{"status":"available","doknr":"OLD118992","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0126.7SA534.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-01-26","aktenzeichen":"7 Sa 534/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nKoblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 30.06.2010, Az.: 6 Ca\n63/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Auszahlung\nvon Lohnansprüchen.\n\n2\n\nDer Kläger ist seit dem 01.11.2007 bei der Beklagten als\nOberarzt angestellt. Die Parteien haben einen schriftlichen\nArbeitsvertrag geschlossen, welcher unter anderem die Pflicht des\nKlägers vorsieht, bei Diensten mit Rufbereitschaft innerhalb von 10\nMinuten nach Benachrichtigung seine Arbeit im Klinikum aufzunehmen.\nIn § 2 des Arbeitsvertrags heißt es: „Das Arbeitsverhältnis\nbestimmt sich nach den in der Gesellschaft oder in dem jeweiligen\nKrankenhaus geltenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen\nFassung.“ § 34 Abs. 1 des Tarifvertrags für Ärztinnen und\nÄrzte an den Kliniken der DRK Trägergesellschaft Süd-West\n(TV-Ärzte/DRK Süd-West) enthält folgende Regelung:\n\n3\n\n„Ausschlussfrist\n\nAnsprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht\ninnerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von\ndem Arzt oder Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für\ndenselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des\nAnspruchs auch für spätere Leistungen aus.\n\n…“\n\n4\n\nMit Begründung des Arbeitsverhältnisses überließ die Beklagte\ndem Kläger ein in ihrem Eigentum stehendes teilmöbliertes\nAppartement in einem Personalwohnheim, in welchem der Kläger auch\nseit dem 5.11.2007 wohnt. Im Gegenzug behielt die Beklagte\nmonatlich einen festen Betrag des Gehalts des Klägers als Miete ein\nsowie einmalig eine Kaution. Die Gesamtaddition der bis\neinschließlich Oktober 2009 einbehaltenen Beträge ergibt den vom\nKläger eingeklagten Betrag.\n\n5\n\nDie Beklagte überlässt auch anderen angestellten Ärzten\nAppartements in dem Personalwohnheim, welche diese nutzen, um bei\nRufbereitschaft die vorgeschriebene Zeit für den Weg zur Klinik\neinhalten zu können. Diesen Arbeitnehmern berechnet die Beklagte\nkeinen Mietzins.\n\n6\n\nEin schriftlicher Mietvertrag existiert nicht, auch der\nArbeitsvertrag enthält keine Regelungen über die Nutzung des\nüberlassenen Appartements.\n\n7\n\nDer Kläger hat, nachdem ihm der bereits von der Beklagten\nunterschriebene Arbeitsvertrag zugesandt worden war,\nhandschriftlich einen § 10 eingefügt mit folgendem Wortlaut:\n\n8\n\n„Klarstellend weise ich darauf hin, dass der\nArbeitsvertrag von mir unterzeichnet, aber hierdurch nicht\nanerkannt wird, dass ich ein Mietentgelt für das überlassene\nAppartement schulde.“\n\n9\n\nDie Beklagte zog dennoch in der Folge monatlichen Mietzins vom\nGehalt des Klägers ab. Darauf reagierte der Kläger erstmals mit\naußergerichtlichem Schreiben vom 12.02.2009, in dem er äußerte, das\nAppartement sei ihm lediglich zur Ableistung der vereinbarten\nRufbereitschaftsdienstzeiten überlassen worden. Die Beklagte wies\nihn mit Schreiben vom 12.3.2009 darauf hin, dass sie ihm das\nAppartement zu Wohnzwecken überlassen habe und er, falls er das\nAppartement nicht mehr zu diesem Zweck nutzen wolle, einen\nAuszugstermin nennen möge. Auf diese Aufforderung hat der Kläger\nnicht mehr reagiert.\n\n10\n\nEr hat mit Einreichung der Klage am 12.01.2010 Auszahlung der\nbis dahin vom seinem Gehalt einbehaltenen Beträge gefordert.\n\n11\n\nDer Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die eingeklagten\nBeträge zu Unrecht von seinem Gehalt abgezogen. Auf die in der\nKlageschrift vom 12.01.2010 detailliert aufgeführten Beträge wird\nverwiesen (Bl. 2 d. A.).\n\n12\n\nMit der Beklagten habe er weder mündlich noch konkludent einen\nMietvertrag geschlossen, der einen Rechtsgrund für die Abzüge habe\nbilden können. Er habe daher auch vor dem 12.02.2009 dem Abzug von\nGehalt mündlich widersprochen. Zudem überschreite die berechnete\nMiete die ortsübliche Miete wesentlich. Es lägen überdies\nerhebliche Mietmängel vor, weshalb jedenfalls selbst dann, wenn man\nein Mietverhältnis unterstellen würde, die Miete deutlich zu\nmindern sei.\n\n13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen\nTatbestands sowie wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens\nwird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz\n– Auswärtige Kammern Neuwied - vom 30.06.2010 (dort Seite 2\nbis 5 = Bl. 71 bis 73 d. A.) Bezug genommen.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 5.370,88 Euro nebst Zinsen\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.\nNovember 2009 an ihn zu zahlen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da das\nArbeitsgericht wegen der vorliegenden Überlassung einer\nWerkmietwohnung nicht zuständig sei. Im Gegensatz zu den sonstigen\nArbeitnehmern, denen sie Wohnungen überlasse, wohne der Kläger auch\nin der ihm überlassenen Wohnung und nutze diese nicht nur für die\nAbleistung der Rufbereitschaftsdienste. Jedenfalls aber sei die\nKlage unbegründet, da dem Einzug von Mietzins ein mündlich\ngeschlossener Mietvertrag zugrundegelegen habe. Der Kläger verhalte\nsich zudem widersprüchlich, da er die Abzüge bis Februar 2009 ohne\nWiderspruch akzeptiert und danach auf ihre Aufforderung, die\nWohnung zu verlassen, falls er kein Mietverhältnis wünsche, nicht\nreagiert habe. Sie habe zudem weniger Gehalt abgezogen als vom\nKläger vorgetragen: im Mai 2009 seien dem Kläger 139, 08 Euro\nerstattet worden und die Miete rückwirkend zum 01.01.2009 auf\n196,98 Euro gemindert worden.\n\n19\n\nDas Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied -\nhat die Klage mit Urteil vom 30.06.2010 (Bl. 71 ff. d. A.)\nabgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das\nArbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten\neinen Werkmietwohnungsvertrag geschlossen, so dass der Rechtsweg zu\nden Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Da ein sogenannter sic-non\nFall vorliege, sei die Klage als unbegründet zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des\nArbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 30.06.2010 (=\nBl. 73 ff. d. A.) verwiesen.\n\n21\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.\n\n22\n\nMit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 04.10.2010\neingegangenen Schriftsatz wendet sich der Kläger gegen das ihm am\n06.09.2010 zugestellte Urteil. Er hat sein Rechtsmittel –\nnach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - mit einem\nam 06.12.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n23\n\nDer Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu\nUnrecht abgewiesen. Es habe das Vorliegen eines\nWerkmietverhältnisses angenommen, ohne den insoweit streitigen\nSachverhalt aufzuklären. Die hinsichtlich des Vertragsschlusses\ndarlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe hierfür keinen\nentsprechenden Vortrag geführt. Er habe mit der Beklagten keinen\nMietvertrag, schon gar nicht über eine Werkmietwohnung geschlossen.\nDie Ausschlussfrist des § 34 Abs. 1 TV-Ärzte/DRK Süd-West sei\nvorliegend nicht anwendbar, da der Arbeitsvertrag nicht auf diesen\nTarifvertrag verweise. Hinsichtlich der behaupteten Mietmängel\nwiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndas seine Klage abweisende erstinstanzliche Urteil\nabzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.370,88 Euro\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nseit dem 01.11.2009 zu zahlen.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n28\n\nDie Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und\nführt ergänzend aus, das Vorliegen eines\nWerkmietwohnungsverhältnisses ergebe sich auch daraus, dass der\nKläger das Appartement nicht als Werkdienstwohnung nutze, da er es\nnicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft bewohne. Bei Abschluss\ndes Arbeitsvertrages habe der Kläger den Wunsch nach Überlassung\nvon Wohnraum geäußert, da er über keine sonstige Unterkunft im Raum\nZ verfügt habe. Dem Anspruch des Klägers stehe zudem die\nAusschlussfrist des § 34 TV Ärzte/DRK Süd-West entgegen. Der von\nihr geforderte Mietzins bewege sich im Übrigen in dem gem. § 36\nAbs. 1 a TVöD geltenden Rahmen des § 4 des Tarifvertrages über die\nBewertung der Personalunterkünfte vom 16.03.1974\n(TV-Personalunterkünfte).\n\n29\n\nZur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten\nSchriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den\nSitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n30\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n31\n\nI. 1. Die Berufung des Klägers ist nach § 64\nAbs. 2 lit. b) ArbGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und\nfristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und\nerweist sich auch sonst als zulässig.\n\n32\n\nII. Nach § 65 ArbGG war das Berufungsgericht\nnicht befugt, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu\nüberprüfen und den Rechtsstreit ggf. zu verweisen. Da das\nArbeitsgericht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit\nangenommen hat, war das Berufungsgericht an diese Entscheidung\ngebunden und hatte unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung\nüber die Rechtswegzuständigkeit zutreffend war oder nicht über die\nSache zu entscheiden. Anhaltspunkte für ein verfahrenswidriges\nUnterlassen einer Vorabentscheidung durch das Arbeitsgericht,\nwelches eine Ausnahme von dem Grundsatz der eingeschränkten\nPrüfungskompetenz des Berufungsgerichts begründen könnte (vgl.\nNatter/Gross/Pfeiffer, ArbGG, 1. Aufl. 2010, § 65, Rn. 14), liegen\nnicht vor, da die Beklagte ihre Rüge hinsichtlich des Rechtswegs\nerstinstanzlich zurückgenommen hat.\n\n33\n\nZutreffenderweise war hinsichtlich des mit der Klage geltend\ngemachten Lohnanspruchs des Klägers der Rechtsweg zu den\nArbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG eröffnet.\n\n34\n\nBei der von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnung handelt es\nsich dagegen um eine solche mit einer rechtswegfremden Forderung,\nda die Beklagte mit Ansprüchen aus einem Werkmietwohnungsverhältnis\ni.S.d. § 576 BGB aufrechnete (vgl. zur Begründung unten 2 b). Für\ndie Beurteilung solcher Ansprüche ist nach § 23 Nr. 2a GVG\nausschließlich das Amtsgericht zuständig. Ob das Arbeitsgericht\ndaher den Rechtsstreit hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten\nGegenforderung an das hierfür zuständige Amtsgericht verweisen und\nüber die Vergütungsansprüche des Klägers u.U. durch\nVorbehaltsurteil nach § 302 ZPO hätte entscheiden müssen (vgl.\nhierzu BAG, Beschl. v. 28.11.2007 - 5 AZB 44/07) ist wegen des\neingeschränkten Prüfungsmaßstabs des § 65 ArbGG nicht mehr zu\nuntersuchen.\n\n35\n\n2. In der Sache ist das Rechtsmittel des Klägers jedoch nicht\nbegründet. Die zulässige Klage war abzuweisen, da der Kläger keinen\nAnspruch auf Zahlung des eingeklagten Arbeitsentgelts nach § 611\nAbs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag erworben hat.\n\n36\n\na) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des im Zeitraum von\nNovember 2007 bis Juni 2009 durch die Beklagte einbehaltenen\nEntgelts ist bereits nach § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West\nausgeschlossen. Der Kläger hat diese Ansprüche nicht innerhalb des\nin § 34 Abs. 1 des Tarifvertrags vorgesehenen Zeitraums von 6\nMonaten und in der vorgesehenen Form geltend gemacht.\n\n37\n\nDer TV Ärzte/DRK Süd-West findet auf das Arbeitsverhältnis der\nParteien Anwendung. Er ist eine in der Gesellschaft der Beklagten\nallgemein geltende Tarifregelung. Die in § 2 Satz 2 des\nArbeitsvertrages genannten Haustarifverträge sollten erkennbar\nkeine abschließende Aufzählung darstellen, wie sich schon aus der\nKonkurrenzregelung In § 2 Satz 4 ergibt und auch aus dem Bezug zu\nsonstigen tariflichen Regelungen wie Eingruppierung. Lediglich die\nSpezialregelung zur Beihilfe schließt die Anwendbarkeit des\ngesamtem übrigen Tarifwerkes nicht aus, sie wäre überflüssig, würde\nder Tarifvertrag gar nicht gelten.\n\n38\n\nDer Kläger macht auch einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis\ni.S.d. § 34 des TV Ärzte/DRK Süd-West geltend. Es handelt sich bei\nden von ihm begehrten Zahlungen um einen Anspruch auf einen Teil\nseines Lohns, welchen die Beklagte für durch Aufrechnung mit ihrer\nMietforderung erloschen hält und daher nicht ausbezahlt hat.\n\n39\n\nDiese Lohnforderung hat der Kläger erstmals mit der Klageschrift\nvom 12.01.2010, welche der Beklagten am 20.01.2010 zugegangen ist,\nschriftlich i.S.d. § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West erhoben. Nach\n§ 34 Abs. 1 des Tarifvertrags verfallen Ansprüche aus dem\nArbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach\nFälligkeit von einer der Arbeitsvertragsparteien schriftlich\ngeltend gemacht werden. Mit dem im November 2007 handschriftlich\neingefügten Zusatz im Arbeitsvertrag hat der Kläger keine Forderung\ngeltend gemacht, sondern lediglich erklärt, keine Miete schulden zu\nwollen. Er hat also einem Vertragsschluss widersprochen, jedoch\nkeine Forderung auf Zahlung geltend gemacht. Dies geschah auch\nnicht mit dem Schreiben des Klägers vom 12.02.2009, in welchem sich\nder Kläger die Rückforderung der bereits einbehaltenen Beträge\nlediglich vorbehielt.\n\n40\n\nMangels anderweitiger Regelungen im Arbeitsvertrag wurden die\nGehaltsansprüche des Klägers gem. § 614 S. 2 BGB jeweils zum 1. des\nFolgemonats fällig. Mit Zugang der Klageschrift bei der Beklagten\nam 20.01.2010 hat der Kläger somit lediglich diejenigen Ansprüche,\ndie ab dem 20.07.2009 fällig wurden, mithin die für Juli bis\nNovember 2009 einbehaltenen Lohnteile in Höhe von je 196 98 Euro\nrechtzeitig i.S.d. § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West geltend\ngemacht.\n\n41\n\nb) Auf diese verbleibende, rechtzeitig geltend gemachte\nForderung in Höhe von insgesamt 984,90 Euro hat der Kläger keinen\nAnspruch, da seine Lohnforderung insoweit durch Aufrechnung nach §\n389 BGB erloschen ist. Die Parteien haben einen Mietvertrag über\ndas dem Kläger überlassene Appartement abgeschlossen, so dass die\nBeklagte gegenüber dem Kläger in Höhe der streitgegenständlichen\nLohnanteile mit ihrer Mietzinsforderung aufrechnen konnte.\n\n42\n\nDem steht auch kein Aufrechnungsverbot nach § 394 S. 1 BGB\nentgegen, da durch die Aufrechnung die Pfändungsfreigrenzen des §\n850 c ZPO nicht überschritten wurden.\n\n43\n\nAuch die sonstigen Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung\naus § 387 BGB in der vorliegenden Höhe waren vorliegend erfüllt.\nDer Beklagten stand mit der Mietzinsforderung gegen den Kläger ein\nseinem Gehaltsanspruch gleichartiger Leistungsanspruch und damit\neine aufrechenbare Gegenforderung zu.\n\n44\n\nDie Parteien hatten konkludent einen Mietvertrag geschlossen,\nindem die Beklagte dem Kläger über längere Zeit Wohnraum überließ,\ndafür Miete forderte bzw. einbehielt und der Kläger den Wohnraum\nentsprechend nutzte, ohne der Mietzinsforderung zu widersprechen\n(vgl. hierzu Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 535,\nRn. 21). Der handschriftliche Zusatz unter „ § 10“ zum\nArbeitsvertrag der Parteien ist nicht Bestandteil des Vertrags\ngeworden, da der Kläger ihn erst nach Unterschrift der Beklagten\nunter den Arbeitsvertrag hinzufügte. Er hat darin zwar seinen\nWillen bekundet, mit dem Arbeitsvertrag keine Verpflichtung zur\nZahlung von Mietzins eingehen zu wollen. Gleichzeitig hat er aber\ndas überlassene Appartement bezogen, bewohnt und dem Einbehalten\nvon Gehalt für Miete und Kaution zunächst für mehr als ein Jahr\nnicht widersprochen. Die angeblich mündlich gemachten Einwände hat\nder Kläger nicht näher präzisiert.\n\n45\n\nAuf die Aufforderung der Beklagten, aus dem Appartement\nauszuziehen, falls er es nicht länger zu Wohnzwecken nutzen wolle,\nhat der Kläger nicht reagiert. Sein Verhalten musste daher seitens\neines objektiven Dritten nach §§ 133, 157 BGB als Erklärung seines\nWillens, über das überlassene Appartement einen Mietvertrag mit der\nBeklagten abzuschließen verstanden werden. Dem Kläger musste auch\nbei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bewusst sein,\ndass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als\nentsprechende Willenserklärung aufgefasst werden durfte und die\nBeklagte sie auch tatsächlich so verstanden hat, da sie Teile\nseines Lohns als Mietzins einbehielt. Damit erklärte er sich auch\nder Höhe nach mit dem einbehaltenen Mietzins einverstanden.\n\n46\n\nDie Parteien haben nach dem materiellen Inhalt ihrer\nVereinbarung einen Vertrag über eine Werkmietwohnung i.S.d. § 576\nBGB geschlossen. Der Kläger bewohnt seit Beginn seines\nArbeitsverhältnisses ausschließlich die von der Beklagten\nüberlassene Wohnung und nutzt diese im Gegensatz zu den sonstigen\nArbeitnehmern der Beklagten nicht nur zu dienstlichen Zwecken. Sinn\nund Zweck des Mietverhältnisses war es zudem, dem Kläger, der sonst\nan seinem Arbeitsort nicht über eine Wohnmöglichkeit verfügte,\nWohnraum zu verschaffen. Allein der Umstand, dass der Kläger die\nWohnung auch nutzen konnte, um seine Pflicht zum fristgemäßen\nErscheinen in Bereitschaftsdienstzeiten zu erfüllen, lässt die\nHauptfunktion des Mietverhältnisses für die Parteien unberührt. Es\nhandelte sich damit um den Abschluss eines Mietvertrages anlässlich\nder Begründung eines Arbeitsverhältnisses und nicht zur\nDurchführung des Arbeitsverhältnisses bzw. zur Ermöglichung der\nErfüllung der Arbeitnehmerpflichten, wie es bei Vorliegen einer\nWerkdienstwohnung erforderlich ist.\n\n47\n\nDer Kläger kann sich auch nicht auf eine Minderung der Miete\nnach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB berufen. Ein Sachmangel nach § 536 BGB\nist gegeben, wenn die tatsächliche Ist- Beschaffenheit der\nMietsache von der vertraglich vorgesehenen Soll-Beschaffenheit in\neiner für den Mieter nachteiligen Weise abweicht, so dass die\nGebrauchstauglichkeit der Mietsache gemindert oder aufgehoben ist\n(vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 536, Rn. 7).\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der\nGebrauchstauglichkeit ist grundsätzlich der Zustand, der im\nZeitpunkt des Vertragsschlusses herrschte. Hinsichtlich der\nhiernach eintretenden Abweichung ist der Mieter darlegungs- und\nbeweisbelastet (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007,\n§ 536, Rn. 15). Vorliegend hat der Kläger zwar zu den aktuell\nangeblich vorhandenen Mängeln der von ihm gemieteten Wohnung\nvorgetragen, er hat jedoch keinen Sachvortrag zu dem bei\nVertragsschluss vorhandenen Zustand der Mietsache gehalten. Ein\nVergleich der Ist- mit der Soll-Beschaffenheit und damit die\nFeststellung eines Sachmangels i.S.d. § 536 BGB ist daher nicht\nmöglich. Es kann daher auch offen bleiben, ob die seitens des\nKlägers behaupteten Mängel überhaupt den Tatbestand eines\nSachmangels des vermieteten Appartements nach § 536 BGB erfüllen\nkönnten.\n\n48\n\nDer geschlossene Mietvertrag ist auch nicht nach § 138 BGB\nnichtig, da ein mögliches, vom Kläger behauptetes Überschreiten der\nortsüblichen Vergleichsmiete vorliegend den Tatbestand des § 138\nAbs. 2 BGB nicht erfüllt. Denn die Einordnung als sittenwidriges\nRechtsgeschäft i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB bzw. als Wuchergeschäft\ni.S.d. § 138 Abs. 2 BGB setzt auf subjektiver Seite eine\nverwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten,\nhier der Beklagten voraus, welche vorliegend nicht erkennbar ist.\nDer Kläger hat hierzu auch nicht vorgetragen.\n\n49\n\nIII. Nach allem war die Berufung des Klägers\nmit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurück zuweisen. Für eine\nZulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72.Abs.2\nArbGG keine Notwendigkeit.\n\n50\n\nAuf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision\nselbstständig durch Beschwerde anzufechten(§ 72a ArbGG), wird der\nKläger hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-26/7-sa-534-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 614","ref_norm":"614","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-26/7-sa-534-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118992","retrieved":"2026-07-09 00:11:19.435986+00:00"}}