{"status":"available","doknr":"OLD118990","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0126.7SA638.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-01-26","aktenzeichen":"7 Sa 638/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Diese Entscheidung wird zitiert\n\nTenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nMainz vom 06.10.2010, Az: 4 Ca 852/10, wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um einen\nwiderklagend von der erstinstanzlich verklagten Arbeitsgeberin\ngeltend gemachten Schadensersatzanspruch. Vom 01.10.2009 bis\n28.10.2009 war die Klägerin bei der Beklagten, die einen mobilen\nKranken- und Altenpflegedienst betreibt, als Krankenpflegerin\nbeschäftigt. Das Bruttogehalt betrug 1.865,00 EUR. Nach § 19 des\nschriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.09.2009 verfallen alle sich\naus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche, die nicht binnen\neiner Frist von drei Monaten ab Fälligkeit gegenüber dem\nVertragspartner oder gerichtlich binnen einer Frist von weiteren\ndrei Monaten geltend gemacht werden.\n\n2\n\nDie Beklagte zahlte der Klägerin weder Gehalt für Februar 2010\nnoch Überstundenvergütung für Dezember 2009 bis Februar 2010.\nGegenüber der Gesamtforderung hat sie die Aufrechnung mit\nSchadenersatzansprüchen erklärt.\n\n3\n\nDie Klägerin war verpflichtet einen im Eigentum der Beklagten\nstehenden Pkw zur Durchführung ihrer Arbeitstätigkeit zu\nnutzen.\n\n4\n\nDie Beklagte stellte ein Dienstvorschrift auf, in der es unter\nZiffer 3.3 wörtlich heißt:\n\n5\n\n\"3.3 Das Rückwärtsfahren mit Dienstkraftfahrzeugen wird\nuntersagt, sofern nicht eine weitere bekannte Person (z. B.\nBeifahrer) außerhalb des Fahrzeuges für die sichere Einweisung der\nFahrt Sorge trägt.\n\n6\n\nEine Ausnahme bildet das Einparken in eine Parkbucht ein, soweit\nRückwärts-fahren dabei dringend erforderlich ist und eine besondere\nSorgfalt des Fahrzeugsführers beachtet wird.\"\n\n7\n\nBereits am 23.12.2009 fuhr die Klägerin mit einem Dienstfahrzeug\nmit dem amtlichen Kennzeichen: XX beim Ausparken rückwärts und\nberührte einen dabei hinter ihr stehendes Fahrzeug. Am 11.01.2010\nfuhr die Klägerin erneut mit dem Dienstfahrzeug der Beklagten mit\ndem amtlichen Kennzeichen: XX rückwärts aus einem Parkplatz und\nstieß dabei mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug\nzusammen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, bei dem Unfall vom 23.12.2009 sei\nweder an ihrem Fahrzeug noch am Pkw des Unfallgegners ein\nSachschaden entstanden. Beide Unfälle habe sie allenfalls leicht\nfahrlässig verursacht. Am 11.01.2010 habe sie rückwärts aus einer\nParklücke ausgeparkt als ein auf der Gegenspur fahrendes Fahrzeug\nseinerseits einem ausfahrenden Fahrzeug ausweichen musste, dabei\nauf seine Gegenfahrbahn geriet und dort mit ihr zusammengestoßen\nsei.\n\n9\n\nEin Anspruch der Beklagten auf Ersatz des am 23.12.2009\nentstandenen Schadens sei verfallen. Das Verbot des\nRückwärtsfahrens in der Modifikation der Dienstanweisung sei nicht\nmit der Realität vereinbar, da die Dienstfahrzeuge in der Regel\nohne Beifahrer geführt würden und ein Rückwärtsfahren häufig nicht\nvermeidbar sei.\n\n10\n\nDie Klägerin hat die Lohnansprüche eingeklagt, die Beklagte\nKlageabweisung beantragt und widerklagend beantragt,\n\n11\n\ndie Klägerin zur Zahlung von 3.764,63 EUR nebst Zinsen\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\nRechtshängigkeit an sie zu verurteilen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung der Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, die\nUnfälle vom 23.12.2009 und 11.01.2010 seien von der Klägerin grob\nfahrlässig verursacht worden. Sie habe nicht nur die im Verkehr\nerforderliche Sorgfalt missachtet, sondern zudem gegen die\nDienstanweisung verstoßen, wonach das Rückwärtsfahren bei einem\nParkvorgang verboten sei. Sie habe aus Parklücken ausgeparkt und\nsich dabei nicht durch einen Blick nach hinten, sondern sich\nlediglich über den Rückspiegel vergewissert, ob sich hinter ihr ein\nanderes Fahrzeug befindet.\n\n15\n\nDie Ersatzansprüche habe sie erst nach Abschluss der Regulierung\ndurch ihren Haftpflichtversicherer im Juli 2010 beziffern und damit\ngeltend machen können.\n\n16\n\nWegen der Einzelheit der Schadensberechnung wird auf den\nSchriftsatz der Beklagten vom 14.06.2010 Bezug genommen. Die\nBeklagte macht Schadensersatz wegen Höherstufung in Kasko- und\nHaftpflichtversicherung, Selbstbeteiligung, Verwaltungskosten,\nWertminderung des Kfzs geltend.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nerster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des\nArbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2010 verwiesen. In diesem Urteil\nhat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage\nabgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, Ansprüche auf\nSchadensersatz bestünden nicht. Der Anspruch auf Schadensersatz\nwegen des Unfalls vom 23.12.2009 sei verfallen, da die Beklagte\ndiesen nicht rechtzeitig geltend gemacht habe.\n\n18\n\nEin Anspruch auf Ersatz des Schadens aus dem Unfall vom\n11.01.2010 sei ausgeschlossen, weil die Klägerin lediglich leicht\nfahrlässig gehandelt habe. Weitere Schadensersatzansprüche, die\nerstinstanzlich noch geltend gemacht wurden, bestünden ebenfalls\nnicht.\n\n19\n\nDas Urteil wurde der Beklagten am 25.10.2010 zugestellt.\nHiergegen hat sie mit am 25.11.2010 eingegangenem Schriftsatz\nBerufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.\n\n20\n\nDie Begründung der Berufung befasst sich nur mit dem\nSchadenersatzanspruch aufgrund des Unfalls vom 11.01.2010. Den\nSchaden beziffert die Beklagte mit 2.099,84 EUR. Die Beklagte\ngreift das arbeitsgerichtliche Urteil aus tatsächlichen und\nrechtlichen Gründen an. Die Dienstanweisung sei verbindlich. Der\nKlägerin sei das Rückwärtsfahren beim Einparken grundsätzlich\nuntersagt gewesen. Die Einfahrt in die Parkbucht habe rückwärts\nerfolgen sollen, so dass die Wiedereingliederung in den\nStraßenverkehr beim Ausparken in der Vorwärtsbewegung habe erfolgen\nkönnen. Da die Klägerin jedoch rückwärts ausgeparkt habe, habe sie\ninsofern wegen Missachtung der Dienstanweisung vorsätzlich\ngehandelt. Zudem habe sie den Unfall grob fahrlässig\nherbeigeführt.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndass ihrer Widerklage abweisende erstinstanzliche Urteil\nabzuändern und die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.099,84 EUR\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n23\n\nAusweislich des Sitzungsprotokolls hat die Beklagte weiter\nbeantragt,\n\n24\n\ndas erstinstanzliche Urteil nicht nur abzuändern,\nsondern auch zu ergänzen.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wiederholt ihren\nEinwand der Verwirkung und führt weiter aus, die Dienstanweisung\nsei eine von der Beklagten verwendete allgemeine\nGeschäftsbedingung, die wegen Unklarheit unwirksam sei. Es sei\nunmöglich ein Rückwärtsfahrverbot im Straßenverkehr einzuhalten.\nSie habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig\ngehandelt.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im\nBerufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze der\nParteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie\ndie zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Weiter wird\nverwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom\n26.01.2011.\n\nEntscheidungsgründe\n\n29\n\nI. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie\nist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet\nworden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520\nZPO).\n\n30\n\nII. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch\nkeinen Erfolg.\n\n31\n\nDer von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellte\nAntrag, das erstinstanzliche Urteil nicht abzuändern, sondern auch\nzu ergänzen, konnte nicht erfolgreich sein, weil der Kammer nicht\nersichtlich ist, inwieweit eine Ergänzung des arbeitsgerichtlichen\nUrteils in Betracht kam. Die Beklagte hat ihre Berufungsbegründung\nausschließlich auf Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis\nvom 11.01.2010 gestützt, sie hat sich nicht gegen Abweisung der\nWiderklage im Übrigen gewendet und auch nicht gegen die\nVerurteilung zur Zahlung restlicher Arbeitsvergütung. Das\nArbeitsgericht hat über sämtliche geltend gemachten Ansprüche der\nKlägerin und der Beklagten erstinstanzlich entschieden, so dass für\neine Ergänzung kein Raum mehr bleibt.\n\n32\n\nDas Arbeitsgericht hat die zulässige Widerklage zu Recht\nabgewiesen. Schadensersatzansprüche nach § 611 Abs. 1 in Verbindung\nmit §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB bzw. nach § 823 Abs. 1 BGB\nstehen der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu.\n\n33\n\nEin Anspruch gegen die der Klägerin für den entstandenen Schaden\nscheidet nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen\nSchadensausgleichs aus.\n\n34\n\nAuf den von der Klägerin erhobenen Verwirkungseinwand kommt es\nentscheidungserheblich nicht an.\n\n35\n\nSeit längerer Zeit ist es in der Rechtsprechung und Literatur\neinhellig anerkannt, dass bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten\neine Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer greift. Die Klägerin\nhat zwar die ihr obliegende Pflicht, das Eigentum der Beklagten\nnicht zu beschädigen, verletzt, in dem sie einen Verkehrsunfall mit\nSachschaden des Pkws verursachte. Nach den Grundsätzen der\nprivilegierten Arbeitnehmerhaftung ist sie jedoch nicht\nersatzpflichtig.\n\n36\n\nDie Haftungseinschränkung gilt im vorliegenden Fall\nuneingeschränkt. Die Klägerin gehört als Arbeitnehmerin der\nBeklagten zum privilegierten Personenkreis. Der Schaden ist im\nVollzug einer betrieblichen Tätigkeit verursacht worden. Die\nKlägerin musste den ihr zur Verfügung stehenden Dienstwagen zur\nErfüllung ihrer vertraglichen Tätigkeit benutzen. Bei der Ausübung\ndieser Tätigkeit hat sie den Unfall verursacht.\n\n37\n\nDie Klägerin haftet nach den in der Rechtsprechung anerkannten\nPrivilegierungsgrundsätzen für den eingetretenen Schaden nur dann\nvoll, wenn sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.\nBei mittlerer Fahrlässigkeit ist eine Schadensquotelung\nvorzunehmen, bei leichtester Fahrlässigkeit tritt keine Haftung\nein. Für den Grad des Verschuldens ist der Anspruchsteller voll\numfänglich darlegungs- und beweispflichtig (§ 619 a BGB). Der\nArbeitgeber hat nicht nur die objektive Pflichtverletzung, sondern\nauch das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers darzulegen und ggf. zu\nbeweisen. Mit dieser Sondervorschrift soll erreicht werden, dass\nder Arbeitnehmer nicht der allgemeinen Beweislastumkehr\nhinsichtlich des Vertretenmüssens gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB\nunterliegt.\n\n38\n\nDer Bezugspunkt des Verschuldens ist nach der Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sowohl auf\nden Verstoß gegen eine Weisung des Arbeitnehmers als auch auf den\neintretenden Schaden auszudehnen. Das Verschulden muss sich nicht\nnur auf die Pflichtverletzung, sondern auch den Eintritt eines\nSchadens beziehen (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2002, 8 AZR 348/01 =\nBAGE 101, 107). Dies bedeutet, dass selbst ein grob fahrlässiger\noder vorsätzlicher Verstoß gegen eine Dienstanweisung nicht ohne\nweiteres dazu führt, dass die Klägerin im Falle der Beschädigung\ndes Eigentums der Beklagten nicht haftungsprivilegiert wäre.\n\n39\n\nDa die Beklagte für den Grad des Verschuldens darlegungs- und\nbeweisbelastet ist, reicht es nicht aus, dass sie sich lediglich\nauf eine behauptete Missachtung einer verbindlichen Dienstanweisung\nberuft. Dem unstreitigen bzw. dem streitigen Sachvortrag müsste zu\nentnehmen sein, dass die Klägerin auch mit dem haftungsrelevanten\nMaß des Verschuldens den Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren mit\neinem anderen Fahrzeug verursacht hätte.\n\n40\n\nDie Beklagte hat einen entsprechenden Vortrag, aus dem sich die\nAnnahme einer grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen\nHandlungsweise bei der Herbeiführung des Schadens ergeben könnte,\nnicht geführt. Sie hat lediglich dargetan, die Klägerin habe nach\ndem Unfall berichtet, sie habe beim Rückwärtsausparken ein Fahrzeug\nvorbeifahren lassen, den Vorgang dann fortgesetzt und seit dabei\nmit einem anderen Pkw zusammengestoßen, welcher von der Gegenspur\nkommend auf dessen Seite einem ausparkenden Fahrzeug ausweichen\nmusste und dabei mit der Klägerin zusammenstieß.\n\n41\n\nDie Vermutung der Beklagten, die Klägerin habe die doppelte\nRückschaupflicht nicht eingehalten und das Geschehen hinter ihr\nlediglich über den Rückspiegel beobachtet, genügt den Anforderungen\nan einen substantiierten Sachvortrag nicht. Aus dem Hergang des\nUnfalls, bei dem die Klägerin rückwärts aus der Parklücke fuhr und\nmit einem Fahrzeug kollidierte, welches auf der Gegenspur fahrend\nauf die Spur, in die die Klägerin einbiegen wollte, auswich, ist\nder Schluss auf grobe Fahrlässigkeit nicht möglich. Grob fahrlässig\nhandelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders\nhohen oder groben Maße verletzt. Wer in den fließenden Verkehr\neinbiegt, muss dessen Vorrang beachten und auch unter Umständen mit\nVerkehrsverstößen der im fließenden Verkehr Fahrenden rechnen.\nDaher handelt die Klägerin zwar fahrlässig, aber nicht grob\nfahrlässig, was bereits durch das Mitverschulden des Unfallgegners,\nder auf die ihm an sich nicht zugewiesenen Gegenfahrbahn auswich\nund dabei mit der Klägerin ein Zusammenstoß ausgeschlossen ist.\n\n42\n\nEin vorsätzliches Handeln der Klägerin scheidet bei der\nletztendlichen Schadensverursachung ebenfalls aus. Das Verhalten\nder Klägerin ist mit leichtester Fahrlässigkeit zu qualifizieren.\nZwar besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren im\nEinzelfall. Die Klägerin hat auf das Einfädeln im fließenden\nVerkehr nach ihrer Darstellung geachtet, jedenfalls hat die\ndarlegungs- und beweisbelastete Beklagte anderweitiges nicht\nvorgetragen, ihr kam völlig für sie überraschend ein Fahrzeug,\nwelches normalerweise nicht auf dieser Spur fahren durfte, deswegen\nentgegen, weil dieses Fahrzeug ebenfalls einem sich in den\nfließenden Verkehr einordneten Fahrzeug ausweichen musste. Nachdem\ndie Klägerin ein auf ihrer Fahrbahnseite (rechts) fahrendes\nFahrzeug vorbeigelassen hat, musste sie zwar auch damit rechnen,\ndass ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug auf ihrer Fahrbahnseite aus\nder anderen Richtung auch auf der linken Spur befuhr, damit ist ihr\nVerhalten fahrlässig, weil vorhersehbar, die Kammer wertet diesen\nVerstoß allerdings angesichts der Umstände des Einzelfalles als\nleichteste Fahrlässigkeit.\n\n43\n\nAn dieser Bewertung ändert die Dienstanweisung der Beklagten\nnichts. Sie sieht zwar ein grundsätzliches Verbot des\nRückwärtsfahrens vor, wenn nicht eine weitere bekannte Person\naußerhalb des Fahrzeugs für die sichere Einweisung der Fahrt Sorge\nträgt. Die Dienstanweisung ist unklar ausgestaltet und zum anderen\nist es im Straßenverkehr unmöglich, sie jederzeit zu befolgen. Aus\nder Anweisung geht nicht klar hervor, in welchen Fällen das\nRückwärtsfahren verboten sein soll. Für die von der Beklagten ins\nFeld geführte Auslegung, es sei damit lediglich ein Gebot, mit dem\nDienstfahrzeug nur rückwärts einzuparken, um vorwärts wieder\nauszuparken, konstituiert worden, bestehen angesichts des Wortlauts\nkeine Anhaltspunkte. Die diesbezüglichen Ausführungen im\narbeitsgerichtlichen Urteil auf Seite 8 Abs. 2 werden auch durch\ndie Kammer geteilt. Eine Parkbucht, die quer zum Straßenverlauf\neingerichtet ist, dürfe nach dieser Vorschrift überhaupt nicht\nbenutzt werden, sofern jedenfalls kein Einweiser zur Verfügung\nsteht, weil bei Vorwärtseinparken ein Rückwärtsausparken\nerforderlich sein wird. Das Rückwärtseinparken ist nicht gestattet,\nweil es nicht dringend erforderlich ist. Die Beklagte verlangt\ndamit schlechterdings unmögliches von ihren Arbeitnehmern. Ein\nRückwärtsfahren bei Ein- oder Ausparken lässt sich in den\nseltensten Fällen vermeiden würde die Arbeitnehmer, die zur\nVerfolgung des Verbots nur geeignete Parkplätze nutzen dürften, in\nerheblichem Maße in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht behindern und\nzudem ihnen ein unangemessenes Risiko gegen die Dienstanweisung\nverstoßen zu müssen, aufbürden.\n\n44\n\nDamit haftet die Klägerin nach den Grundsätzen des\ninnerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht auf den Ersatz des\nentstandenen Schadens.\n\n45\n\nAuch eine evtl. vorzunehmende Schadensquotelung selbst bei Grad\nder leichtesten Fahrlässigkeit, würde eine Schadensquotelung\nvollständig zu Lasten der Arbeitgeberin rechtfertigen, insbesondere\nim Hinblick auf die Abdeckung des Schadens durch eine Versicherung\nist eine Quotelung nicht vorzunehmen.\n\n46\n\nDie Haftungsprivilegierung schlägt gleichfalls durch auf die\ngesetzlichen Schadensersatzansprüche des § 823 Abs. 1 BGB.\n\n47\n\nIII. Nach allem war die Berufung der Beklagten\nmit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für\neine Zulassung der Revision bestehen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG\nnicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-26/7-sa-638-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 619a","ref_norm":"619a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-26/7-sa-638-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118990","retrieved":"2026-07-09 00:11:19.283783+00:00"}}