{"status":"available","doknr":"OLD123478","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0119.8SA425.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-01-19","aktenzeichen":"8 Sa 425/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nLudwigshafen vom 15.6.2010, AZ: 2 Ca 2849/09, wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der\nKlägerin.\n\n2\n\nDer Beklagte war bei der Klägerin, die einen Kfz.-Handel\nbetreibt, vom 01.08.2006 bis zum 31.08.2007 als Autoverkäufer\nbeschäftigt. Am 09.07.2007 schloss der Beklagte in Vertretung der\nKlägerin mit dem Kunden Z einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug. Der\nPreis für dieses Fahrzeug wurde von einer Bank finanziert. In dem\nbetreffenden Darlehensvertrag vom 09.07.2007 wurde ein Zahlungsplan\nvereinbart sowie eine Baranzahlung des Kunden in Höhe von 4.894,56\nEuro. Der Beklagte brachte das Fahrzeug auf Anweisung der Klägerin\nam 09.07.2007 zum Wohnort des Kunden. Dort wurde am selben Tag auch\nder Darlehensvertrag unterzeichnet. Auf Seite 5 dieses\nvorformulierten Vertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen\nauf Blatt 6 bis 12 d.A. Bezug genommen wird, wird bestätigt, dass\ndie im Vertrag ausgewiesene Eigenleistung des Kunden tatsächlich\nerbracht wurde. Der Beklagte hatte aber nicht überprüft, ob der\nKäufer tatsächlich die Baranzahlung geleistet hatte. Gleichwohl\nunterzeichnete er den Darlehensvertrag in Vertretung der\nKlägerin.\n\n3\n\nDie Klägerin, die behauptet, der Kunde habe die Baranzahlung\nnicht geleistet, verklagte diesen beim Amtsgericht Philippsburg auf\nZahlung der Baranzahlung in Höhe von 4.894,66 Euro. In dem unter\nden Az. 1 C 407/08 geführten Verfahren wurde der jetzige Beklagte\nals Zeuge der jetzigen Klägerin zu deren Behauptung gehört, dass\nbei dem Autokauf eine Baranzahlung durch den Kunden nicht geleistet\nworden sei. Bei seiner Vernehmung sagte der jetzige Beklagte aus,\ndass eine Zahlung bei ihm nicht erfolgt sei und er die Unterschrift\nevtl. gedankenlos geleistet habe. Zugleich wies er darauf hin, dass\nein Kunde normalerweise zum Zwecke der Barzahlung an die Kasse der\nKlägerin geschickt werde, es aber auch sein könne, dass er dem\nKunden gesagt habe, dass dieser eine noch zu begleichende Rechnung\nüber die Anzahlung erhalten werde. Mit Urteil vom 28.08.2009 hat\ndas Amtsgericht Philippsburg die gegen den Kunden Z gerichtete\nZahlungsklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen\nausgeführt, dass die im Darlehensvertrag enthaltene Bestätigung der\nZahlung als Quittung gemäß § 368 BGB anzusehen und deren\ninhaltliche Richtigkeit durch die Zeugenaussage des jetzigen\nBeklagten nicht erschüttert werde, da es auch denkbar sei, dass der\nKunde die Anzahlung im Autohaus geleistet habe. Gegen dieses Urteil\nhat die jetzige Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt.\n\n4\n\nMit ihrer am 14.12.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage\nverlangt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der nach\nihrer Behauptung fehlenden Anzahlung des Kunden sowie in Höhe der\nVerfahrenskosten des gegen den Kunden geführten Rechtsstreits.\n\n5\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,\nder Kunde Z habe die betreffende Anzahlung nicht geleistet, so dass\nihr ein Schaden entstanden sei. Der Beklagte habe den\nSchadenseintritt auch zu vertreten, da er die vom Amtsgericht\nPhilippsburg als Quittung angesehene Erklärung unterschrieben habe.\nDass der Anzahlungsbetrag vom Kunden auch nicht an der Kasse\nbezahlt worden sei, könne durch die damalige Kassenmitarbeiterin,\nFrau Y, bestätigt werden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 7.778,30 Euro nebst\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n23.10.2009 zu zahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kunde Z habe\nam 09.07.2007 die Anzahlung an der Kasse der Klägerin\ngeleistet.\n\n11\n\nVon einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach-\nund Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit\nwird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des\nArbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.06.2010 (Bl. 79 - 81 d.A.).\n\n12\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2010\nabgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe\nwird auf die Seiten 5 - 8 dieses Urteils (= Bl. 82 - 85 d.A.)\nverwiesen.\n\n13\n\nGegen das ihr am 20.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin\nam 11.08.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit\nBeschluss vom 20.09.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am\n14.10.2010 begründet.\n\n14\n\nDie Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht\ndes Arbeitsgerichts stünden dem geltend gemachten Anspruch weder\ndie Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung noch ein eigenes\nMitverschulden entgegen. Da der Beklagte ohne vorherige Überprüfung\ndurch seine Unterschrift auf dem Darlehensvertrag bestätigt habe,\ndass die dort ausgewiesene Eigenleistung tatsächlich erbracht\nworden sei, habe er in besonders schwerwiegender und subjektiv\nunentschuldbarer Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten\nverstoßen. Unzutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass sie\n- die Klägerin - den Prozess vor dem Amtsgericht Philippsburg\nfehlerhaft geführt habe und sie daher ein erhebliches\nMitverschulden hinsichtlich des Schadenseintritts treffe. Im\nHinblick darauf, dass der Beklagte unstreitig den quittierten\nGeldbetrag nicht erhalten habe, habe sie auf dessen Aussage\nvertrauen dürfen. Im Hinblick auf die damaligen Angaben des\nBeklagten und dem Stand des Verfahrens vor dem Amtsgericht\nPhilippsburg sei es - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts -\nnicht erforderlich gewesen, die an der Kasse beschäftigte\nMitarbeiterin als Zeugin zu benennen. Es habe auch keine\nVeranlassung bestanden, gegen das Urteil des Amtsgerichts\nPhilippsburg Berufung einzulegen und im Rahmen des\nBerufungsverfahrens die betreffende Mitarbeiterin als Zeugin zu\nbenennen. Es hätte die Gefahr bestanden, dass die Beweiskraft der\nvom Beklagten unterzeichneten Quittung durch eine weitere\nZeugenaussage nicht erschüttert worden wäre. Die fahrlässige\nFalschaussage des Beklagten habe letztendlich dazu geführt, dass\ndie Klage vom Amtsgericht abgewiesen worden sei. Für eine Berufung\nhabe ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko bestanden.\n\n15\n\nZur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin\nim Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift\nvom 13.10.2010 (Bl. 121 - 125 d.A.) Bezug genommen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten\nzu verurteilen, an die Klägerin 7.778,30 Euro nebst Zinsen in Höhe\nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.198,31 Euro seit\ndem 23.10.2009 zu zahlen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nDer Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe\nseiner Berufungserwiderungsschrift vom 22.12.2010 (Bl. 140 - 142\nd.A.), auf die Bezug genommen wird.\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nI. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als\nauch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit\ninsgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das\nArbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht\nals auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.\n\n22\n\nII. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin\nhat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das\nBerufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig\ndargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteil und\nstellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung\neigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im\nHinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin erscheinen\nlediglich folgende ergänzenden Klarstellung angezeigt:\n\n23\n\nGeht man von der Behauptung der Klägerin aus, wonach der Kunde Z\ndie im Darlehensvertrag vom 09.07.2007 ausgewiesene Anzahlung nicht\ngeleistet hat, so ist ihr ein Schaden dadurch entstanden, dass sie\nihren Anspruch auf Nachzahlung dieses Geldbetrages gegenüber dem\nKunden nunmehr infolge des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts\nPhilippsburg nicht mehr durchsetzen kann. Hinsichtlich der\nEntstehung dieses Schadens trifft den Beklagten insoweit ein\nVerschulden, als er - ohne vorherige Überprüfung - die im\nDarlehensvertrag vorformulierte Erklärung unterzeichnet hat, wonach\nder Kunde die Anzahlung tatsächlich geleistet hat. Dieses Verhalten\ndes Beklagten stellt auch zweifellos einen Verstoß gegen seine\narbeitsvertraglichen Pflichten dar.\n\n24\n\nEs bestehen allerdings seitens des Berufungsgerichts Zweifel, ob\nder Ansicht des Amtsgerichts Philippsburg in dem die damalige Klage\nder Klägerin gegen den Kunden Z abweisenden Urteil gefolgt werden\nkann, wonach die betreffende Erklärung im Darlehensvertrag als\nQuittung gemäß § 368 BGB anzusehen ist. Bei einer solchen handelt\nes sich nämlich um eine Erklärung, welche der Gläubiger gegenüber\ndem Schuldner abgibt. Demgegenüber wurde die Erklärung auf Seite 5\ndes Darlehensvertrages nicht gegenüber dem Schuldner, d.h. dem\nAutokäufer, sondern vielmehr gegenüber der darlehensgewährenden\nBank abgegeben. Aber selbst wenn man die betreffende Erklärung in\nrechtlicher Hinsicht als Quittung i.S.v. § 368 BGB einordnet, so\nwar deren materielle Beweiskraft wohl bereits aufgrund der\nZeugenaussage des jetzigen Beklagten im damaligen Rechtsstreit\nerschüttert. Der Beklagte hat seinerzeit, wie sich aus dem\nSitzungsprotokoll des Amtsgerichts Philippsburg vom 08.05.2009\nergibt, bekundet, dass der Kunde jedenfalls bei ihm nicht bezahlt\nhabe und dass er \"meine, dass vor der Unterschriftsleistung\nkein Geld geflossen\" sei. Diese Aussage steht der inhaltlichen\nRichtigkeit der im Darlehensvertrag enthaltenen Erklärung\nentgegen.\n\n25\n\nDer Begründetheit der Klage steht jedenfalls der Umstand\nentgegen, dass die Klägerin an der Entstehung des Schadens\n(Nichtrealisierbarkeit eines Zahlungsanspruchs gegenüber dem Kunden\nZ) ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft. Der Umstand,\ndass die Klägerin ihre etwaige Forderung nicht mehr durchsetzen\nkann, beruht letztlich auf dem Umstand, dass ihre diesbezügliche\nLage vom Amtsgericht Philippsburg abgewiesen worden ist und die\nKlägerin gegen das Urteil keine Berufung eingelegt hat. Nach\nallgemeiner Ansicht kann der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels ein\nMitverschulden i.S.v. § 254 BGB darstellen (vgl. Palandt/Grüneberg,\nBGB, 70 Aufl., § 254 Rz. 45 m.N.a.d.R.). Zwar darf der Geschädigte\nbei einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich auf deren\nRichtigkeit vertrauen und braucht einen Rechtsbehelf nur\neinzulegen, soweit hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Im\nStreitfall bestanden indessen bezüglich einer Berufung gegen das\nUrteil des Amtsgerichts Philippsburg vom 28.08.2009 durchaus gute\nErfolgsaussichten. Diese ergaben sich bereits daraus, dass die\nmaterielle Beweiskraft der vom Beklagten erteilten Quittung, soweit\nman die im Darlehensvertrag enthaltene Erklärung überhaupt als\nsolche ansieht, - wie bereits ausgeführt - schon durch die\nZeugenaussage des jetzigen Beklagten im damaligen Prozess\nerschüttert war. Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass,\nwie sich aus dem Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts\nPhilippsburg ergibt, der Kunde Z seinerzeit nicht etwa behauptet\nhat, den Geldbetrag beim Kläger bezahlt zu haben. Der Kunde hat\nvielmehr von Anfang an geltend gemacht, er habe den betreffenden\nGeldbetrag am 09.07.2007 an der Kasse der Klägerin in bar\neinbezahlt. Geht man vom Vorbringen der Klägerin aus, wonach diese\nBehauptung des Kunden Z nicht zutrifft und durch Vernehmung der\ndamaligen Kassenangestellten widerlegt werden kann, so wäre es ihr\ndurchaus möglich gewesen, durch Benennung der betreffenden\nMitarbeiterin als Zeugin im Berufungsverfahren eine Abänderung des\nerstinstanzlichen Urteils und eine Verurteilung des Kunden Z\nherbeizuführen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch,\ndass es im Hinblick auf das seinerzeitige Vorbringen des Kunden Z\nbereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht\nPhilippsburg aus objektiver Sicht geboten war, das entsprechende\nBeweisangebot zu unterbreiten, um eine Klageabweisung zu\nverhindern.\n\n26\n\nDas Mitverschulden der Klägerin führt vorliegend bei Abwägung\naller Umstände dazu, dass eine Ersatzpflicht des Beklagten\nentfällt. Dies gilt auch dann, wenn man die vom Beklagten\neingeräumte gedankenlose Unterzeichnung der im Darlehensvertrag\nenthaltenen Zahlungsbestätigung als grobe Fahrlässigkeit bewertet.\nIns Gewicht fällt nämlich zugunsten des Beklagten insbesondere der\nUmstand, dass die Nichtrealisierbarkeit der von der Klägerin\nbehaupteten Forderung gegenüber dem Kunden Z letztlich ganz\nentscheidend auf die damalige Prozessführung der Klägerin,\ninsbesondere auf die Nichteinlegung einer Berufung, zurückzuführen\nist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch\nin Ansehung ihrer arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht gegenüber dem\nBeklagten, die auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nWirkung entfaltet (vgl. BAG v. 11.05.1994 - 5 AZR 660/93 -)\ngehalten war, zur Vermeidung einer Ersatzpflicht des Beklagten\nihren Anspruch gegenüber dem Kunden gerichtlich durchzusetzen.\n\n27\n\nSoweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, eine\nfahrlässige Falschaussage des Beklagten habe seinerzeit zur\nAbweisung ihrer Klage auf Zahlung der Eigenleistung des Kunden\ngeführt, so vermag dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu\nverhelfen. Eine Falschaussage des Beklagten ist nicht ersichtlich.\nEs ist nicht erkennbar, dass der Beklagte eine (konkrete) Frage des\nGerichts im Rahmen seiner damaligen Zeugenvernehmung falsch oder\nunvollständig beantwortet hat.\n\n28\n\nIII. Nach alledem war die Berufung der Klägerin\nmit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge\nzurückzuweisen.\n\n29\n\nFür die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in §\n72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die\nMöglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch\nBeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-19/8-sa-425-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-19/8-sa-425-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123478","retrieved":"2026-07-09 00:16:08.606390+00:00"}}