (vgl. Däubler/Kittner/Klebe,\nBetrVG, 11. Aufl. 2008, Einl. Rn. 175; Musielak, ZPO, 8. Aufl.\n2011, § 926, Rn. 8). Die Arbeitgeberin hat mittlerweile alle\nVersetzungen, deren Unterlassung der Betriebsrat begehrt hatte,\nvollständig durchgeführt. Der Antrag geht daher ins Leere. Eine\nWiederholungsgefahr ist nicht ersichtlich und der Vorgang erzeugt\nauch keine Rechtswirkungen mehr, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis\ndes Betriebsrats an der verlangten Untersagung nicht mehr gegeben\nist.\n\n31\n\nb) Der Antrag auf Unterlassung der Beschäftigung der im Antrag\ngenannten Arbeitnehmer in A-Stadt ist unbegründet. Zu Recht hat das\nArbeitsgericht dem Betriebsrat einen entsprechenden Anspruch auf\nUnterlassung abgesprochen.\n\n32\n\nEin Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassen der Beschäftigung\nin der Betriebsstätte in A-Stadt kann vorliegend nicht aus § 99\nBetrVG hergeleitet werden, da mit § 101 BetrVG eine abschließende\nRegelung zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates\nexistiert und somit kein Raum für einen allgemeinen\nUnterlassungsanspruch gegen betriebsverfassungswidrig durchgeführte\npersonelle Einzelmaßnahmen bleibt (vgl. BAG, NZA 2009, 1430; LAG\nRheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.05.2010 – 10 TaBV 8/10,\njuris). Überdies handelt es sich bei der Beschäftigung der\nArbeitnehmer in A-Stadt nicht um eine personelle Einzelmaßnahme\ni.S.d. § 99 BetrVG. Die Beschäftigung am neuen Betriebsort ist\nlediglich Folge, nicht aber Inhalt einer Versetzungsanordnung wegen\nBetriebsänderung.\n\n33\n\nEin aus der Verletzung der §§ 111 ff. BetrVG abgeleiteter\nAnspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung scheidet, wie das\nArbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, aus. Selbst wenn man\ndavon ausgeht, dass eine Verletzung der §§ 111 ff BetrVG einen\nsolchen, nicht kodifizierten allgemeinen Unterlassungsanspruch im\nHinblick auf die Betriebsänderung selbst begründen kann (a.A. LAG\nRheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.03.2006 – 11 TaBV 53/05 sowie\nBeschl. v. 24.11.2004 – 9 TaBV 29/04), kann ein Anspruch auf\nUnterlassung der Beschäftigung in einer anderen Betriebsstätte nach\nder Betriebsänderung nicht auf eine Verletzung der § 111 ff. BetrVG\ngestützt werden. §§ 111 ff. BetrVG sichern die Mitbestimmung des\nBetriebsrates bei der Umsetzung einer Betriebsänderung durch die\nvorgesehene Beteiligung des Betriebsrats im Vorfeld der Änderung.\nIst die Betriebsänderung bereits unter Verletzung dieses\nMitbestimmungsrechts vollzogen, wäre ein Verbot des Arbeitsbetriebs\nan einem anderen Betriebsort als Folge der Änderung völlig\nungeeignet, die Mitbestimmungsrechte aus §§ 111 ff. BetrVG dennoch\nzu sichern. Es kann daher keinen allgemeinen Anspruch des\nBetriebsrats i.V.m. §§ 111 ff. BetrVG auf Unterlassung von der\nBetriebsänderung folgenden Maßnahmen des Arbeitgebers geben.\nAbgesehen davon hat die Arbeitgeberin die Beteiligungsrechte des\nBetriebsrates durch Information, , Interessenausgleichsverhandlung,\nSozialplanverhandlung und Einigungsstelle gewahrt. Dass der\nBetriebsrat der Auffassung ist, in Wirklichkeit liege eine\nBetriebsschließung und keine -verlagerung vor, ändert hieran nicht,\nweil die organisatorische Maßnahme Stilllegung von\nArbeitsorganisation in C-Stadt Gegenstand der Verhandlungen war und\nnicht deren letztlich richtige juristische Qualifizierung\n\n34\n\nEin Anspruch des Antrag stellenden Betriebsrates auf\nUnterlassung der Beschäftigung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG\nscheitert bereits daran, dass durch die Versetzungen bzw. die\nBeschäftigung keine Regelungen über den Gesundheitsschutz getroffen\nwerden. Ein grundsätzlich möglicher allgemeiner\nUnterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG müsste sich auf das\nUnterlassen einer solchen Regelsetzung richten. Überdies hat der\nBetriebsrat die Tatsachen, die eine Gefahr für die körperliche\nUnversehrtheit der Arbeitnehmer begründen könnten nicht glaubhaft\ngemacht. Die Arbeitgeberin hat zuletzt dargetan, dass die Asbest-\nund die Nitrosamitbelastung durch entsprechende Reinigungsarbeiten\nbeseitigt worden ist; eine mögliche Gefährdung ist danach nicht\nmehr erkennbar.\n\n35\n\nAuch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 23\nAbs. 3 S. 1 BetrVG liegen im Streitfall nicht vor. Anhaltspunkte\nfür eine grobe Verletzung der Pflichten aus dem BetrVG durch die\nArbeitgeberin sind nicht erkennbar.\n\n36\n\nSchließlich scheitert ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der\nVersetzung und Beschäftigung der betroffenen Betriebsratsmitglieder\nbereits an einer fehlenden Verletzung der Vorschrift des § 103 Abs.\n3 BetrVG durch die Arbeitgeberin. Es kann dahingestellt bleiben, ob\nGrundlage der Versetzungsanordnung eine Betriebsverlegung nach\nA-Stadt oder eine Betriebsschließung ist, da beide Fälle jedenfalls\nkeinen Verlust des Amtes i.S.d. § 24 Nr. 4 BetrVG zur Folge haben.\nBei Verlegung eines Betriebs existiert dieser einschließlich des\nBetriebsrats an der neuen Betriebsstätte weiter. Bei einer\nBetriebsstillegung verbleibt dem Betriebsratsmitglied ein\nRestmandat nach § 21 b BetrVG. Sinn und Zweck der Regelung des §\n103 Abs. 3 BetrVG ist es, den Mandatsträger vor einer unmittelbaren\nEinflussnahme des Arbeitsgebers auf den Bestand seines Amtes zu\nschützen (vgl. hierzu Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 11. Auflage\n2008, § 103, Rn. 64). Solange den versetzten\nBetriebsratsmitgliedern folglich ihr Amt im vollem Umfang, wenn\nauch mit zeitlicher Begrenzung wie bei einem Restmandat verbleibt,\nist dem Sinn und Zweck der Vorschrift Genüge getan. Die\nFunktionsfähigkeit des Betriebsrates wird hierdurch nicht in Frage\ngestellt.\n\n37\n\nDie Beschwerde musste daher erfolglos bleiben. Gegen diese\nEntscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein\nRechtsmittel nicht gegeben (§§ 92 Abs. 1 S. 3, 85 Abs. 2\nArbGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/119001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-26/7-tabvga-4-10","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":6},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 21b","ref_norm":"21b","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/119001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/119001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-26/7-tabvga-4-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/119001","retrieved":"2026-07-09 00:11:20.239590+00:00"}}