{"status":"available","doknr":"OLD123480","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0120.11SA447.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-01-20","aktenzeichen":"11 Sa 447/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nLudwigshafen vom 21.07.2010 - AZ: 4 Ca 427/10 - wird\nkostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses\nnach Ausspruch einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen\nKündigung.\n\n2\n\nDie Beklagte beschäftigt ca. 33 000 Mitarbeiter am Standort in\nL.. Es besteht ein Betriebsrat.\n\n3\n\nDer 1954 geborene, verheiratete und einem Kind\nunterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 01.09.1970 bei der\nBeklagten beschäftigt, zuletzt als Fachkalkulator zu einer\ndurchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung von 4.200,00 €.\nZu den Aufgaben des Klägers gehörte es, von Geschäftspartnern der\nBeklagten im Bereich der Verfahrenstechnik und des\nRohrleitungsbaues erbrachte Leistungen in einer Revision zu\nüberprüfen. Die Auswahl der zu prüfenden Abrechnungen hatte der\nKläger mittels eines Stichprobengenerators zu bestimmen und sodann\neine Prüfung vor Ort, das heißt auf der Baustelle, durch\nNachzählen, Prüfen der Korrektheit der Leistungsinhalte sowie der\nkorrekten Zuordnung der Leistungspositionen vorzunehmen. Neben der\nVornahme von Stichprobenkontrollen vor Ort lag eine weiterer\nSchwerpunkt seiner Tätigkeit in der Bewertung von\nSonderkonstruktionen. Weiterhin erstellte der Kläger\nKalkulationsunterlagen, Leistungsverzeichnisse und führte\nKostenrechnungen im Rahmen der Beschaffung technischer Leistungen\nim Rohrleitungsbau durch.\n\n4\n\nZwischen den Parteien besteht mit Wirkung seit dem 01.09.2009\neine Altersteilzeitvereinbarung (Einzelheiten Bl. 249 ff. d.\nA.).\n\n5\n\nAm 21.01.2010 erschienen Beamte der Kriminalpolizei auf dem\nWerksgelände der Beklagten und legten einen Durchsuchungsbeschluss\ndes Amtsgerichts Kaiserslautern vom 19.01.2010 vor. Dieser ordnete\nunter anderem die Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Klägers an.\nDer Durchsuchungsbeschluss war mit dem gegen den Kläger bestehenden\nVerdacht begründet, er habe seit Ende 2006 bzw. Anfang 2007 im\nRahmen seiner Tätigkeit als Fachkalkulator gegen Sach- und\nGeldleistungen durch Mitarbeiter der B. I. GmbH diese betreffende\nKontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beklagte stellte\nden Kläger von der Arbeitsleistung ab dem 21.01.2010 frei. Der\nErmittlungsdienst der Beklagten hörte am 14.01.2010 Herrn R., einen\nehemaligen Mitarbeiter der Firma B., als Zeugen an. Wegen der\nEinzelheiten der protokollierten Aussage wird auf Bl. 87 - 93 d. A.\nverwiesen. Am 01.02.2010 hörte der Ermittlungsdienst der Beklagten\nden Kläger an. Dieser machte keine Angaben zur Sache. Am 08.02.2010\nfertigte der Ermittlungsdienst einen Ermittlungsbericht und legte\ndiesen der kündigungsberechtigten Einheit Arbeitsrecht der\nBeklagten vor. Der Ermittlungsbericht weist ferner darauf hin, dass\nim Rahmen einer Überprüfung des Arbeitsplatzrechners des Klägers\nzahlreiche gespeicherte pornographische Bilder festgestellt worden\nsind.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 10.02.2010 hörte die Beklagte den Betriebsrat\nzu der beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung\nan. Mit Schreiben vom 15.02.2010 erklärte der Betriebsrat, er nehme\ndie Kündigungsabsicht zur Kenntnis.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 16.02.2010 sprach die Beklagte eine fristlose,\nhilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Termin\ngegenüber dem Kläger aus. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am\n08.03.2010 erhobene Kündigungsschutzklage.\n\n8\n\nDer Kläger hat im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht\nLudwigshafen sowie erneut im Verhandlungstermin vor der\nBerufungskammer eingeräumt, dass er Herrn R. von der Firma B. zwei\nMal um einen Privattransport gebeten habe. Den einen Transport habe\nHerr R. selbst durchgeführt, den anderen ein Mitarbeiter der Firma\nB. namens K., jeweils mit einem Transportfahrzeug der Firma B..\nEinmal seien Möbel einer Freundin, die kein Geld habe,\ntransportiert worden und im anderen Fall ein Kugelautomat oder ein\nGlasschrank. Er hat sich darauf berufen, es habe sich jeweils um\neinen Freundschaftsdienst gehandelt.\n\n9\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden\nDarstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen\nParteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die\nZusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom\n21.07.2010, Bl. 165-169 d. A. verwiesen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien\ndurch die außerordentliche Kündigung vom 16.02.2010, zugegangen am\n16.02.2010, nicht aufgelöst worden ist;\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise\nausgesprochene ordentliche Kündigung vom 16.02.2010, zugegangen am\n16.02.2010, nicht aufgelöst wird.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage mit Urteil vom\n21.07.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen\nausgeführt, die außerordentliche Kündigung vom 16.02.2010 sei wegen\nder Entgegennahme der privaten Transportdienstleistungen durch\nMitarbeiter der Firma B. rechtswirksam. Wer sich als Arbeitnehmer\nbei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile versprechen\nlasse oder entgegennehme, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet\nseien, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter\noder zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, verstoße\ndamit gegen das sogenannte Schmiergeldverbot und handele den\nInteressen seines Arbeitgebers zuwider. Damit gebe er regelmäßig\neinen Grund zur fristlosen Kündigung.\n\n15\n\nDer Kläger habe im Prozess zugegeben, dass er private Leistungen\ndurch einen Monteur der Firma B. erbeten und dann auch erhalten\nhabe. Damit habe er seine Funktion im Unternehmen der Beklagten\nausgenutzt, um hieraus persönliche Vorteile zu ziehen. Durch das\nVermengen privater und beruflicher Interessen habe der Kläger das\nVertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört. Die Einlassung des\nKlägers, es habe sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt, sei\neine Schutzbehauptung, denn der Kläger räume selbst ein, dass er\nHerrn R. erst über die Arbeit kennengelernt habe. Gerade diese\nArbeitsbeziehung habe er auch ausgenutzt, denn die beiden\neingeräumten Transportfahrten hätten während der Arbeitszeit der\nMonteure unter Nutzung eines Firmenfahrzeugs der Firma B.\nstattgefunden. Der Kläger habe in dieser Situation nicht davon\nausgehen können, dass die Leitung der Firma B. mit einem solchen\nEinsatz ihrer Arbeitnehmer und ihres Firmeneigentums einverstanden\nsein würde, wenn hierfür nicht auch eine Gegenleistung erwartet\nwerden konnte. Im Mittelpunkt des Vorwurfs an den Kläger stehe die\nzu Tage getretene Einstellung, unbedenklich eigene Vorteile bei der\nErfüllung von Aufgaben wahrnehmen zu wollen, obwohl er sie allein\nim Interesse des Arbeitgebers durchzuführen habe.\n\n16\n\nDer Ausspruch einer Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, da\nder Kläger nicht habe davon ausgehen können, dass die Beklagte sein\nVerhalten billigen würde. Der Kläger habe gewusst, dass er bei\nAnnahme von Zuwendungen in Form von privaten Dienstleistungen gegen\nseine arbeitsvertraglichen Pflichten und das C.-Programm der\nBeklagten verstoße. Auch die Interessenabwägung unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles verlaufe zu Lasten\ndes Klägers.\n\n17\n\nDie Beklagte habe die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des\n§ 626 Abs. 2 BGB ausgehend von einer Kenntnisnahme durch die\nkündigungsberechtigte Einheit Arbeitsrecht der Beklagten am\n08.02.2010 eingehalten. Weiterhin sei der Betriebsrat ordnungsgemäß\nzur beabsichtigten Kündigung des Klägers mit Schreiben vom\n10.02.2010 angehört worden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des\nArbeitsgerichts wird auf S. 6 - 12 des Urteils (Bl. 169 - 175 d.\nA.) Bezug genommen.\n\n19\n\nDer Kläger, dem das Urteil am 28.07.2010 zugestellt worden ist,\nhat am 23.08.2010 Berufung eingelegt und diese mit am 28.09.2010\nbeim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.\n\n20\n\nEr macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe des\nSchriftsatzes vom 28.09.2010, auf den ergänzend Bezug genommen wird\n(Bl. 192 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend, bei den angenommenen\nTransportleistungen habe es sich um einen reinen\nFreundschaftsdienst gehandelt. Der Kläger sei hierbei auch nicht im\nRahmen der Erfüllung seiner Aufgaben tätig geworden. Die\nBeteiligten kennten sich seit Jahren. Hier werde zum Teil seit\nJahren zusammengearbeitet in der Weise, dass jeder seine Arbeit\nverrichte. Kleine Handreichungen unter Kollegen seien völlig\nüblich. Er trägt die Auffassung vor, auch die Beklagte selbst habe\nden vom erstinstanzlichen Gericht für maßgeblich erachteten\nKündigungsgrund nicht wirklich in Betracht gezogen, was sich aus\ndem Kündigungsschreiben vom 16.02.2010 ergebe. Dort seien die\nfraglichen Transporte unter dem Gesichtspunkt der\nArbeitszeitverkürzung angesprochen. Die in erster Instanz\nvorgenommene Interessenabwägung sei nicht zutreffend im Hinblick\nauf die Gewichtung insbesondere der zwanzigjährigen unbeanstandeten\nTätigkeit als Kalkulator sowie weiterhin wegen der\nNichtberücksichtigung des Umstands, dass der Kläger im Rahmen der\nVorruhestandsregelung zu Gunsten der Beklagten auch vorgearbeitet\nhabe. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass es nicht den\nAnsatz eines Hinweises dafür gebe, dass der Kläger mit der die\nDrittfirma B. betreffenden sogenannten Korruptionsaffäre irgend\netwas zu tun habe.\n\n21\n\nSoweit die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Fund auf dem\nRechner des Klägers gespeicherter zahlreicher pornographischer\nBilder untermauert worden sei, so sei der Sachverhalt vom Kläger\nnie in Frage gestellt worden. Allerdings handele es sich um\nDarstellungen, die dem Kläger von Arbeitskollegen oder von wem auch\nimmer per E-Mail übermittelt worden seien, die der Kläger schon vor\nJahren in einen Ordner seines Rechners gelegt und um die er sich\nnicht weiter gekümmert habe.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf\nden Schriftsatz des Klägers vom 12.01.2011 (Bl. 272 ff. d. A.)\nBezug genommen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt zweitinstanzlich,\n\n24\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts\nLudwigshafen vom 21.07.2010 im Kostenpunkt aufgehoben und im\nÜbrigen wie folgt abgeändert:\n\n25\n\nEs wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den\nParteien durch die außerordentliche Kündigung vom 16.02.2010,\nzugegangen am 16.02.2010, nicht aufgelöst worden ist, sondern\nfortbesteht.\n\n26\n\nEs wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die\nhilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 16.02.2010,\nzugegangen am 16.02.2010, zum 30.09.2010 nicht aufgelöst worden\nist, sondern fortbesteht.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt im Hinblick\nauf die Angriffe der Berufung ergänzend aus, die Behauptung des\nKlägers, er habe Transportleistungen als reine Freundschaftsdienste\nentgegen genommen, sei nach wie vor als Schutzbehauptung zu werten.\nDie Aussage des vernommenen ehemaligen Mitarbeiters der Firma B. D.\nR. zu der Anweisung ihm gegenüber \"Fahr mal mit dem\nPritschenwagen bei A. vor, er hat etwas zu transportieren.\"\nund die Tatsache, dass der Kläger die vorgeschriebenen Revisionen\nzur Kontrolle durchgeführter Leistungen der Firma B. - seine\narbeitsvertragliche Aufgabe - nicht ordnungsgemäß durchgeführt\nhabe, sprächen hier eine eindeutige Sprache. Es sei auch nicht\nnachvollziehbar, weshalb der Kläger davon ausgehe, die durch\nMitarbeiter der Firma B. erbrachten Dienstleistungen seien nicht\nzum Gegenstand der Kündigung gemacht worden, da schon auf Seite 2\ndes Kündigungsschreibens dieser Arbeitsvertragsverstoß zum\nGegenstand der Kündigung gemacht worden sei.\n\n30\n\nIn der Interessenabwägung falle der Umstand, dass der Kläger\nseit dem 01.09.2009, das heißt während einer noch relativ kurzen\nZeit im Hinblick auf die lange Dauer des geplanten\nAltersteilzeitverhältnisses bis zum 31.08.2017, sich in\nAltersteilzeit befunden habe, nicht besonders ins Gewicht, da eine\nsolche \"Vorarbeit\" im Rahmen der durchzuführenden\nAbwicklung des Altersteilzeitverhältnisses selbstverständlich seine\nBerücksichtigung finden werde. Die Beklagte habe im Rahmen der\nErmittlungen festgestellt, dass der Kläger gegen Sach- und\nGeldleistungen, Einladungen sowie private Dienstleistungen bei den\nDoppel-, Mehrfach- bzw. Falschabrechnungen durch die Firma B.\nseiner Pflicht, die Leistungen der Firma B. korrekt zu überprüfen,\nvorsätzlich nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dies sei durch\ndie Angaben des ehemaligen Mitarbeiters der Firma B., D. R.,\nausdrücklich bestätigt worden. Beispielsweise hätten sich der\nKläger und Herr R. für eine Revision auf dem Gelände der Beklagten\nauf der F. Insel angemeldet, diese jedoch nicht durchgeführt,\nsondern während dieses Zeitraumes Mobiliar einer Freundin des\nKlägers in deren Wohnung mit dem Fahrzeug der Firma B.\ntransportiert. Ein weiterer Mitarbeiter der Firma B., Herr Be., sei\nhäufig mit dem Kläger gemeinsam in ein Restaurant zum E., in ein\nFreudenhaus oder zu privaten Erledigungen unterwegs gewesen. Der\nKläger habe mehrere private Geschäfte bzw. Lottoannahmestellen\nunterhalten, bei denen er zusammen mit einem Obermonteur der Firma\nB. Rundfahrten gemacht habe, um Ausstellungsstücke zu\ntransportieren. Auch habe der Kläger - als Mitinhaber eines\nSwingerclubs - während der für die Revision erforderlichen\nArbeitszeiten Fahrten zu diesem Club, zu seinen Lotto- und\nPoststellen in O. oder B-Stadt zusammen mit Mitarbeitern der Firma\nB. durchgeführt.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf\nden Schriftsatz vom 05.11.2010, Bl. 236 ff. d. A. verwiesen.\nWeiterhin wird wegen des Sachvortags der Parteien ergänzend auf die\nvorgetragenen Schriftsätze und die protokollierten Aussagen Bezug\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n32\n\nI. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.\n\n33\n\nII. In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits aufgrund der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 16.02.2010 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet worden ist. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst:\n\n34\n\n1. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Danach ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, dass Tatsachen vorliegen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zu bilden, und aufgrund derer dem Arbeitgeber bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.\n\n35\n\nDie Prüfung vollzieht sich danach zweistufig. Folgerichtig hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen zunächst Feststellungen dazu getroffen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Es hat dann auf einer zweiten Stufe untersucht, ob nach Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen der Parteien des Arbeitsverhältnisses die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist.\n\n36\n\nAls Maßstab für den Kündigungsvorwurf der Vorteilsannahme sind auch nach der Überzeugung der Berufungskammer folgende vom Bundesarbeitsgericht herausgearbeiteten Grundsätze zu Grunde zu legen (BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 -, EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7, zu B. III 2 a) der Gründe, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94 -, NZA 1996, 419, zu II 3 b) der Gründe):\n\n37\n\nWer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, und damit gegen das sog. Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. In Fällen dieser Art liegt die eigentliche Ursache dafür, dass ein solches Verhalten die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, nicht so sehr in der Verletzung vertraglicher Pflichten, sondern in der damit zu Tage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, unbedenklich eigene Interessen bei der Erfüllung von Aufgaben wahrnehmen zu wollen, obwohl er sie allein im Interesse des Arbeitgebers durchzuführen hat. Durch sein gezeigtes Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.\n\n38\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Arbeitsgericht zutreffend die vom Kläger eingeräumten zwei privaten Transportfahrten durch Mitarbeiter der Firma B. in einem Fahrzeug der Firma B. als Vorteilsannahme und einen an sich als wichtiger Grund geeigneten Kündigungssachverhalt bewertet.\n\n39\n\nDie dagegen in der Berufung erhobenen Einwände, der Kläger habe bei der Annahme nicht in Erfüllung seiner Arbeitstätigkeit gehandelt (1), es habe sich nach zutreffender Bewertung um einen Freundschaftsdienst gehandelt (2), dessen Wert äußerst gering sei (3), und die Beklagte habe ihre Kündigung nicht maßgeblich auf diesen Kündigungsgrund gestützt (4), rechtfertigen keine andere Bewertung.\n\n40\n\n(1) Seine Auffassung, bei der ihm vorgeworfenen Entgegennahme von Transportdienstleistungen durch Mitarbeiter und Fahrzeuge der Firma B. habe er nicht in Erfüllung seiner Arbeitstätigkeit gehandelt, hat der Kläger in der Berufungsbegründung nicht näher begründet. Demgegenüber hat das erstinstanzliche Urteil konkret ausgeführt, dass entscheidend ist, dass der Kläger beruflich erlangte Kontakte ausgenutzt hat, um hieraus einen privaten Vorteil zu erzielen. Er wendete sich mit seiner Frage nach privaten Transportleistungen gerade nicht an private Freunde oder Arbeitskollegen, sondern an Monteure einer Fremdfirma, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu kontrollieren hatte (I. 3 a) der Urteilsgründe).\n\n41\n\nHinzu kommt, dass dem Kläger vorgeworfen wurde, dass einer der beiden Transporte im Zusammenhang mit der gewerblichen, der Beklagten nicht mitgeteilten Nebentätigkeit des Klägers stand, was der Kläger in seiner Anhörung vor der Berufungskammer insofern bestätigt hat, als er eingeräumt hat, es habe sich bei dem Transport um einen Kugelautomaten - also einen mit Spielzeugen bestückten Automaten ähnlich einem Kaugummiautomaten - oder aber um einen Glasschrank gehandelt. Damit hat er zumindest den ihm vorgeworfenen Transport eines Automaten im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit zuletzt nicht mehr erheblich bestritten.\n\n42\n\nFestzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass dem Arbeitsgericht zuzustimmen ist, dass das Kriterium der Entgegennahme \"als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben\" erfüllt ist, da der Kläger einen beruflich begründeten Kontakt ausgenutzt hat, um hieraus einen privaten Vorteil zu erzielen.\n\n43\n\nDer Vorwurf unbedenklicher Eigennützigkeit wird verstärkt durch die im Berufungsverfahren als unstreitig geworden zu bewertende Ausnutzung für die gewerbliche Nebentätigkeit in einem der beiden Fälle.\n\n44\n\n(2) Das Festhalten an seiner Bewertung als Freundschaftsdienst stützt der Kläger in seiner Berufung auf den erneuten Vortrag, die Beteiligten kennten sich seit Jahren. Es werde seit Jahren zusammengearbeitet in der Weise, dass jeder seine Arbeit verrichte. Kleine Handreichungen unter Kollegen seien völlig üblich.\n\n45\n\nDem ist entgegen zu halten, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Monteuren der Firma B. gerade nicht das von Arbeitskollegen ist, sondern dass der Kläger mit den Revisionen der Leistungen und Abrechnungen der Firma B. beauftragt war, mithin sich das Verhältnis als solches von Kontrolleur zu Kontrollierten darstellt. Angesichts der nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, dass die Monteure innerhalb ihrer Arbeitszeit und mit den Transportfahrzeugen der Firma B. die dem Kläger zugewendeten Transporte durchführten, zeigt sich, dass die wesentliche Leistung gerade nicht in dem persönlichen Entgegenkommen und Einsatz der handelnden Personen bestand, sondern dass vielmehr die Dienstleistungen auf Kosten der Firma B. erfolgt sind. Die Berufungskammer stimmt deshalb auch der Bewertung der ersten Instanz zu, dass der Kläger in dieser Situation nicht davon ausgehen konnte, dass die Leitung der Firma B. mit einem solchen Einsatz ihrer Arbeitnehmer und ihres Firmeneigentums einverstanden sein würde, wenn hierfür nicht auch eine Gegenleistung erwartet werden konnte.\n\n46\n\n(3) Der in der Berufung erhobene Einwand, der wirtschaftliche Wert der Dienstleistung sei äußerst gering, enthält keine Begründung, weshalb der Kläger von einem geringen Wert ausgeht, und setzt sich nicht mit den Feststellungen des Urteils zu dem Aufwand von Arbeitszeit und Transportfahrzeugen der Firma B. auseinander. Angesichts dieser Feststellungen geht die Berufungskammer vielmehr davon aus, dass beide Transporte nicht einen geringen Wert, etwa unterhalb der in der C.-Richtlinie der Beklagten angegebenen Toleranzgrenze von 40,-- EUR haben.\n\n47\n\n(4) Die weiterhin vorgetragene Auffassung der Berufung, dass die Beklagte selbst ihre Kündigung nicht maßgeblich auf die vom Arbeitgericht herangezogenen Kündigungsgründe stützt, wird widerlegt durch die Ausführungen bereits der Klageerwiderung wie auch durch den Inhalt der schriftlichen Betriebsratsanhörung.\n\n48\n\nIn der Klageerwiderung vom 19.05.2010 heißt es unter I. 3 g)(Bl. 58 d.A.):\n\n49\n\n\"Die Beklagte muss davon ausgehen, dass der Kläger gegen Sach- und Geldleistungen, Einladungen sowie private Dienstleistungen bei den Doppel-, Mehrfach- bzw. Falschabrechnungen durch die Firma B. seiner Prüfungspflicht vorsätzlich nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.\"\n\n50\n\nDie Betriebsratsanhörung vom 10.02.2010 (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 19.05.2010, Bl. 69 ff. d.A.) enthält auf Seite 8 unter Ziffer 4) im ersten Absatz folgende Ausführungen:\n\n51\n\n\"Im Rahmen der Recherchen wurde unserem Ermittlungsdienst bekannt, dass Herr A. von der Firma B. Barzahlungen erhalten hat und anstatt der Durchführung von Revisionen vor Ort mit Mitarbeitern der Firma B. seine private Dienstleistungen durchgeführt hat oder sich von ihnen zum E. einladen ließ.\"\n\n52\n\nund in den letzten beiden Absätzen:\n\n53\n\n\"Herr A. hat als Gegenleistung für das Unterlassen der Revision bei den von der Firma B. verrichteten Tätigkeit Zuwendungen in Form von privaten Dienstleistungen, Einladungen privater Natur und Barzahlungen erhalten. … Mit dieser Vorteilsnahme hat sich Herr A. strafbar gemacht: Ihm ist Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr vorzuwerfen.\n\n54\n\nDurch die Annahme dieser Zuwendungen hat Herr A. auch massiv gegen Gesetze, gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten und gegen das ihm bekannte C.-Programm verstoßen.\" (Bl. 76 d. A.).\n\n55\n\nDamit hat die Beklagte ihre Kündigungsentscheidung unter anderem auf den Vorwurf der Vorteilsnahme durch Entgegennahme von Transportdienstleistungen gestützt.\n\n56\n\n2. Eine vorherige Abmahnung war im Streitfall entbehrlich.\n\n57\n\nEs entspricht dem das ganze Kündigungsschutzrecht beherrschenden Ultima-Ratio-Prinzip, dass grundsätzlich vor Ausspruch einer Kündigung eine vergebliche einschlägige Abmahnung vorauszugehen hat. Eine verhaltensbedingte Kündigung wird folglich nicht als gerechtfertigt angesehen, wenn es ein anderes geeignetes Mittel gibt, um eine zukünftige Vertragsstörung zu beseitigen und zu vermeiden. Dieser Grundsatz hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren (vgl. BAG vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - EzA § 1 KSchG verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).\n\n58\n\nBei Verstößen im Vertrauensbereich hat das Bundesarbeitsgericht in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung klargestellt, dass das Abmahnungserfordernis auch hier stets zu prüfen ist, dass aber unter den für den Leistungsbereich bestehenden Voraussetzungen hier ebenfalls eine Abmahnung entbehrlich sein kann (BAG vom 04.06.1997 - 2 AZR 526/96 - EzA § 626 n. F. BGB Nr. 168). Das grundsätzliche Abmahnungserfordernis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Emmely, EzA-SD 2010 Nr. 22). Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt gleichzeitig dem Prognoseprinzip bei der verhaltensbedingten Kündigung Rechnung.\n\n59\n\nEine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden kann. Grundsätzlich bedürfen danach besonders schwere Verstöße keiner vorherigen Abmahnung, weil der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt deshalb nicht zum Ausspruch einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (ErfK/Müller-Glöge, § 626 BGB, Randziffer 29 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BAG).\n\n60\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze konnte der Kläger im Streitfall nicht mit vertretbaren Überlegungen davon ausgehen, die Beklagte würde es dulden, dass er in Ausnutzung seiner Stellung private Transportdienste, teilweise für private Freunde, teilweise im eigenen gewerblichen, nebenberuflichen Interesse, in Anspruch nimmt. Dem Kläger war aufgrund des C.-Programms der Beklagten bekannt, dass er im Umgang mit den Geschäftspartnern der Beklagten derartige persönliche Vorteile weder fordern noch entgegennehmen darf. Gerade im Hinblick auf seine Funktion als Revisor, der damit beauftragt ist, die Geschäftspartner hinsichtlich ihrer Abrechnungen zu kontrollieren und Abrechnungsfehler aufzudecken, handelt es sich um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten, dessen Rechtswidrigkeit ohne Weiteres erkennbar ist und bei dem eine Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen ist.\n\n61\n\n3. Die Berufungskammer stimmt auch im Einzelnen der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Interessenabwägung zu. Dies betrifft sowohl die zu Gunsten des Klägers wirkenden Umstände der sehr langen Beschäftigungszeit seit dem Jahr 1970, des Familienstandes, seines Alters, der Unterhaltspflichten und des bisher beanstandungsfreien Verlaufs des Arbeitsverhältnisses. Auch hinsichtlich der überwiegenden widerstreitenden Interessen der Arbeitgeberin ist dem Urteil zuzustimmen, dass diese dadurch gekennzeichnet sind, dass der Loyalitätsverstoß des Klägers gerade im Hinblick auf seine Funktion als Fachkalkulator und Revisor einen massiven Vertrauensbruch und Vertrauensverlust auf Seiten der Arbeitgeberin bewirkt hat.\n\n62\n\nAuch unabhängig von der durch das Arbeitsgericht zu Lasten des Klägers bewerteten Pflichtwidrigkeit durch Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung 27 \"Kommunikationsdienste\" aufgrund auf dem Rechner des Klägers vorgefundener pornographischer Bilder begründet der Vertrauensverlust, dass der Beklagten nicht mehr zugemutet werden kann, den Kläger in der Funktion als Fachkalkulator und Revisor einzusetzen.\n\n63\n\nDie in der Berufung vorgetragenen, nach Ansicht des Klägers zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Umstände der Vorruhestandsregelung mit der damit verbundenen Vorleistung seitens des Arbeitnehmers (1) und des fehlenden Hinweises auf einen Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre der Firma B. (2) sind nicht geeignet, der Abwägung eine entscheidende Wendung in Richtung eines Überwiegens der klägerischen Interessen zu geben und rechtfertigen keine im Ergebnis abweichende Interessenabwägung. Im Einzelnen gilt folgendes:\n\n64\n\n(1) Die Berufungskammer verkennt nicht die im Zusammenhang bereits mit dem Lebensalter des Klägers, der langen Vertragsdauer und der Eingehung eines Vorruhestandsvertrags bewirkte Bindung an das Unternehmen einerseits und die Schwierigkeiten des Klägers bei der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt andererseits. Dabei ist anlässlich des vorliegenden Bestandsstreits keine Stellungnahme zu einem Ausgleich der mit der Vorruhestandsregelung im Blockmodell verbundenen Vorleistung durch den Kläger veranlasst. Auch diese Umstände haben angesichts der Interessenlage der Beklagten, insbesondere des Gewichts der Vertrauensstörung und der besonderes Vertrauen erfordernden Position und Tätigkeit des Klägers zurückzustehen.\n\n65\n\n(2) Das nach Auffassung des Klägers gänzliche Fehlen von Hinweisen auf einen Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre B. ist nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Es kann bereits nicht nachvollzogen werden, weshalb der Kläger meint, dass das Fehlen eines solchen Hinweises sich in der Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszuwirken hätte. Weiterhin kann der Kläger sich nicht auf das Fehlen solcher Hinweise berufen. Vielmehr ist angesichts des unstreitigen Sachverhalts ein \"Hinweis auf einen Zusammenhang\" nicht von der Hand zu weisen, ohne dass es einer weiteren Stellungnahme hierzu bedarf. Immerhin war der Kläger mit Revisionen bezüglich der Leistungen und Abrechnungen der Firma B. beauftragt. Gleichzeitig hat er zugestanden, Transportdienstleistungen entgegengenommen zu haben, die bei unvoreingenommener Betrachtung durch und auf Kosten der Firma B. zugewendet wurden.\n\n66\n\nOb sich aus diesen Anhaltspunkten in Verbindung mit den weiteren von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten, beweisbedürftigen Verdachtsmomenten wegen des behaupteten Vorwurfs der Bestechlichkeit und des Arbeitszeitbetrugs die Berechtigung der Kündigung als Tat- oder Verdachtskündigung ergeben würde, lässt die Kammer aus prozessökonomischen Gründen dahinstehen. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es nicht, da in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die Abwägung der Interessenlage bereits aufgrund des unstreitigen und vom Kläger zugestandenen Sachverhalts ein klares Überwiegen der Interessen der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt und das Verfahren mithin entscheidungsreif ist.\n\n67\n\nIn Ansehung der gewichtigen Interessen des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt wegen der Schwere der Vertrauensverletzung das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ihr kann auch nicht für die Dauer der Kündigungsfrist zugemutet werden, den Kläger in seiner Funktion als Fachkalkulator und Revisor, die in besonderer Weise des Vertrauens bedarf, weiterzubeschäftigen.\n\n68\n\nWeitere Einwände enthält die Berufung gegen die Feststellungen des Arbeitsgerichts Ludwigshafen nicht.\n\n69\n\nDie ausgesprochene außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis danach wirksam mit sofortiger Wirkung beendet.\n\n70\n\nIII. Insgesamt ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus §§ 97, 91 ZPO zurückzuweisen.\n\n71\n\nEin Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-20/11-sa-447-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-20/11-sa-447-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123480","retrieved":"2026-07-09 00:16:08.778352+00:00"}}